Nr. 72897
Hanseatisches Antidumpingregister

Neue Untersuchungs- und Überprüfungsverfahren

Überprüfungsverfahren vom 9. April 2024

Bestimmte Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke

Die EU-Kommission überprüft geltende Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmten Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken mit Ursprung in der Russischen Föderation, der Republik Korea und Malaysia, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/566 eingeführt wurden. Das Überprüfungsverfahren ist am 9. April 2024 eröffnet worden (vgl. Amtsblatt C/2024/2500 vom 09.04.2024).
Antrag
Der Antrag auf Einleitung einer Überprüfung wurde vom „Defence Committee of the steel butt-welding fittings industry of the European Union“ am 11. Januar 2024 gestellt.
Zu überprüfende Ware
Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, die derzeit unter den KN-Codes ex 7307 93 11, ex 7307 93 19 und ex 7307 99 80 (TARIC-Codes 7307931191, 7307931193, 7307931194, 7307931195, 7307931199, 7307931991, 7307931993, 7307931994, 7307931995, 7307931999, 7307998092, 7307998093, 7307998094, 7307998095 und 7307998098) eingereiht werden. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben.
Zeitplan für die Untersuchung
Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung werden die Untersuchungen in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachungen abgeschlossen.
Zur Wahrung eigener Interessen und Verfahrensrechte können sich betroffene Unternehmen an die Europäische Kommission wenden. Die Voraussetzungen für eine Teilnahme am Überprüfungsverfahren und die Fristen können der oben genannten Einleitungsbekanntmachung entnommen werden. Die zuständige Dienststelle der Europäischen Kommission ist:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G,
Büro: CHAR 04/039
1049 Brüssel
BELGIEN
TRON.tdi: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi
Auf der Internetseite der EU-Kommission finden Sie weitere Information über den aktuellen Status der Untersuchung.
Die vorstehenden Informationen erteilen wir aufgrund der uns vorliegenden Unterlagen. Für Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir keine Gewähr.

Aktuelle Verfahren

April 2024

Aktuelles zum Zoll- und Außenwirtschaftsrecht

Die folgende Zusammenstellung aktueller Meldungen zum Zoll- und Außenwirtschaftsrecht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Vielmehr möchten wir Sie mit unserem Service über aktuelle Änderungen informieren, die uns aufgrund unserer Beratungspraxis als besonders relevant für Ihr Tagesgeschäft erscheinen.
Nicht aufgenommen in diesen Newsletter haben wir aktuelle Informationen über Einfuhrvorschriften in Drittländern. Hierüber informieren wir mit unserem Exportnachschlagewerk "K und M" Konsulats- und Mustervorschriften.

Einfuhr von Cannabis bleibt weiterhin verboten

5. April 2024
Mit dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes am 1. April 2024 haben sich die Regelungen für den Umgang mit Cannabis nur teilweise geändert. Seit dem  1. April 2024 ist Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum außerhalb ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts erlaubt. Der Zoll weist darauf hin, dass die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Cannabis jedoch weiterhin verboten und strafbewehrt ist - insbesondere auch die Einfuhr von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum.
(www.zoll.de)



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Untersuchungsverfahren vom 27. März 2024

Mobile Zugangstechnik

Die Europäische Kommission hat ein Antisubventionsverfahren betreffend Einfuhren von mobiler Zugangstechnik mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeleitet. Die Einleitungsbekanntmachung ist am 27. März 2024 veröffentlicht worden (vergleiche Amtsblatt C/2024/2362 vom 27.03.2024).
Antrag
Der Antrag wurde am 13. Februar 2024 vom „Bündnis zur Wiederherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen in der Branche der mobilen Zugangstechnik in der EU“ eingereicht.
Zu untersuchende Ware
Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um mobile Zugangstechnik, konstruiert zum Heben von Personen, selbstfahrend, mit einer maximalen Arbeitshöhe von 6 Metern oder mehr, und vormontierte oder montagefertige Bauteile davon, ausgenommen einzelne, gesondert gestellte Komponenten und ausgenommen Personenhebeeinrichtungen, die an Fahrzeugen der Kapitel 86 und 87 des Harmonisierten Systems angebracht sind. Derzeit wird die Ware für mobile Zugangstechnik unter den KN-Codes ex 8427 10 10, ex 8427 20 19, ex 8428 90 90 und für vormontierte oder montagefertige Bauteile von mobiler Zugangstechnik unter den KN-Codes ex 8431 20 00 und ex 8431 39 00 (TARIC-Codes: 8427101010, 8427201910, 8428909020, 8431200060 und 8431390010) eingereiht. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben.
Zeitplan für die Untersuchung
Nach Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung wird die Untersuchung, wenn möglich, innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen, spätestens jedoch 13 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung. Nach Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung können vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, und zwar spätestens 9 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.
Zur Wahrung eigener Interessen und Verfahrensrechte können sich betroffene Unternehmen an die Europäische Kommission wenden. Die Voraussetzungen für eine Teilnahme an der Untersuchung und die Fristen können der oben genannten Einleitungsbekanntmachung entnommen werden. Die zuständige Dienststelle der Europäischen Kommission ist:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G,
Büro: CHAR 04/039
1049 Brüssel
BELGIEN
https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi
E-Mail-Adresse für Angelegenheiten, die die Subventionierung betreffen: TRADE-AS-704-MAE-SUBSIDY@ec.europa.eu
E-Mail-Adresse für Angelegenheiten, die die Schädigung betreffen: TRADE-AS-704-MAEINJ@ec.europa.eu
Auf der Internetseite der EU-Kommission finden Sie weitere Information über den aktuellen Status der Untersuchung.
Die vorstehenden Informationen erteilen wir aufgrund der uns vorliegenden Unterlagen. Für Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir keine Gewähr.
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Untersuchungsverfahren vom 16. Februar 2024

Glasfasergarne

Die Europäische Kommission hat ein Antidumpingverfahren betreffend Einfuhren von Glasfasergarnen mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeleitet. Die Einleitungsbekanntmachung ist am 16. Februar 2024 veröffentlicht worden (vergleiche Amtsblatt C72024/1484 vom 16.02.2024).
Antrag
Der Antrag wurde am 3. Januar 2024 von Glass Fibre Europe eingereicht.
Zu untersuchende Ware
Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um Glasfasergarne, auch gezwirnt, ausgenommen Vorgarne (Lunten) und Glascord, die derzeit unter den KN-Codes KN-Codes ex 7019 13 00 und ex 7019 19 00 (TARIC-Codes 7019130010, 7019130015, 7019130020, 7019130025, 7019130030, 7019130050, 7019130087, 7019130094, 7019190030 und 7019190085) eingereiht wird. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben.
Zeitplan für die Untersuchung
Nach Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung wird die Untersuchung, wenn möglich, innerhalb von 13 Monaten abgeschlossen, spätestens jedoch 14 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung können vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, und zwar spätestens 7 Monate, allerspätestens jedoch 8 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.
Zur Wahrung eigener Interessen und Verfahrensrechte können sich betroffene Unternehmen an die Europäische Kommission wenden. Die Voraussetzungen für eine Teilnahme an der Untersuchung und die Fristen können der oben genannten Einleitungsbekanntmachung entnommen werden. Die zuständige Dienststelle der Europäischen Kommission ist:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G,
Büro: CHAR 04/039
1049 Brüssel
BELGIEN
Auf der Internetseite der EU-Kommission finden Sie weitere Information über den aktuellen Status der Untersuchung.
Die vorstehenden Informationen erteilen wir aufgrund der uns vorliegenden Unterlagen. Für Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir keine Gewähr.
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Untersuchungsverfahren vom 16. Februar 2024

Bestimmte Kraftfahrzeugräder aus Aluminium

Die Europäische Kommission hat ein Antisubventionsverfahren betreffend Einfuhren von bestimmten Kraftfahrzeugrädern aus Aluminium mit Ursprung in Marokko eingeleitet. Die Einleitungsbekanntmachung ist am 16. Februar 2024 veröffentlicht worden (vergleiche Amtsblatt C72024/1483 vom 16.02.2024).
Antrag
Der Antrag wurde am 3. Januar 2024 vom Verband europäischer Hersteller von Fahrzeugrädern eingereicht.
Zu untersuchende Ware
Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um Räder aus Aluminium für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, auch mit Zubehör, auch mit Reifen, die derzeit unter den KN-Codes ex 8708 70 10 und ex 8708 70 50 (TARIC-Codes 8708701015, 8708701050, 8708705015 und 8708705050) eingereiht wird. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben.
Zeitplan für die Untersuchung
Nach Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung wird die Untersuchung, wenn möglich, innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen, spätestens jedoch 13 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung. Nach Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung können vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, und zwar spätestens 9 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.
Zur Wahrung eigener Interessen und Verfahrensrechte können sich betroffene Unternehmen an die Europäische Kommission wenden. Die Voraussetzungen für eine Teilnahme an der Untersuchung und die Fristen können der oben genannten Einleitungsbekanntmachung entnommen werden. Die zuständige Dienststelle der Europäischen Kommission ist:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G,
Büro: CHAR 04/039
1049 Brüssel
BELGIEN
E-Mail-Adresse für Angelegenheiten, die die Subventionierung betreffen: TRADE-AS703-ARW-SUBSIDY@ec.europa.eu
E-Mail-Adresse für Angelegenheiten, die die Schädigung betreffen: TRADE-AS703-ARW-INJURY@ec.europa.eu
Auf der Internetseite der EU-Kommission finden Sie weitere Information über den aktuellen Status der Untersuchung.
Die vorstehenden Informationen erteilen wir aufgrund der uns vorliegenden Unterlagen. Für Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir keine Gewähr.
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Überprüfungsverfahren vom 9. Februar 2024

Biodiesel

Die EU-Kommission überprüft geltende Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/244 eingeführt wurden. Das Überprüfungsverfahren ist am 9. Februar 2024 eröffnet worden (vergleiche Amtsblatt C/2024/1355 vom 09.02.2024).
Antrag
Nach Veröffentlichung der Bekanntmachungen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antisubventionsmaßnahmen ging bei der Europäischen Kommission Antrag auf Einleitung einer Überprüfung ein. Der Antrag wurde am 10. November 2023 vom European Biodiesel Board  gestellt.
Zu überprüfende Ware
Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, in Reinform oder als Mischung, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Codes 1516209821, 1516209822, 1516209823, 1516209829, 1516209831, 1516209832 und 1516209839), ex 1518 00 91 (TARIC-Codes 1518009121, 1518009122, 1518009123, 1518009129, 1518009131, 1518009132 und 1518009139), ex 1518 00 95 (TARIC-Codes 1518009510, 1518009511 und 1518009519), ex 1518 00 99 (TARIC-Codes 1518009921, 1518009922, 1518009923, 1518009929, 1518009931, 1518009932 und 1518009939), ex 2710 19 43 (TARIC-Codes 2710194321, 2710194322, 2710194323, 2710194329, 2710194331, 2710194332 und 2710194339), ex 2710 19 46 (TARIC-Codes 2710194621, 2710194622, 2710194623, 2710194629, 2710194631, 2710194632 und 2710194639), ex 2710 19 47 (TARIC-Codes 2710194721, 2710194722, 2710194723, 2710194729, 2710194731, 2710194732 und 2710194739), 2710 20 11, 2710 20 16, ex 3824 99 92 (TARIC-Codes 3824999210, 3824999211, 3824999213, 3824999214, 3824999215, 3824999216 und 3824999219), 3826 00 10 und ex 3826 00 90 (TARIC-Codes 3826009011, 3826009012, 3826009013, 3826009019, 3826009031, 3826009032 und 3826009039) eingereiht werden. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben.
Zeitplan für die Untersuchung
Nach Artikel 22 Absatz 1der Grundverordnung werden die Untersuchungen in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachungen abgeschlossen.
Zur Wahrung eigener Interessen und Verfahrensrechte können sich betroffene Unternehmen an die Europäische Kommission wenden. Die Voraussetzungen für eine Teilnahme am Überprüfungsverfahren und die Fristen können der oben genannten Einleitungsbekanntmachung entnommen werden. Die zuständige Dienststelle der Europäischen Kommission ist:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G,
Büro: CHAR 04/039
1049 Brüssel
BELGIEN
TRON.tdi: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi
Zu Subventionen: TRADE-R812-BIODIESEL-SUBSIDY@ec.europa.eu
Zur Schädigung und zum Unionsinteresse: TRADE-R812-BIODIESEL-INJURY@ec.europa.eu
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Die vorstehenden Informationen erteilen wir aufgrund der uns vorliegenden Unterlagen. Für Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir keine Gewähr.
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Überprüfungsverfahren vom 9. Februar 2024

Bestimmte Stahlerzeugnisse

Die EU-Kommission überprüft geltende Schutzmaßnahme gegenüber Einfuhren von bestimmten Stahlerzeugnissen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 eingeführt und bis zum 30. Juni 2024 verlängert wurde. Das Überprüfungsverfahren ist am 9. Februar 2024 eröffnet worden (vergleiche Amtsblatt C/2024/1460 vom 09.02.2024).
Antrag
Am 12. Januar 2024 ging bei der Kommission ein begründeter Antrag von 14 Mitgliedstaaten ein zu prüfen, ob die geltende Schutzmaßnahme verlängert werden sollte.
Zu überprüfende Ware
Bei der untersuchten Ware handelt es sich um bestimmte Stahlerzeugnisse, die im Anhang der vorgenannten Bekanntmachung aufgeführt sind.
Zeitplan für die Untersuchung
Die geltende Maßnahme läuft am 30. Juni 2024 aus, sofern keine Verlängerung beschlossen wird. Im Falle einer Verlängerung könnte die Funktionsweise der Maßnahme technisch angepasst werden. Daher sollte jede sich aus diesem Verfahren ergebende Entscheidung vor diesem Zeitpunkt erfolgen.
Zur Wahrung eigener Interessen und Verfahrensrechte können sich betroffene Unternehmen an die Europäische Kommission wenden. Die Voraussetzungen für eine Teilnahme am Überprüfungsverfahren und die Fristen können der oben genannten Einleitungsbekanntmachung entnommen werden. Die zuständige Dienststelle der Europäischen Kommission ist:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G, Referat G5
Büro: CHAR 03/66
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIEN
TRON.tdi: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI
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Überprüfungsverfahren vom 17. Januar 2024

Elektrofahrräder

Die EU-Kommission überprüft geltende Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China, die mit Durchführungsverordnungen (EU) 2019/72 und 2019/73 eingeführt wurden. Die Überprüfungsverfahren sind am 17. Januar 2024 eröffnet worden (vgl. Amtsblatt C/2024/798 vom 17.01.2024 und Amtsblatt C/2024/802 vom 17.01.2024).
Antrag
Nach Veröffentlichung der Bekanntmachungen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen gingen bei der Europäischen Kommission Anträge auf Einleitung einer Überprüfung ein. Die Anträge wurden am 16. Oktober 2023 vom Verband der europäischen Fahrradhersteller gestellt.
Zu überprüfende Ware
Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um Fahrräder mit Trethilfe mit Elektrohilfsmotor (im Folgenden „überprüfte Ware“), die derzeit unter den KN-Codes 8711 60 10 und ex 8711 60 90 (TARIC-Code 8711609010) eingereiht werden. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben.
Zeitplan für die Untersuchung
Nach Artikel 11 Absatz 5 bzw. Artikel 22 Absatz 1der Grundverordnung werden die Untersuchungen in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachungen abgeschlossen.
Zur Wahrung eigener Interessen und Verfahrensrechte können sich betroffene Unternehmen an die Europäische Kommission wenden. Die Voraussetzungen für eine Teilnahme am Überprüfungsverfahren und die Fristen können der oben genannten Einleitungsbekanntmachung entnommen werden. Die zuständige Dienststelle der Europäischen Kommission ist:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G,
Büro: CHAR 04/039
1049 Brüssel
BELGIEN
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Überprüfungsverfahren vom 12. Januar 2024

Aluminiumheizkörper

Die EU-Kommission überprüft geltende Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Aluminiumheizkörpern mit Ursprung in der Volksrepublik China, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/59 eingeführt wurden. Das Überprüfungsverfahren ist am 12. Januar 2024 eröffnet worden (Amtsblatt C/2024/680 vom 12. Dezember 2024).
Antrag
Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen ging bei der Europäischen Kommission ein Antrag auf Einleitung einer Überprüfung ein. Der Antrag wurde am 16. Oktober 2023 von AIRAL s.c.r.l. gestellt.
Zu überprüfende Ware
Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um Aluminiumheizkörper sowie Bauelemente oder Bauteile dieser Heizkörper, auch zusammengesetzt, ausgenommen elektrische Heizkörper sowie Bauelemente oder Bauteile davon, die derzeit unter den KN-Codes ex 7615 10 10, ex 7615 10 80, ex 7616 99 10 und ex 7616 99 90 (TARIC-Codes 7615101010, 7615108010, 7616991091, 7616999001 und 7616999091) eingereiht werden. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben.
Zeitplan für die Untersuchung
Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung wird die Untersuchung in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen.
Zur Wahrung eigener Interessen und Verfahrensrechte können sich betroffene Unternehmen an die Europäische Kommission wenden. Die Voraussetzungen für eine Teilnahme am Überprüfungsverfahren und die Fristen können der oben genannten Einleitungsbekanntmachung entnommen werden. Die zuständige Dienststelle der Europäischen Kommission ist:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G,
Büro: CHAR 04/039
1049 Brüssel
BELGIEN
E-Mail:
Für Dumpingaspekte: TRADE-R809-AR-DUMPING@ec.europa.eu
Für Aspekte der Schädigung/des Unionsinteresses: TRADE-R809-AR-INJURY@ec.europa.eu
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Die vorstehenden Informationen erteilen wir aufgrund der uns vorliegenden Unterlagen. Für Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir keine Gewähr.
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Untersuchungsverfahren vom 21. Dezember 2023

Bestimmte Alkylphosphatester

Die Europäische Kommission hat ein Antisubventionsverfahren betreffend oben genannten Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeleitet. Die Einleitungsbekanntmachung ist am 21. Dezember 2023 veröffentlicht worden (Amtsblatt C/2023/1567 vom 21. Dezember 2023).
Antrag
Der Antrag wurde am 8. November 2023 von ICL Europe U.A., Lanxess Deutschland GmbH and PCC Rokita S.A eingereicht.
Zu untersuchende Ware
Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um bestimmte Alkylphosphatester, die ausschließlich auf Seitenketten mit einer Länge von zwei oder drei Kohlenstoffatomen (einschließlich chlorierter Alkylketten) und einem Phosphorgehalt von mindestens 9 GHT und einer Viskosität zwischen 1 und 100 mPa.s (bei 20-25 °C) basieren, die unter die CAS-Nummern (Chemical Abstracts Service) 13674-84-5, 1244733-77-4 und 78-40-0 eingeordnet werden. Die zu untersuchende Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China wird derzeit unter dem KN-Code ex 2919 90 00 (TARIC-Codes 2919900050 und 2919900065) und den KN-Code ex 3824 99 92 (TARIC-Code 3824999238) eingereiht. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben.
Zeitplan für die Untersuchung
Nach Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung wird die Untersuchung, wenn möglich, innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen, spätestens jedoch 13 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung. Nach Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung können vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, und zwar spätestens 9 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.
Zur Wahrung eigener Interessen und Verfahrensrechte können sich betroffene Unternehmen an die Europäische Kommission wenden. Die Voraussetzungen für eine Teilnahme an der Untersuchung und die Fristen können der oben genannten Einleitungsbekanntmachung entnommen werden. Die zuständige Dienststelle der Europäischen Kommission ist:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G,
Büro: CHAR 04/039
1049 Brüssel
BELGIEN
Im Zusammenhang mit Subventionen: TRADE-AS701-APE-SUBSIDY@ec.europa.eu
Im Zusammenhang mit Schädigung: TRADE-AS701-APE-INJURY@ec.europa.eu
Auf der Internetseite der EU-Kommission finden Sie weitere Information über den aktuellen Status der Untersuchung.
Die vorstehenden Informationen erteilen wir aufgrund der uns vorliegenden Unterlagen. Für Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir keine Gewähr.

Aktuelle Verfahren

Hanseatisches Antidumpingregister

Untersuchungsverfahren vom 20. Dezember 2023

Biodiesel

Die Europäische Kommission hat ein Antidumpingverfahren betreffend oben genannten Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeleitet. Die Einleitungsbekanntmachung ist am 20. Dezember 2023 veröffentlicht worden ( Amtsblatt C/2023/1574 vom 20. Dezember 2023).
Antrag
Der Antrag wurde am 7. November 2023 vom European Biodiesel Board (Europäischer Biodieselverband) eingereicht.
Zu untersuchende Ware
Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung. Die zu untersuchende Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China wird derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Codes 1516209821, 1516209822, 1516209823, 1516209829, 1516209831, 1516209832 und 1516209839), ex 1518 00 91 (TARIC-Codes 1518009121, 1518009122, 1518009123, 1518009129, 1518009131, 1518009132 und 1518009139), ex 1518 00 95 (TARIC-Codes 1518009510, 1518009511 und 1518009519), ex 1518 00 99 (TARIC-Codes 1518009921, 1518009922, 1518009923, 1518009929, 1518009931, 1518009932 und 1518009939), ex 2710 19 43 (TARIC-Codes 2710194321, 2710194322, 2710194323, 2710194329, 2710194331, 2710194332 und 2710194339), ex 2710 19 46 (TARIC-Codes 2710194621, 2710194622, 2710194623, 2710194629, 2710194631, 2710194632 und 2710194639), ex 2710 19 47 (TARIC-Codes 2710194721, 2710194722, 2710194723, 2710194729, 2710194731, 2710194732 und 2710194739), 2710 20 11, 2710 20 16, ex 3824 99 92 (TARIC-Codes 3824999210, 3824999211, 3824999213, 3824999214, 3824999215, 3824999216, und 3824999219), 3826 00 10 und ex 3826 00 90 (TARIC-Codes 3826009011, 3826009012, 3826009013, 3826009019, 3826009031, 3826009032 und 3826009039) eingereiht. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben.
Zeitplan für die Untersuchung
Die Untersuchung wird in der Regel binnen 13 Monaten, spätestens jedoch 14 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung können vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, und zwar im Normalfall spätestens 7 Monate, allerspätestens jedoch 8 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.
Zur Wahrung eigener Interessen und Verfahrensrechte können sich betroffene Unternehmen an die Europäische Kommission wenden. Die Voraussetzungen für eine Teilnahme an der Untersuchung und die Fristen können der oben genannten Einleitungsbekanntmachung entnommen werden. Die zuständige Dienststelle der Europäischen Kommission ist:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G,
Büro: CHAR 04/039
1049 Brüssel
BELGIEN
E-Mail-Adresse (Dumping): TRADE-AD700-BIODIESEL-DUMPING@ec.europa.eu
Mail-Adresse (Schädigung und Unionsinteresse, einschließlich des Anhangs dieser Bekanntmachung): TRADE-AD700-BIODIESEL-INJURY@ec.europa.eu
Auf der Internetseite der EU-Kommission finden Sie weitere Information über den aktuellen Status der Untersuchung.
Die vorstehenden Informationen erteilen wir aufgrund der uns vorliegenden Unterlagen. Für Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir keine Gewähr.

Aktuelle Verfahren

Hanseatisches Antidumpingregister

Überprüfungsverfahren vom 20. Dezember 2023

Melamin

Die EU-Kommission hat teilweise Interimsüberprüfung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegen oben genannten Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2023/1776 eingeführt worden sind, eingeleitet. Der Überprüfungsverfahren ist am 20. Dezember 2023 eröffnet worden (Amtsblatt C/2023/1595 vom 20. Dezember 2023).
Antrag
Der Antrag wurde am 13. November 2023 von LAT Nitrogen, OCI Nitrogen BV und Grupa Azoty Zaklady Azotowe Pulawy SA eingereicht.
Zu überprüfende Ware
Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter dem KN-Code 2933 61 00 eingereiht wird. Der KN-Code wird nur informationshalber angegeben.
Zeitplan für die Untersuchung
Nach Artikel 11 Absatz 5 beziehungsweise Artikel 22 Absatz 1 der Grundverordnung wird die Untersuchung in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen.
Zur Wahrung eigener Interessen und Verfahrensrechte können sich betroffene Unternehmen an die Europäische Kommission wenden. Die Voraussetzungen für eine Teilnahme am Überprüfungsverfahren und die Fristen können der oben genannten Einleitungsbekanntmachung entnommen werden. Die zuständige Dienststelle der Europäischen Kommission ist:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G,
Büro: CHAR 04/039
1049 Brüssel
BELGIEN
Auf der Internetseite der EU-Kommission finden Sie weitere Information über den aktuellen Status der Untersuchung.
Die vorstehenden Informationen erteilen wir aufgrund der uns vorliegenden Unterlagen. Für Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir keine Gewähr.

Aktuelle Verfahren

Hanseatisches Antidumpingregister

Überprüfungsverfahren vom 15. Dezember 2023

Neue oder runderneuerte Luftreifen aus Kautschuk

Die EU-Kommission hat teilweise Interimsüberprüfungen der geltenden Antidumpingmaßnahmen und Antisubventionsmaßnahmen gegen o. g. Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China, die mit Durchführungsverordnungen (EU) 2018/1579 und (EU) 2018/1690 eingeführt worden sind, eingeleitet. Die Überprüfungsverfahren sind am 15. Dezember 2023 eröffnet worden (vgl. Amtsblatt C/2023/1491 und C/2023/1500 vom 15.12.2023).
Antrag
Der Antrag wurde am 11. September 2023 von der GITI-Gruppe eingereicht.
Zu überprüfende Ware
Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um eine für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendete Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes 4011 20 90 und ex 4012 12 00 (TARIC-Code 4012120010) eingereiht wird. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben.
Die Überprüfung beschränkt sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands in Bezug auf GITI-Gruppe und wie sich die interne Umstrukturierung der GITI-Gruppe auf die Höhe der Subventionierung auswirkt.
Zeitplan für die Untersuchung
Nach Artikel 11 Absatz 5 bzw. Artikel 22 Absatz 1 der Grundverordnung wird die Untersuchung in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen.
Zur Wahrung eigener Interessen und Verfahrensrechte können sich betroffene Unternehmen an die Europäische Kommission wenden. Die Voraussetzungen für eine Teilnahme am Überprüfungsverfahren und die Fristen können der oben genannten Einleitungsbekanntmachung entnommen werden. Die zuständige Dienststelle der Europäischen Kommission ist:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G,
Büro: CHAR 04/039
1049 Brüssel
BELGIEN
Auf der Internetseite der EU-Kommission finden Sie weitere Information über den aktuellen Status der Untersuchung.
Die vorstehenden Informationen erteilen wir aufgrund der uns vorliegenden Unterlagen. Für Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir keine Gewähr.
Warenursprung und Präferenzen

Allgemeine Zollpräferenzen (APS) - EU verlängert Gültigkeit bis Ende 2027

Im Rahmen ihres Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (APS) gewährt die Europäische Union zahlreichen Entwicklungsländern Zollpräferenzen für deren Ursprungswaren.
Mit der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 (ABl. EU Nr. L 303 vom 31 Oktober 2012) wurde das Schema allgemeiner Zollpräferenzen neu geregelt. Die EU verfolgt mit der Neuregelung das Ziel, die Förderung von Entwicklungsländern durch Zollpräferenzen auf diejenigen Länder zu fokussieren, die darauf am meisten angewiesen sind. Dies sind zum einen die am wenigsten entwickelten Länder ("least developed countries", LDC) und zum anderen die von der Weltbank als mit niedrigem oder mittlerem Einkommen/untere Einkommenskategorie eingestuften Länder, sofern sie über keinen sonstigen präferenziellen Zugang zum Markt der Europäischen Union verfügen.
In der seit 1. Januar 2014 anwendbaren  Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sind zunächst alle grundsätzlich förderfähigen Länder nach Artikel 3 aufgeführt. Das Allgemeine Präferenzsystem 2014 sieht Zollpräferenzen nach folgendem Schema vor:
  • Allgemeine Regelung: Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 listet diejenigen Länder auf, die nach der allgemeinen Regelung Zollpräferenzen erhalten. Anhang V listet die unter die allgemeine Regelung fallenden Waren auf, die entweder als "empfindlich" oder "nicht empfindlich" eingestuft werden. Für nicht empfindliche Waren werden die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs vollständig ausgesetzt, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Bestandteile. Bei empfindlichen Waren erfolgt eine Reduzierung der Zölle (Artikel 7).
  • Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung ("APS+"): Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 ist für diejenigen Länder vorgesehen, die nach der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung von zusätzlichen Zollpräferenzen profitieren. Die Wertzölle des Gemeinsamen Zolltarifs für alle Waren des Anhangs IX mit Ursprung in einem APS+-begünstigten Land werden ausgesetzt. Dies gilt auch für spezifische Zölle, sofern diese keine Wertzölle einschließen (Artikel 12).
  • Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder ("Everything But Arms (EBA) – Alles außer Waffen"): Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 enthält diejenigen Länder, die nach der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder besondere Zollvergünstigungen erhalten. Nach Artikel 18 werden alle Zölle auf Waren der Kapitel 1 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur, mit Ausnahme der Waren des Kapitels 93, mit Ursprung in einem EBA-begünstigten Land vollständig ausgesetzt.

Ursprungsregeln

Die Regeln für den Erwerb des präferenziellen Ursprungs finden sich in Artikeln 37 und 41 bis 58 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union.

Gültigkeit des APS bis Ende 2027 verlängert

Die aktuelle APS-Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2023. Das Gesetzgebungsverfahren für eine Überarbeitung des APS ist noch nicht abgeschlossen. Nach einem Kommissionsvorschlag im September 2021 hatten sich der Rat und das EU-Parlament bislang nicht auf eine Aktualisierung der APS-Regeln einigen können. Daher verlängert die EU die aktuellen APS-Bestimmungen bis zum 31. Dezember 2027. Tritt die neue APS-Verordnung vor Ablauf dieser Frist in Kraft, ersetzt sie nach einer Übergangsfrist die alte Verordnung. 
Quelle: Verordnung (EU) 2023/2663 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (ABl. EU Nr. L vom 27. November 2023)

Weitere Informationsquellen

Auf der Internetseite der deutschen Zollverwaltung sind weitere Informationen zum Allgemein Präferenzsystem (Rechtsquellen, aktuell begünstigte Länder) zu finden.
Hanseatisches Antidumpingregister

Untersuchungsverfahren vom 21. November 2023

Erythrit

Die Europäische Kommission hat ein Antidumpingverfahren betreffend oben genannten Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeleitet. Die Einleitungsbekanntmachung ist am 21. November 2023 veröffentlicht worden (vgl. Amtsblatt C/2023/1020 vom 21.11.2023).
Zu untersuchende Ware
Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich Erythrit, einen als Süßungsmittel verwendeten Vierkohlenstoff-Zuckeralkohol (Polyol) aus Zucker oder Glukose, in Reinform oder in Gemischen mit einem Anteil an anderen Waren von unter 10 GHT. Erythrit in Reinform hat die CAS-Nummer (Chemical Abstracts Service) 149-32-6. Die zu untersuchende Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China wird derzeit unter den KN-Codes ex 2905 49 00 für Erythrit in Reinform sowie ex 2106 90 92 und ex 2106 90 98 für Gemische (TARIC-Codes 2905490015, 2106909265 und 2106909815) eingereiht. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben.
Zeitplan für die Untersuchung
Die Untersuchung wird in der Regel binnen 13 Monaten, spätestens jedoch 14 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung können vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, und zwar im Normalfall spätestens 7 Monate, allerspätestens jedoch 8 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.
Zur Wahrung eigener Interessen und Verfahrensrechte können sich betroffene Unternehmen an die Europäische Kommission wenden. Die Voraussetzungen für eine Teilnahme an der Untersuchung und die Fristen können der oben genannten Einleitungsbekanntmachung entnommen werden. Die zuständige Dienststelle der Europäischen Kommission ist:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G,
Büro: CHAR 04/039
1049 Brüssel
BELGIEN
E-Mail-Adresse für Dumpingaspekte: TRADE-AD699-ERYTHRITOL-DUMPING@ec.europa.eu
E-Mail-Adresse für Schädigungsaspekte und Aspekte des Unionsinteresses, einschließlich des Anhangs dieser Bekanntmachung: TRADE-AD699-ERYTHRITOL-INJURY@ec.europa.eu
Auf der Internetseite der EU-Kommission finden Sie weitere Information über den aktuellen Status der Untersuchung.
Die vorstehenden Informationen erteilen wir aufgrund der uns vorliegenden Unterlagen. Für Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir keine Gewähr.
Hanseatisches Antidumpingregister

Untersuchungsverfahren vom 16. November 2023

Kabel aus optischen Fasern

Die Europäische Kommission hat ein Antidumpingverfahren betreffend o.g. Einfuhren mit Ursprung in Indien eingeleitet. Die Einleitungsbekanntmachung ist am 16. November 2023 veröffentlicht worden (vgl. Amtsblatt C/2023/891 vom 16.11.2023).
Zu untersuchende Ware
Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um Kabel aus optischen Monomode-Fasern, bestehend aus einer oder mehreren einzeln umhüllten Fasern, mit einem Schutzmantel, auch mit elektrischen Leitern, auch anschlussfertig. Die zu untersuchende Ware mit Ursprung in Indien wird derzeit unter dem KN-Code ex 8544 70 00 (TARIC-Codes 8544700010 und 8544700091) eingereiht. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben.
Zeitplan für die Untersuchung
Die Untersuchung wird in der Regel binnen 13 Monaten, spätestens jedoch 14 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung können vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, und zwar im Normalfall spätestens 7 Monate, allerspätestens jedoch 8 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.
Zur Wahrung eigener Interessen und Verfahrensrechte können sich betroffene Unternehmen an die Europäische Kommission wenden. Die Voraussetzungen für eine Teilnahme an der Untersuchung und die Fristen können der oben genannten Einleitungsbekanntmachung entnommen werden. Die zuständige Dienststelle der Europäischen Kommission ist:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G,
Büro: CHAR 04/039
1049 Brüssel
BELGIEN
E-Mail-Adresse (Dumping): TRADE-AD695-OFC-dumping@ec.europa.eu
E-Mail-Adresse (Schädigung und Unionsinteresse): TRADE-AD695-OFC-injury@ec.europa.eu
Auf der Internetseite der EU-Kommission finden Sie weitere Information über den aktuellen Status der Untersuchung.
Die vorstehenden Informationen erteilen wir aufgrund der uns vorliegenden Unterlagen. Für Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir keine Gewähr.
Hanseatisches Antidumpingregister

Untersuchungsverfahren vom 15. November 2023

Bestimmtes Polyvinylchlorid

Die Europäische Kommission hat ein Antidumpingverfahren betreffend o.g. Einfuhren mit Ursprung in Ägypten und den Vereinigten Staaten von Amerika eingeleitet. Die Einleitungsbekanntmachung ist am 15. November 2023 veröffentlicht worden (vgl. Amtsblatt C/2023/1033 vom 15.11.2023).
Zu untersuchende Ware
Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um Suspensions-Polyvinylchlorid (im Folgenden „S-PVC“), das nicht mit anderen Stoffen gemischt ist. Die zu untersuchende Ware mit Ursprung in Ägypten und den Vereinigten Staaten von Amerika wird derzeit unter dem KN-Code (ex) 3904 10 00 (TARIC-Codes 3904100015 und 3904100080) eingereiht. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben.
Zeitplan für die Untersuchung
Die Untersuchung wird in der Regel binnen 13 Monaten, spätestens jedoch 14 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung können vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, und zwar im Normalfall spätestens 7 Monate, allerspätestens jedoch 8 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.
Zur Wahrung eigener Interessen und Verfahrensrechte können sich betroffene Unternehmen an die Europäische Kommission wenden. Die Voraussetzungen für eine Teilnahme an der Untersuchung und die Fristen können der oben genannten Einleitungsbekanntmachung entnommen werden. Die zuständige Dienststelle der Europäischen Kommission ist:
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Die vorstehenden Informationen erteilen wir aufgrund der uns vorliegenden Unterlagen. Für Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir keine Gewähr.
Hanseatisches Antidumpingregister

Untersuchungsverfahren vom 13. November 2023 (1)

Mobile Zugangstechnik

Die Europäische Kommission hat ein Antidumpingverfahren betreffend o.g. Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeleitet. Die Einleitungsbekanntmachung ist am 13. November 2023 veröffentlicht worden (vgl. Amtsblatt C/2023/783 vom 13.11.2023).
Zu untersuchende Ware
Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um mobile Zugangstechnik, konstruiert zum Heben von Personen, selbstfahrend, mit einer maximalen Arbeitshöhe von 6 Metern oder mehr, und vormontierte oder montagefertige Bauteile davon, ausgenommen einzelne, gesondert gestellte Komponenten und ausgenommen Personenhebeeinrichtungen, die an Fahrzeugen der Kapitel 86 und 87 des Harmonisierten Systems angebracht sind. Die zu untersuchende Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China wird derzeit hauptsächlich unter den KN-Codes ex 8427 10 10, ex 8427 20 19 und ex 8428 90 90 sowie ex 8431 20 00 und ex 8431 39 00 (TARIC-Codes: 8427101010, 8427201910, 8428909020, 8431200060 und 8431390010) eingereiht. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben.
Zeitplan für die Untersuchung
Die Untersuchung wird in der Regel binnen 13 Monaten, spätestens jedoch 14 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung können vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, und zwar im Normalfall spätestens 7 Monate, allerspätestens jedoch 8 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.
Zur Wahrung eigener Interessen und Verfahrensrechte können sich betroffene Unternehmen an die Europäische Kommission wenden. Die Voraussetzungen für eine Teilnahme an der Untersuchung und die Fristen können der oben genannten Einleitungsbekanntmachung entnommen werden. Die zuständige Dienststelle der Europäischen Kommission ist:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
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Büro: CHAR 04/039
1049 Brüssel
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Die vorstehenden Informationen erteilen wir aufgrund der uns vorliegenden Unterlagen. Für Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir keine Gewähr.
Hanseatisches Antidumpingregister

Untersuchungsverfahren vom 13. November 2023 (2)

Titandioxid (TiO2)

Die Europäische Kommission hat ein Antidumpingverfahren betreffend o.g. Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeleitet. Die Einleitungsbekanntmachung ist am 13. November 2023 veröffentlicht worden (vgl. Amtsblatt C/2023/786 vom 13.11.2023).
Zu untersuchende Ware
Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um Titandioxid mit der chemischen Formel TiO2, in allen Formen, als Titanoxide oder in Pigmenten und Zubereitungen auf der Grundlage von Titandioxid, mit einem Gehalt an Titandioxid von 80 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockensubstanz, in allen Partikelgrößen. Die Ware hat die CAS-Nummern (Chemical Abstracts Service) 12065-65-5 und 13463-67-7. Die zu untersuchende Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China wird derzeit hauptsächlich unter den KN-Codes ex 2823 00 00 und 3206 11 00 (TARIC-Codes 2823000010 und 2823000030) eingereiht. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben.
Zeitplan für die Untersuchung
Die Untersuchung wird in der Regel binnen 13 Monaten, spätestens jedoch 14 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung können vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, und zwar im Normalfall spätestens 7 Monate, allerspätestens jedoch 8 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.
Zur Wahrung eigener Interessen und Verfahrensrechte können sich betroffene Unternehmen an die Europäische Kommission wenden. Die Voraussetzungen für eine Teilnahme an der Untersuchung und die Fristen können der oben genannten Einleitungsbekanntmachung entnommen werden. Die zuständige Dienststelle der Europäischen Kommission ist:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G,
Büro: CHAR 04/039
1049 Brüssel
BELGIEN
Auf der Internetseite der EU-Kommission finden Sie weitere Information über den aktuellen Status der Untersuchung.
Die vorstehenden Informationen erteilen wir aufgrund der uns vorliegenden Unterlagen. Für Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir keine Gewähr.
Hanseatisches Antidumpingregister

Überprüfungsverfahren vom 10. November 2023

Neuer oder runderneuerte Luftreifen aus Kautschuk

Die EU-Kommission überprüft geltende Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690 eingeführt wurden. Das Überprüfungsverfahren ist am 10. November 2023 eröffnet worden (vgl. Amtsblatt C/2023/711 vom 10.11.2023).
Antrag
Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antisubventionsmaßnahmen ging bei der Europäischen Kommission ein Antrag auf Einleitung einer Überprüfung ein. Der Antrag wurde am 11. August 2023 vom Bündnis gegen unfaire Reifeneinfuhren, einem Ad-hoc-Zusammenschluss europäischer Hersteller, gestellt.
Zu überprüfende Ware
Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um eine für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendete Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121, die derzeit unter den KN-Codes 4011 20 90 und ex 4012 12 00 (TARIC-Code 4012120010) eingereiht wird. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben.
Zeitplan für die Untersuchung
Nach Artikel 22 Absatz 1 der Grundverordnung wird die Untersuchung in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen.
Zur Wahrung eigener Interessen und Verfahrensrechte können sich betroffene Unternehmen an die Europäische Kommission wenden. Die Voraussetzungen für eine Teilnahme am Überprüfungsverfahren und die Fristen können der oben genannten Einleitungsbekanntmachung entnommen werden. Die zuständige Dienststelle der Europäischen Kommission ist:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G,
Büro: CHAR 04/039
1049 Brüssel
BELGIEN
E-Mail-Adresse (Subventionen): TRADE-R804-TYRES-SUBSIDY@ec.europa.eu
E-Mail-Adresse (Schädigung und Unionsinteresse): TRADE-R804-TYRES-INJURY@ec.europa.eu
Auf der Internetseite der EU-Kommission finden Sie weitere Information über den aktuellen Status der Untersuchung.
Die vorstehenden Informationen erteilen wir aufgrund der uns vorliegenden Unterlagen. Für Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir keine Gewähr.
Hanseatisches Antidumpingregister

Überprüfungsverfahren vom 8. November 2023

Hebelmechaniken

Die EU-Kommission überprüft geltende Antidumpingmaßnahmen gegen o. g. Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1684 eingeführt wurden. Das Überprüfungsverfahren ist am 8. November 2023 eröffnet worden (vgl. Amtsblatt C/2023/614 vom 08.11.2023).
Antrag
Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen ging bei der Europäischen Kommission ein Antrag auf Einleitung einer Überprüfung ein. Der Antrag wurde am 8. August 2023 vom Verband der Hersteller von Hebelmechaniken gestellt.
Zu überprüfende Ware
Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um Hebelmechaniken, die derzeit unter dem KN-Code ex 8305 10 00 (TARIC-Code 8305100050) eingereiht werden. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben.
Zeitplan für die Untersuchung
Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung wird die Untersuchung in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen.
Zur Wahrung eigener Interessen und Verfahrensrechte können sich betroffene Unternehmen an die Europäische Kommission wenden. Die Voraussetzungen für eine Teilnahme am Überprüfungsverfahren und die Fristen können der oben genannten Einleitungsbekanntmachung entnommen werden. Die zuständige Dienststelle der Europäischen Kommission ist:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G,
Büro: CHAR 04/039
1049 Brüssel
BELGIEN
Auf der Internetseite der EU-Kommission finden Sie weitere Information über den aktuellen Status der Untersuchung.
Die vorstehenden Informationen erteilen wir aufgrund der uns vorliegenden Unterlagen. Für Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir keine Gewähr.
Hanseatisches Antidumpingregister

Überprüfungsverfahren vom 20. Oktober 2023

Neuer oder runderneuerte Luftreifen aus Kautschuk

Die EU-Kommission überprüft geltende Antidumpingmaßnahmen gegen Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/737, eingeführt wurden. Dieselbe Ware mit Ursprung im betroffenen Land unterliegt zudem Ausgleichsmaßnahmen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/738, eingeführt wurden. Das Überprüfungsverfahren ist am 20. Oktober 2023 eröffnet worden (vgl. Amtsblatt C/2023/379 vom 20.10.2023).
Antrag
Der Antrag wurde am 19. Juli 2023 vom Bündnis gegen unfaire Reifeneinfuhren gestellt.
Zu überprüfende Ware
Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um eine für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendete Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121, die derzeit unter den KN-Codes 4011 20 90 und ex 4012 12 00 (TARIC-Code 4012 12 00 10) eingereiht wird. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben.
Zeitplan für die Untersuchung
Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung wird die Untersuchung in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen.
Zur Wahrung eigener Interessen und Verfahrensrechte können sich betroffene Unternehmen an die Europäische Kommission wenden. Die Voraussetzungen für eine Teilnahme am Überprüfungsverfahren und die Fristen können der oben genannten Einleitungsbekanntmachung entnommen werden. Die zuständige Dienststelle der Europäischen Kommission ist:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G,
Büro: CHAR 04/039
1049 Brüssel
BELGIEN
E-Mail-Adresse (Dumping): TRADE-R802-TYRES-DUMPING@ec.europa.eu
E-Mail-Adresse (Schädigung und Unionsinteresse): TRADE-R802-TYRES-INJURY@ec.europa.eu
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Die vorstehenden Informationen erteilen wir aufgrund der uns vorliegenden Unterlagen. Für Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir keine Gewähr.
Hanseatisches Antidumpingregister

Überprüfungsverfahren vom 2. Oktober 2023

Bestimmte nahtlose Rohre aus Eisen oder Stahl

Die EU-Kommission überprüft geltende Antidumpingmaßnahmen gegen oben genannten Einfuhren mit Ursprung in Russland, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1469 eingeführt wurden. Das Überprüfungsverfahren ist am 2. Oktober 2023 eröffnet worden (vgl. Amtsblatt C/2023/93 vom 2. Oktober 2023).
Antrag
Der Antrag wurde am 30. Juni 2023 vom Verband der Europäischen Stahlrohrhersteller (European Steel Tube Association „ESTA“) gestellt.
Zu überprüfende Ware
Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um bestimmte nahtlose Rohre aus Eisen oder Stahl mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von höchstens 406,4 mm, die derzeit unter den KN-Codes ex 7304 11 00, ex 7304 19 10, ex 7304 19 30, ex 7304 22 00, ex 7304 23 00, ex 7304 24 00, ex 7304 29 10, ex 7304 29 30, ex 7304 31 80, ex 7304 39 50, ex 7304 39 82, ex 7304 39 83, ex 7304 51 89, ex 7304 59 82 und ex 7304 59 83 (TARIC-Codes 7304110010, 7304191020, 7304193020, 7304220020, 7304230020, 7304240020, 7304291020, 7304293020, 7304318030, 7304395030, 7304398230, 7304398320, 7304518930, 7304598230 und 7304598320) eingereiht wird. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben.
Zeitplan für die Untersuchung
Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung wird die Untersuchung in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen.
Zur Wahrung eigener Interessen und Verfahrensrechte können sich betroffene Unternehmen an die Europäische Kommission wenden. Die Voraussetzungen für eine Teilnahme am Überprüfungsverfahren und die Fristen können der oben genannten Einleitungsbekanntmachung entnommen werden. Die zuständige Dienststelle der Europäischen Kommission ist:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G,
Büro: CHAR 04/039
1049 Brüssel
BELGIEN
Auf der Internetseite der EU-Kommission finden Sie weitere Information über den aktuellen Status der Untersuchung.
Die vorstehenden Informationen erteilen wir aufgrund der uns vorliegenden Unterlagen. Für Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir keine Gewähr.
Hanseatisches Antidumpingregister

Untersuchungsverfahren vom 4. Oktober 2023

Neue batteriebetriebene Elektrofahrzeuge für die Personenbeförderung

Die Europäische Kommission hat ein Antisubventionsverfahren betreffend oben genannten Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeleitet. Die Einleitungsbekanntmachung ist am 4. Oktober 2023 veröffentlicht worden (vgl. Amtsblatt C/2023/160 vom 4. Oktober 2023).
Zu untersuchende Ware
Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um neue batteriebetriebene Elektrofahrzeuge, die hauptsächlich für die Beförderung von neun oder weniger Personen, einschließlich des Fahrzeugführers, bestimmt sind und ausschließlich von einem oder mehreren Elektromotoren angetrieben werden. Motorräder sind von dieser Untersuchung ausgenommen. Die zu untersuchende Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China wird derzeit hauptsächlich unter dem KN-Code 8703 80 10 eingereiht. Der KN-Code wird nur informationshalber angegeben.
Zeitplan für die Untersuchung
Die Untersuchung wird in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 13 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen. Nach Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung können vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, und zwar im Normalfall spätestens 9 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.
Zur Wahrung eigener Interessen und Verfahrensrechte können sich betroffene Unternehmen an die Europäische Kommission wenden. Die Voraussetzungen für eine Teilnahme an der Untersuchung und die Fristen können der oben genannten Einleitungsbekanntmachung entnommen werden. Die zuständige Dienststelle der Europäischen Kommission ist:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G,
Büro: CHAR 04/039
1049 Brüssel
BELGIEN
Auf der Internetseite der EU-Kommission finden Sie weitere Information über den aktuellen Status der Untersuchung.
Die vorstehenden Informationen erteilen wir aufgrund der uns vorliegenden Unterlagen. Für Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir keine Gewähr.
Hanseatisches Antidumpingregister

Untersuchungsverfahren vom 21. August 2023

Birkensperrholz aus Russland, versandt aus der Türkei und Kasachstan

Die Europäische Kommission prüft, ob die mit (EU) 2021/1930 eigeführten geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Birkensperrholz mit Ursprung in Russland durch aus der Türkei und Kasachstan versandte Einfuhren von Birkensperrholz, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei oder Kasachstans angemeldet oder nicht, umgangen werden.
Das Umgehungsuntersuchungsverfahren ist mit der VO (EU) 2023/1637 vom 21. August 2023 bekanntgegeben worden (vgl. Amtsblatt Nr. L 207 vom 22. August 2023). Die Zollbehörden sind angewiesen worden, die Einfuhren zollamtlich zu erfassen. Ausgleichszölle, die aufgrund dieses Verfahrens verhängt werden sollten, können auch rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Beginns der zollamtlichen Überwachung erhoben werden.
Antrag
Der Antrag wurde am 10. Juli 2023 vom Woodstock Consortium eingereicht.
Untersuchte Ware
Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um Sperrholz ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit äußeren Lagen aus Holz der Unterposition 4412 33, mit mindestens einer äußeren Lage aus Birkenholz, auch beschichtet, mit Ursprung in Russland, die derzeit unter dem KN-Code 4412 33 10 eingereiht wird, jedoch aus der Türkei und aus Kasachstan, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei oder Kasachstans angemeldet oder nicht, versandt wird (TARIC-Codes 4412331010 und 4412331020). Der KN-Code wird nur informationshalber angegeben.
Zeitplan für die Untersuchung
Nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung ist die Untersuchung binnen neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschließen.
Zur Wahrung eigener Interessen und Verfahrensrechte können sich betroffene Unternehmen an die Europäische Kommission wenden. Die Voraussetzungen für eine Teilnahme an der Untersuchung und die Fristen können der oben genannten Einleitungsbekanntmachung entnommen werden. Die zuständige Dienststelle der Europäischen Kommission ist:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G
Büro: CHAR 04/039
1049 Brüssel
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Auf der Internetseite der EU-Kommission finden Sie weitere Information über den aktuellen Status der Untersuchung.
Die vorstehenden Informationen erteilen wir aufgrund der uns vorliegenden Unterlagen. Für Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir keine Gewähr.
Hanseatisches Antidumpingregister

Untersuchungsverfahren vom 17. August 2023

Biodiesel mit Ursprung in Indonesien, versandt aus der Volksrepublik China und aus dem Vereinigten Königreich

Die Europäische Kommission prüft, ob die mit (EU) 2019/2092 eigeführten geltenden Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien durch aus der Volksrepublik China und aus dem Vereinigten Königreich versandte Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse der Volksrepublik China oder des Vereinigten Königreichs angemeldet oder nicht, umgangen werden.
Das Umgehungsuntersuchungsverfahren ist mit der VO (EU) 2023/1637 am 17. August 2023 eröffnet worden (vgl. Amtsblatt Nr. L 204 vom 17. August 2023). Die Zollbehörden sind angewiesen worden, die Einfuhren zollamtlich zu erfassen. Ausgleichszölle, die aufgrund dieses Verfahrens verhängt werden sollten, können auch rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Beginns der zollamtlichen Überwachung erhoben werden.
Antrag
Der Antrag wurde am 4. Juli 2023 vom European Biodiesel Board eingereicht.
Untersuchte Ware
Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, in Reinform oder als Mischung, mit Ursprung in Indonesien, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98, ex 1518 00 91, ex 1518 00 95, ex 1518 00 99, ex 2710 19 43, ex 2710 19 46, ex 2710 19 47, 2710 20 11, 2710 20 16, ex 3824 99 92, 3826 00 10 und ex 3826 00 90 eingereiht wird, jedoch aus der Volksrepublik China und dem Vereinigten Königreich, ob als Ursprungserzeugnisse der Volksrepublik China oder des Vereinigten Königreichs angemeldet oder nicht, versandt wird. Die KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.
Zeitplan für die Untersuchung
Nach Artikel 23 Absatz 4 der Grundverordnung sind die Untersuchungen binnen neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnungen abzuschließen.
Zur Wahrung eigener Interessen und Verfahrensrechte können sich betroffene Unternehmen an die Europäische Kommission wenden. Die Voraussetzungen für eine Teilnahme an der Untersuchung und die Fristen können der oben genannten Einleitungsbekanntmachung entnommen werden. Die zuständige Dienststelle der Europäischen Kommission ist:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G
Büro: CHAR 04/039
1049 Brüssel
BELGIEN
E-Mail:
TRADE-R800-BIODIESEL-CN@ec.europa.eu (allgemein oder im Zusammenhang mit der Volksrepublik China)
TRADE-R800-BIODIESEL-UK@ec.europa.eu (allgemein oder im Zusammenhang mit dem Vereinigten Königreich)
Auf der Internetseite der EU-Kommission finden Sie weitere Information über den aktuellen Status der Untersuchung.
Die vorstehenden Informationen erteilen wir aufgrund der uns vorliegenden Unterlagen. Für Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir keine Gewähr.
Hanseatisches Antidumpingregister

Untersuchungsverfahren vom 11. August 2023

Bestimmte Alkylphosphatester

Die Europäische Kommission hat ein Antidumpingverfahren betreffend o.g. Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeleitet. Die Einleitungsbekanntmachung ist am 11. August 2023 veröffentlicht worden (vgl. Amtsblatt C 282 vom 11.08.2023, S. 4).
Antrag
Der Antrag wurde am 30. Juni 2023 von ICL Europe U.A., Lanxess Deutschland GmbH und PCC Rokita S.A. eingereicht.
Zu untersuchende Ware
Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um bestimmte Alkylphosphatester mit den CAS-Nummern (Chemical Abstracts Service) 13674-84-5, 1244733-77-4 und 78-40-0, die derzeit unter den KN-Code (ex) 2919 90 00 (TARIC-Codes 2919900050 und 2919900065) und den KN-Code (ex) 3824 99 92 (TARIC-Code 3824999238) eingereiht wird. Die Codes werden nur informationshalber angegeben.
Zeitplan für die Untersuchung
Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung wird die Untersuchung in der Regel binnen 13 Monaten, spätestens jedoch binnen 14 Monaten nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung abgeschlossen. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung können vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, und zwar im Normalfall spätestens 7 Monate, allerspätestens jedoch 8 Monate nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung.
Zur Wahrung eigener Interessen und Verfahrensrechte können sich betroffene Unternehmen an die Europäische Kommission wenden. Die Voraussetzungen für eine Teilnahme an der Untersuchung und die Fristen können der oben genannten Einleitungsbekanntmachung entnommen werden. Die zuständige Dienststelle der Europäischen Kommission ist:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G,
Büro: CHAR 04/039
1049 Brüssel
BELGIEN
TRADE-AD694-APE-DUMPING@ec.europa.eu (zu Dumpingaspekten)
TRADE-AD694-APE-INJURY@ec.europa.eu (zur Schädigung und zum Unionsinteresse)
Auf der Internetseite der EU-Kommission finden Sie weitere Information über den aktuellen Status der Untersuchung.
Die vorstehenden Informationen erteilen wir aufgrund der uns vorliegenden Unterlagen. Für Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir keine Gewähr.
Hanseatisches Antidumpingregister

Untersuchungsverfahren vom 14. August 2023

Kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indonesien, versandt aus Taiwan, der Türkei und Vietnam

Die Europäische Kommission prüft, ob die mit VO (EU) 2022/433 und (EU) 2021/2012 eigeführten geltenden Ausgleichs- und Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indonesien durch aus Taiwan, der Türkei und Vietnam versandte Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans, der Türkei oder Vietnams angemeldet oder nicht, umgangen werden.
Das Umgehungsuntersuchungsverfahren sind mit den VO (EU) 2023/1631 und (EU) 2023/1632 am 14. August 2023 eröffnet worden (vgl. Amtsblatt Nr. L 202 vom 14. August 2023). Die Zollbehörden sind angewiesen worden, die Einfuhren zollamtlich zu erfassen. Ausgleichs- und Antidumpingzölle, die aufgrund dieses Verfahrens verhängt werden sollten, können auch rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Beginns der zollamtlichen Überwachung erhoben werden.
Antrag
Der Antrag wurde am 3. Juli 2023 vom Verband der Europäischen Stahlhersteller (European Steel Association oder Eurofer) eingereicht.
Untersuchte Ware
Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, mit Ursprung in Indonesien, die derzeit unter den KN-Codes 7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7219 90 20, 7219 90 80, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81, 7220 20 89, 7220 90 20 und 7220 90 80 eingereiht wird, jedoch aus Taiwan, der Türkei und Vietnam versandt wird, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans, der Türkei oder Vietnams angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7219310010, 7219321010, 7219329010, 7219331010, 7219339010, 7219341010, 7219349010, 7219351010, 7219359010, 7219902010, 7219908010, 7220202110, 7220202910, 7220204110, 7220204910, 7220208110, 7220208910, 7220902010 und 7220908010) Die Codes werden nur informationshalber angegeben.
Zeitplan für die Untersuchung
Nach Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung sind die Untersuchungen binnen neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnungen abzuschließen.
Zur Wahrung eigener Interessen und Verfahrensrechte können sich betroffene Unternehmen an die Europäische Kommission wenden. Die Voraussetzungen für eine Teilnahme an der Untersuchung und die Fristen können der oben genannten Einleitungsbekanntmachung entnommen werden. Die zuständige Dienststelle der Europäischen Kommission ist:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G
Büro: CHAR 04/039
1049 Brüssel
BELGIEN
Auf der Internetseite der EU-Kommission finden Sie weitere Information über den aktuellen Status der Untersuchung.
Die vorstehenden Informationen erteilen wir aufgrund der uns vorliegenden Unterlagen. Für Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir keine Gewähr.

Hanseatisches Antidumpingregister

Überprüfungsverfahren vom 30. Juni 2023

Oxalsäure

Die EU-Kommission überprüft geltende Antidumpingmaßnahmen gegen o. g. Einfuhren mit Ursprung in Indien und in der Volksrepublik China, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/931 eingeführt wurden. Das Überprüfungsverfahren ist am 30. Juni 2023 eröffnet worden (vgl. Amtsblatt C 230 vom 30.06.2023, S. 160).
Antrag
Der Antrag wurde am 30. März 2023 vom Oxaquim SA gestellt.
Zu überprüfende Ware
Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um Oxalsäure – ob als Dihydrat (CUS-Nummer 0028635-1 und CAS-Nummer 6153-56-6) oder in wasserfreier Form (CUS-Nummer 0021238-4 und CAS-Nummer 144-62-7), auch in wässriger Lösung – die derzeit unter dem KN-Code ex 2917 11 00 (TARIC-Code 2917110091) eingereiht wird. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben.
Zeitplan für die Untersuchung
Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung wird die Untersuchung in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen.
Zur Wahrung eigener Interessen und Verfahrensrechte können sich betroffene Unternehmen an die Europäische Kommission wenden. Die Voraussetzungen für eine Teilnahme am Überprüfungsverfahren und die Fristen können der oben genannten Einleitungsbekanntmachung entnommen werden. Die zuständige Dienststelle der Europäischen Kommission ist:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G,
Büro: CHAR 04/039
1049 Brüssel
BELGIEN
E-Mail: Zur VR China: TRADE-R795-OA-DUMPING-CHINA@ec.europa.eu
Zu Indien: TRADE-R795-OA-DUMPING-INDIA@ec.europa.eu
Zur Schädigung und zum Unionsinteresse: TRADE-R795-OA-INJURY@ec.europa.eu
Auf der Internetseite der EU-Kommission finden Sie weitere Information über den aktuellen Status der Untersuchung.
Die vorstehenden Informationen erteilen wir aufgrund der uns vorliegenden Unterlagen. Für Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir keine Gewähr.
Export-Nachschlagewerk

"K und M" - Konsulats- und Mustervorschriften

45. Auflage der “K und M” - nun auch in einer Online-Variante erhältlich

Grundwissen für Exporteure: Seit 1920 informieren die „K und M“ über Importvorschriften weltweit. Im Juni 2023 ist nun die komplett überarbeitete 45. Auflage erschienen. Seit dieser Auflage sind die “K und M” auch Online erhältlich.
Welche Begleitpapiere sind nötig, um Waren etwa nach Ägypten oder Russland auszuführen? Für welche Produkte – etwa Geflügel oder Alkohol – gelten Sonderbestimmungen? Und welche Verpackungen und Markierungen sind vorgeschrieben? Solche Fragen beantworten seit über 100 Jahren die „K und M – Konsulats- und Mustervorschriften“, die der Mendel Verlag und die Handelskammer Hamburg alle zwei Jahre in Kooperation veröffentlichen.

Bewegte Anfangsjahre

Die Idee, ein Verzeichnis „der zur Aus-, Durch- und Einfuhr ohne Bewilligung zugelassener Waren in Heftform“ herauszugeben, entstand 1920. Dank der schnellen Erholung des Handels nach dem verlorenen Ersten Weltkrieg wurden deutsche Waren international wieder nachgefragt, Fragen zu Einfuhrbestimmungen und Warenbegleitpapieren immer häufiger an die Handelskammer Hamburg herangetragen. So beschloss diese, ihr Wissen kompakt zusammenzufassen – und hatte damit durchschlagenden Erfolg: Schon in den 1920er-Jahren erreichten die „K und M“ eine Auflage von 10.000 Exemplaren.
Neben einer Fülle von Informationen zu gesetzlichen Regeln, Zollgebühren, der „Zollbehandlung nicht abgenommener Waren“ oder nötigen Frachtpapieren enthielt das Buch auch praktische Tipps: „Um für den Karawanentransport geeignet zu sein, dürfen Ballen und Kisten, die in das Innere Persiens gehen sollen, ein Gewicht von 70 Kilogramm Brutto […] nicht überschreiten“, heißt es in der ersten Ausgabe der „K und M“ von 1920. „[…] Wertvollere Güter sollten nur in Kisten mit Zinkeinsatz und Eisenreifen versandt werden, weil dadurch ein besserer Schutz gegen Beraubungen geboten wird.“ Solch informelles Wissen, das Hamburger Kaufleute im Ausland sammelten, wurde unter „Besondere Winke an den deutschen Verlader“ aufgeführt.
Hier fand der Leser auch den Hinweis, dass Waren nach Palästina, dem heutigen Israel, besonders witterungsfester Verpackungen bedurften, da Schiffe mangels Häfen noch auf offenen Reeden gelöscht wurden. Oder auch eine Warnung im Länderteil China aus den 1930er-Jahren, dass bei farbigen Verpackungen die Farbe Gelb zu meiden sei. Gelb war im früheren Kaiserreich China nur dem Kaiser vorbehalten – und das wirkte nach.

Unverzichtbare Wissensquelle

Während des Zweiten Weltkriegs kamen der deutsche Außenhandel und die Arbeit an den „K und M“ zum Erliegen – die erste neue Ausgabe erschien 1951. Doch der Erfolg blieb dem Buch treu: Zu den 12.000 gedruckten Exemplaren kommen inzwischen mehrere Tausend elektronische Versionen und Netzwerklizenzen hinzu.
Auch heute vermitteln die „K und M“ Grundwissen zu Warenbegleitpapieren, Verpackungs- und Markierungsvorschriften, Legalisierungsbestimmungen und Konsulatsgebühren von fast allen ­Ländern der Welt. Doch der Schwerpunkt hat sich verschoben: Kam es einst darauf an, der Außenwirtschaft schwer zugängliche Informationen verfügbar zu machen, gilt es heute, aus der Fülle verfügbarer Daten die wesentlichen herauszufiltern, sie zu verifizieren und übersichtlich aufzubereiten.
Für die Richtigkeit bürgt die Kompetenz des Autorenteams: Seit 100 Jahren wird dieses von Kammermitarbeitern gestellt, die täglich Außenhandelsfirmen beraten – und zuvor häufig in exportierenden Unternehmen, Speditionen oder Ree­dereien tätig waren. Oft sind es konkrete Probleme der Mitgliedsfirmen, die zur Recherche eines Sachverhalts führen und somit zur Aktualisierung des Werkes.
Sicher ist jedenfalls: Die „K und M“ sind nach wie vor extrem hilfreich und unentbehrlich, um Exportaufträge schnell und korrekt zu bearbeiten. Und sie schützen vor bösen Überraschungen: Wussten Sie etwa, dass Katar zahlreiche Abbildungen auf Waren verbietet – und Südkorea für die meisten Verpackungen ein aufgedrucktes koreanisches Recyclingzeichen fordert?

Meilensteine

Die erste “K und M” von 1920 umfasste 190 Seiten und 137 Länder, die 42. mehr als 700 Seiten und 200 Länder.
Viele Ländernamen in der ersten “K und M” sind heute Geschichte, etwa Nyassaland (heute Malawi), Goldküste (heute Ghana) und Tripolitanien (heute Teil von Libyen).
In den ersten Auflagen erscheint Indien gleich dreimal: Portugiesisch-Indien (heute Goa), Britisch-Indien (heute Indien, Pakistan, Bangladesch und Myanmar) und Niederländisch-Indien (heute Indonesien).
Das Saargebiet hatte für einige Auflagen einen eigenen Länderteil, da es als Folge des Ersten Weltkriegs bis 1935 von Frankreich verwaltet wurde.
Viel Arbeit hatten die “K und M”-Autoren nach dem Zerfall der UdSSR: Ende 1991 entstanden gleich 15 neue Länder mit eigenen Importvorschriften.
Die 43. Auflage berücksichtigt zwei Namensänderungen: 2018 wurde das Königreich Swasiland zu Eswatini umgetauft, und seit 2019 heißt Mazedonien offiziell Nordmazedonien.

Ständige Aktualisierung

Die "K und M" werden periodisch alle zwei Jahre neu aufgelegt. Mit jeder Neuauflage werden umfangreiche Änderungen in die Länderabschnitte eingearbeitet und die "Allgemeinen Hinweise". Außerdem werden die ergänzenden Anhänge und Übersichten auf den neuesten Stand gebracht. Bis zur jeweiligen nächsten Neuauflage wird das Werk durch fünf bis sechs kostenlose Nachträge aktuell gehalten. Zwischen den Nachträgen/Updates können sich alle Bezieher der "K und M"  im "K und M"-Forum im Internet kostenlos über Neuerungen  informieren: ”K und M“-Forum

Bestellinformationen für die 45. Auflage

Buch

inkl. mindestens  fünf kostenloser Nachträge je Auflage zum Preis von 113,42 EUR brutto




CD-ROM

inkl. mindestens fünf kostenloser Nachträge je Auflage zum Preis von von 134,82 EUR
Zur Nutzung der CD-ROM benötigen Sie einen PC mit Windows XP oder neuer, einen Adobe® Reader®7 oder zur Anzeige der PDFs sowie Administrationsrechte während der Registrierung oder Installation der CD-ROM.

Weitere digitale Möglichkeiten im Zusammenhang mit der CD-ROM

Bei Ihnen nutzen regelmäßig drei oder mehr Personen gleichzeitig die „K und M“? Dann lohnt sich ggf. die Concurrent-User-Lizenz zur nicht computergebundenen, gleichzeitigen Nutzung durch mehrere Anwender.
Bei Ihnen werden die “K und M“ von der ganzen Firma genutzt? “K und M – Corporate“ bietet Ihnen Zugriff für all Ihre Mitarbeiter.

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Brexit

VK aktualisiert erneut "Border Operating Model" über Zollkontrollen bei der Einfuhr

Die britische Regierung hat am 28.04.2022 die erneute Verschiebung von noch ausstehenden Zollmaßnahmen bei der Einfurh bekannt gegeben. Statt wie bisher geplant zum 1. Juli 2022 sollen die bislang noch nicht umgesetzten Maßnahmen erst Ende 2023 in Kraft treten.

Offiziell begründet die britische Regierung die erneute Verschiebung in ihrer Erklärung vom 28.04.2022 mit der Absicht, britische Unternehmen und Verbraucher mit Blick auf deutlich gestiegene Energiepreise sowie auf Lieferkettenprobleme im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und dem russischen Angriff auf die Ukraine vorerst nicht zusätzlich zu belasten. Nach eigenen Angaben erspare die erneute Verschiebung britischen Importeuren Zusatzkosten von 1 Milliarde Pfund pro Jahr. Damit wird es vorerst keine Änderungen im Vergleich zur heutigen Einfuhrpraxis geben!
Bei den auf Ende 2023 verschobenen Maßnahmen handelt es sich um folgende Dokumentations- und Kontrollanforderungen bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern nach Großbritannien:
Datum bisher
Datum neu
Maßnahme
1.7.2022
Ende 2023
Sicherheitserklärungen (ESumA) für sämtliche Einfuhren
1.7.2022
Ende 2023
Bescheinigungs- und Warenkontrollen für:
alle verbleibenden regulierten tierischen Nebenprodukte
alle regulierten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
sämtliches Fleisch und Fleischerzeugnisse
alle übrigen risikobehafteten Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs
1.7.2022
Ende 2023
Verlagerung der Einfuhrkontrollen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen mit hoher Priorität vom Bestimmungsort auf ausgewiesene Grenzkontrollstellen (Border Control Posts, BCP)
1.7.2022
Ende 2023
Einfuhrkontrollen von lebenden Tieren an ausgewiesenen Grenzkontrollstellen (Border Control Post, BCP)
1.9.2022
Ende 2023
Bescheinigungen und Warenkontrollen für alle Molkereiprodukte
1.11.2022
Ende 2023
Bescheinigungen und Warenkontrollen für alle übrigen regulierten Produkte tierischen Ursprungs, einschließlich zusammengesetzter Produkte und Fischprodukte.
London will zudem prüfen, wie die o.g. Maßnahmen auf bessere Art und Weise implementiert werden können. Hierzu wurde ein neues „Target Operating Model“ angekündigt, dass im Herbst 2022 veröffentlicht werden soll.
Bereits im September 2021 hatte das Vereinigte Königreich (VK) zum zweiten Mal das Datum für den Start seiner Zollkontrollen für Einfuhren aus der EU verschoben. Der neue Zeitplan wurde damals am 18. November 2021 im offiziellen Dokument „Border Operating Modell (BOM)“ ergänzt.
 Zolltarif des Vereinigten Königreichs
Den seit dem 1. Januar 2021 geltenden britischen Zolltarif “UK Global Tarif (UKGT)” können Importeure sowie Exporteure über das folgende Online-Tool der britischen Zollverwaltung einsehen: http://www.gov.uk/trade-tariff

Hanseatisches Antidumpingregister

Überprüfungsverfahren vom 14 . April 2023

Kabel und Seile aus Stahl

Die EU-Kommission überprüft geltende Antidumpingmaßnahmen gegen o. g. Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/607 auf Einfuhren aus der VR China eingeführt und auf aus Marokko und der Republik Korea versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse dieser Länder angemeldet oder nicht, ausgeweitet wurde. Das Überprüfungsverfahren ist am 14. April 2023 eröffnet worden (vgl. Amtsblatt C 130 vom 14.04.2023, S. 8).
Antrag
Der Antrag wurde am 17 Januar 2023 vom Verband der Europäischen Hersteller von Stahldrahtseilen (European Federation of Steel Wire Rope Industries) gestellt.
Zu überprüfende Ware
Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um Kabel und Seile aus Stahl, einschließlich verschlossener Seile, ausgenommen Kabel und Seile aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm, die derzeit unter den KN-Codes ex 7312 10 81, ex 7312 10 83, ex 7312 10 85, ex 7312 10 89 und ex 7312 10 98 (TARIC-Codes 7312108112, 7312108113, 7312108119, 7312108312, 7312108313, 7312108319, 7312108512, 7312108513, 7312108519, 7312108912, 7312108913, 7312108919, 7312109812, 7312109813 und 7312109819) eingereiht werden. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben.
Zeitplan für die Untersuchung
Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung wird die Untersuchung in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen.
Zur Wahrung eigener Interessen und Verfahrensrechte können sich betroffene Unternehmen an die Europäische Kommission wenden. Die Voraussetzungen für eine Teilnahme am Überprüfungsverfahren und die Fristen können der oben genannten Einleitungsbekanntmachung entnommen werden. Die zuständige Dienststelle der Europäischen Kommission ist:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G,
Büro: CHAR 04/039
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Die vorstehenden Informationen erteilen wir aufgrund der uns vorliegenden Unterlagen. Für Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir keine Gewähr.
Hanseatisches Antidumpingregister

Überprüfungsverfahren vom 3. März 2023

Bestimmte nahtlose Rohre aus rostfreiem Stahl

Die EU-Kommission überprüft geltende Antidumpingmaßnahmen gegen oben genannten Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1331/2011 eingeführt wurden. Das Überprüfungsverfahren ist am 3. März 2023 eröffnet worden (vergleiche Amtsblatt C 80 vom 3. März 2023, Seite 56).
Antrag
Der Antrag wurde am 2. Dezember 2022 vom Verband der Europäischen Stahlrohrhersteller (European Steel Tube Association) gestellt.
Zu überprüfende Ware
Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um nahtlose Rohre aus rostfreiem Stahl (ausgenommen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen für zivile Luftfahrzeuge), die derzeit unter den KN-Codes 7304 11 00, 7304 22 00, 7304 24 00, ex 7304 41 00, ex 7304 49 83, ex 7304 49 85 , ex 7304 49 89 und ex 7304 90 00 (TARIC-Codes 7304 41 00 90, 7304 49 83 90, 7304 49 85 90, 7304 49 89 90 und 7304 90 00 91) eingereiht werden. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben.
Zeitplan für die Untersuchung
Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung wird die Untersuchung in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen.
Zur Wahrung eigener Interessen und Verfahrensrechte können sich betroffene Unternehmen an die Europäische Kommission wenden. Die Voraussetzungen für eine Teilnahme am Überprüfungsverfahren und die Fristen können der oben genannten Einleitungsbekanntmachung entnommen werden. Die zuständige Dienststelle der Europäischen Kommission ist:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G,
Büro: CHAR 04/039
1049 Brüssel
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Auf der Internetseite der EU-Kommission finden Sie weitere Information über den aktuellen Status der Untersuchung.
Die vorstehenden Informationen erteilen wir aufgrund der uns vorliegenden Unterlagen. Für Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir keine Gewähr.
Hanseatisches Antidumpingregister

Untersuchungsverfahren vom 16. Februar 2023

Bestimmte Mangandioxide

Die Europäische Kommission hat ein Antidumpingverfahren betreffend o.g. Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeleitet. Die Einleitungsbekanntmachung ist am 16. Februar 2023 veröffentlicht worden (vgl. Amtsblatt C 57 vom 16.02.2023, S. 11).
Antrag
Der Antrag wurde am 3. Januar 2023 von AUTLAN EMD SL eingereicht.
Zu untersuchende Ware
Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um elektrolytische Mangandioxide mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter dem KN-Code ex 2820 10 00 (TARIC-Code 2820100010) eingereiht wird. Der KN- und der TARIC-Code werden nur informationshalber angegeben.
Zeitplan für die Untersuchung
Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung wird die Untersuchung in der Regel binnen 13 Monaten, spätestens jedoch binnen 14 Monaten nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung abgeschlossen. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung können vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, und zwar im Normalfall spätestens 7 Monate, allerspätestens jedoch 8 Monate nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung.
Zur Wahrung eigener Interessen und Verfahrensrechte können sich betroffene Unternehmen an die Europäische Kommission wenden. Die Voraussetzungen für eine Teilnahme an der Untersuchung und die Fristen können der oben genannten Einleitungsbekanntmachung entnommen werden. Die zuständige Dienststelle der Europäischen Kommission ist:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G,
Büro: CHAR 04/039
1049 Brüssel
BELGIEN
Auf der Internetseite der EU-Kommission finden Sie weitere Information über den aktuellen Status der Untersuchung.
Die vorstehenden Informationen erteilen wir aufgrund der uns vorliegenden Unterlagen. Für Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir keine Gewähr.
Hanseatisches Antidumpingregister

Überprüfungsverfahren vom 8. Februar 2023

Bestimmte korrosionsbeständige Stähle

Die EU-Kommission überprüft geltende Antidumpingmaßnahmen gegen o. g. Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 eingeführt und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1156, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1994, auf die Einfuhren aus der Volksrepublik China verbrachter bestimmter geringfügig veränderter korrosionsbeständiger Stähle ausgeweitet wurden.
Das Überprüfungsverfahren ist am 8. Februar 2023 eröffnet worden (vgl. Amtsblatt C 48 vom 08.02.2023, S. 32),
Antrag
Der Antrag wurde am 8. November 2022 vom Verband der Europäischen Stahlhersteller xeingereicht.
Zu überprüfende Ware
Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um bestimmte flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder legiertem Stahl oder nicht legiertem Stahl. Die zu überprüfende Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 7210 41 00, ex 7210 49 00, ex 7210 61 00, ex 7210 69 00, ex 7212 30 00, ex 7212 50 61, ex 7212 50 69, ex 7225 92 00, ex 7225 99 00, ex 7226 99 30 und ex 7226 99 70 (TARIC-Codes: 7210410020, 7210490020, 7210610020, 7210690020, 7212300020, 7212506120, 7212506920, 7225920020, 7225990022, 7225990092, 7226993010, 7226997094) eingereiht. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben.
Zeitplan für die Untersuchung
Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung wird die Untersuchung in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen.
Zur Wahrung eigener Interessen und Verfahrensrechte können sich betroffene Unternehmen an die Europäische Kommission wenden. Die Voraussetzungen für eine Teilnahme am Überprüfungsverfahren und die Fristen können der oben genannten Einleitungsbekanntmachung entnommen werden. Die zuständige Dienststelle der Europäischen Kommission ist:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G,
Büro: CHAR 04/039
1049 Brüssel
BELGIEN
E-Mail-Adressen:
Zum Dumping: TRADE-R790-CRS-DUMPING@ec.europa.eu
Zur Schädigung und zum Unionsinteresse sowie zur Übermittlung des ausgefüllten Anhangs der Bekanntmachung: TRADE-R790-CRS-INJURY@ec.europa.eu
Auf der Internetseite der EU-Kommission finden Sie weitere Information über den aktuellen Status der Untersuchung.
Die vorstehenden Informationen erteilen wir aufgrund der uns vorliegenden Unterlagen. Für Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir keine Gewähr.
Hanseatisches Antidumpingregister

Untersuchungsverfahren vom 27. Januar 2023

Bestimmte Waren aus Gusseisen

Die EU-Kommission überprüft geltende Antidumpingmaßnahmen gegen o. g. Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018140 eingeführt wurden. Das Überprüfungsverfahren ist am 27. Januar 2023 eröffnet worden (vgl. Amtsblatt C 30 vom 27.01.2012, S. 11).
Antrag
Der Antrag wurde am 28. Oktober 2022 von Eurofonte eingereicht.
Zu überprüfende Ware
Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um bestimmte Waren aus Gusseisen mit lamellarem Grafit (Grauguss) oder Gusseisen mit Kugelgrafit (auch bekannt als duktiles Gusseisen) und Teile davon. Die zu überprüfende Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 7325 10 00 und ex 7325 99 10 (TARIC-Codes 7325100031 und 7325991060) eingereiht. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben.
Zeitplan für die Untersuchung
Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung wird die Untersuchung in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen.
Zur Wahrung eigener Interessen und Verfahrensrechte können sich betroffene Unternehmen an die Europäische Kommission wenden. Die Voraussetzungen für eine Teilnahme am Überprüfungsverfahren und die Fristen können der oben genannten Einleitungsbekanntmachung entnommen werden. Die zuständige Dienststelle der Europäischen Kommission ist:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G,
Büro: CHAR 04/039
1049 Brüssel
BELGIEN
Auf der Internetseite der EU-Kommission finden Sie weitere Information über den aktuellen Status der Untersuchung.
Die vorstehenden Informationen erteilen wir aufgrund der uns vorliegenden Unterlagen. Für Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir keine Gewähr.
Hanseatisches Antidumpingregister

Untersuchungsverfahren vom 19. Januar 2023

Indica-Reis

Die EU-Kommission hat die Schutzmaßnahmenuntersuchung betreffend o.g. Einfuhren mit Ursprung in Kambodscha und Myanmar, wieder aufgenommen. Das Untersuchungsverfahren ist am 19. Januar 2023 infolge des Urteils des Gerichts der EU vom vom 9. November 2022 in der Rechtssache T-246/19 wiederaufgenommen worden (vgl. Amtsblatt C 18 vom 19.01.2023, S. 8).
Zu überprüfende Ware
Der Zweck der Wiederaufnahme der Ausgangsuntersuchung liegt darin, die vom Gericht festgestellten Fehler vollständig zu beheben und zu prüfen, ob bei Anwendung der vom Gericht präzisierten Vorschriften die erneute Einführung der Maßnahmen gerechtfertigt ist, was zur erneuten Einführung der Zölle auf Einfuhren von Indica-Reis mit Ursprung in Kambodscha, eingereiht unter den KN-Codes 1006 30 27, 1006 30 48, 1006 30 67 und 1006 30 98, im ursprünglichen Anwendungszeitraum (drei Jahre, d. h. vom 18. Januar 2019 bis zum 18. Januar 2022) führen würde. Da die Maßnahmen aufgehoben wurden, würde eine etwaige Wiedereinführung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs nur Einfuhren betreffen, die im Zeitraum vom 18. Januar 2019 bis zum 18. Januar 2022 erfolgten.
Anhörung und schriftliche Beiträge
Zur Wahrung eigener Interessen und Verfahrensrechte können sich betroffene Unternehmen an die Europäische Kommission wenden. Die Voraussetzungen für eine Teilnahme am Überprüfungsverfahren und die Fristen können der oben genannten Einleitungsbekanntmachung entnommen werden. Die zuständige Dienststelle der Europäischen Kommission ist:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G
Büro: CHAR 04/39
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIЁ
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Hanseatisches Antidumpingregister

Überprüfungsverfahren vom 4. November 2022

Bestimmte offenmaschige Gewebe aus Glasfasern

Die EU-Kommission überprüft geltende Antidumpingmaßnahmen gegen o. g. Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China, mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1993, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/788, eingeführt wurden. Das Überprüfungsverfahren ist am 4. November 2022 eröffnet worden (vgl. Amtsblatt C 421 vom 04.11.2022, S. 55).
Antrag
Der Antrag wurde am 2. August 2022 von Tech-Fab Europe eingereicht.
Zu überprüfende Ware
Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um offenmaschige Gewebe aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaser scheiben, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00 und ex 7019 69 90 (TARIC-Codes 7019 63 00 19, 7019 64 00 19, 7019 65 00 18, 7019 66 00 18 und 7019 69 90 19) eingereiht werden. Die KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.
Zeitplan für die Untersuchung
Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung wird die Untersuchung in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen.
Zur Wahrung eigener Interessen und Verfahrensrechte können sich betroffene Unternehmen an die Europäische Kommission wenden. Die Voraussetzungen für eine Teilnahme am Überprüfungsverfahren und die Fristen können der oben genannten Einleitungsbekanntmachung entnommen werden. Die zuständige Dienststelle der Europäischen Kommission ist:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G,
Büro: CHAR 04/039
1049 Brüssel
BELGIEN
Zum Dumping: TRADE-OPEN-MESH-R781-DUMPING@ec.europa.eu
Zur Schädigung und zum Unionsinteresse sowie zur Übermittlung des ausgefüllten Anhangs dieser Bekanntmachung: TRADE-OPEN-MESH-R781-INJURY@ec.europa.eu
Auf der Internetseite der EU-Kommission finden Sie weitere Information über den aktuellen Status der Untersuchung.
Die vorstehenden Informationen erteilen wir aufgrund der uns vorliegenden Unterlagen. Für Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir keine Gewähr.
Indien in Hamburg entdecken

India Week Hamburg 2023

Die India Week Hamburg ist eine Veranstaltungsinitiative der Freien und Hansestadt Hamburg für alle Akteure der Metropolregion mit Indien-Fokus, die einen entscheidenden Beitrag zu den langjährigen und freundschaftlichen Verbindungen leisten und sie mit Leben füllen. Sie findet alle zwei Jahre statt.
Hamburg richtet vom 20. bis 26. November die zehnte Auflage der India Week Hamburg aus. Genießen Sie eine breite Palette an einzigartigen Veranstaltungen, die Indien in all seiner Vielfalt und Komplexität widerspiegeln. Erleben Sie ein abwechslungsreiches Programm voller spannender Veranstaltungen zu Politik, Wirtschaft, Kultur,  und Wissenschaft.  Erleben Sie hautnah die Vielfalt des bevölkerungsreichsten Landes der Erde und freuen Sie sich auf ein abwechslungsreiches Programm, das für unterschiedlichste Interessen etwas zu bieten hat. Entdecken Sie Indien in Hamburg!

Hamburg-India Business Day am 21. November 2023

Als Mitinitiatorin der India Week lädt die Handelskammer Hamburg am 21. November zum Hamburg-India Business Day ein, der Hauptveranstaltung für die Hamburger Wirtschaft während der India Week Hamburg 2023. Die Konferenz findet wieder ausschließlich in Präsenz statt. Zu der Veranstaltung können Sie sich hier anmelden. 
Freuen Sie sich auf spannende Diskussionen in der Handelskammer mit Experten aus Wirtschaft, Politik und Wissenschaft über Indiens Rolle in einer sich neu ordnenden globalen Wirtschaft. Erfahren Sie aus erster Hand, wie sich die indische Wirtschaftspolitik auf deutsche Unternehmen auswirkt und welche neuen Möglichkeiten sich daraus ergeben. Werden Sie Teil dieser dynamischen Plattform des Austauschs und der Zusammenarbeit zwischen Deutschland und Indien. Seien Sie dabei, wenn innovative Ideen ausgetauscht, Partnerschaften geknüpft und zukunftsweisende Projekte initiiert werden. Für Geschäftsinteressierte ist der Hamburg India Business Day 2023 eine ausgezeichnete Gelegenheit zum Netzwerken und Austauschen.

Sponsoring

Sie möchten diese Veranstaltung sponsern? Dann finden Sie in unserer Übersicht (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 867 KB) schon erste Details dazu. Wenden Sie sich bei Interesse gerne an Morsal Thahmass oder Maximilian Stell

Organisatoren

Organisatoren der India Week Hamburg sind die Senatskanzlei Hamburg, die Behörde für Kultur und Medien, die Handelskammer Hamburg, Hamburg Invest, die Hamburg Repräsentanz Mumbai (HRM), German-Indian Round Table, das Indische Generalkonsulat Hamburg und OAV - German Asia-Pacific Business Association.

Lieferkettengesetz – Was kommt auf Lieferanten zu?

Im Juni 2021 stimmte der Bundestag nach über das nationale Lieferkettengesetz ab. Es soll Menschenrechtsverletzungen und zugehörige Umweltrisiken entlang der Lieferkette vermeiden helfen und „die Rechte der von Unternehmensaktivitäten betroffenen Menschen in den Lieferketten“ stärken. Was wird auf Lieferanten durch das Gesetz zukommen? Hierzu eine Analyse auf Basis des Gesetzentwurfs.
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2023 für Unternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmern und ihre Lieferanten in Kraft. Ab dem 1. Januar 2024 dann für Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern und ihre Lieferanten.
Voraussetzung dafür: Die belieferten Unternehmen mit mindestens 3.000 oder dann 1.000 Arbeitnehmern haben ihre Hauptverwaltung, Hauptniederlassung beziehungsweise ihren Verwaltungssitz oder satzungsmäßigen Sitz in Deutschland. Der Gesetzgeber selbst geht von etwa 3.000 Unternehmen aus, die das Gesetz selbst betrifft.
Wichtig: Im Gesetz explizit eingebaut ist eine Evaluation zwischen heute und bis spätestens 30. Juni 2024, ob dieser Schwellenwert weiter gesenkt werden sollte (Gesetzesbegründung, Allgemeiner Teil, S. 32). Dadurch können künftig auch Lieferanten von Kunden mit weniger als 1.000 Beschäftigten als Lieferanten vom Gesetz betroffen sein.

Grad der Betroffenheit als Lieferant

Der Grad der Betroffenheit für Lieferanten von Unternehmen mit mindestens 3.000 oder dann 1.000 Arbeitnehmern wird unterschiedlich sein.
Sie hängt einerseits von der Kundenstruktur Ihres Unternehmens ab:
  • Wie viele Ihrer direkten und mittelbaren Kunden unterliegen dem Lieferkettengesetz?
  • Welchen Umsatzanteil tragen die Lieferungen an diese Kunden zum Gesamtumsatz Ihres Unternehmens bei?
Und sie hängt andererseits davon ab, welche Anforderungen diese Kunden laut Gesetz an Sie als Zulieferer zu stellen haben. Dies hängt wiederum im Wesentlichen von drei Faktoren ab:
  1. Für wie risikoanfällig hält der Gesetzgeber die Lieferkette des von Ihnen belieferten Unternehmens hinsichtlich Verletzungen von Menschenrechten und zugehörige Umweltrisiken?
  2. Welche Einflussnahmemöglichkeiten vermutet der Gesetzgeber bei dem belieferten Unternehmen auf seine Zulieferer und insbesondere auf Ihr Unternehmen?
  3. Wie bedeutsam sind öffentliche Ausschreibungen für Ihre Kunden? (Ein Ausschluss von bis zu drei Jahren von Öffentlichen Ausschreibungen ist für Ihren Kunden gemäß § 22 bei bestimmten Gesetzesverstößen möglich, die sich auch aus dem Umgang mit seinen Lieferanten ergeben können).

Faktor 1: Risikoarten und die Bedeutung der Länderrisiken

Die Risikoanfälligkeit ergibt sich aus Sicht des Gesetzgebers vor allem aus drei Risikoarten. Es sind länder-, branchen- und warengruppenspezifische Risiken (Gesetzesbegründung, Besonderen Teil, S. 42).
Besonders geht der Gesetzgeber auf die länderspezifischen Risiken ein: Danach sind aus seiner Sicht vom Gesetz „sehr stark betroffene“ Unternehmen jene, „die Waren aus dem außereuropäischen Ausland importieren“ (Gesetzesbegründung, Allgemeiner Teil, S. 27). Diese Risikoeinschätzung triff der Gesetzgeber „pauschal“ (ebenda, S. 27). Sie gilt also zunächst auch, wenn Sie der außereuropäische Lieferant sind; wenn also beispielsweise eine Ihrer außereuropäischen Töchter das Kundenunternehmen beliefert. Eingeschlossen dabei auch die Fälle, in denen diese Lieferung an eine außereuropäische Tochter Ihres Kunden-Unternehmens geht.
Aus Sicht des Gesetzgebers stark betroffen sind Unternehmen, die Waren aus dem europäischen, aber nicht aus dem außereuropäischen Ausland importieren (ebenda, S. 27). Somit sind also auch Lieferungen aus Ihren europäischen Unternehmensteilen an Ihre Kunden stark betroffen.
Bei der Branchenzugehörigkeit geht der Gesetzgeber davon aus, dass es eine kleine Gruppe gibt, bei denen die menschenrechtlichen Risiken eher gering ausfallen, da die Wertschöpfung überwiegend in der Bundesrepublik Deutschland stattfindet.  Hierzu zählen Unternehmen der Branchen ‚Bergbau und Mineralien‘, ‚Entsorgung‘, ‚Forstwirtschaft‘, ‚Immobilien‘ sowie ‚Wasserversorgung‘ Diese Unternehmen dürften praktisch von den Neuregelungen [des Gesetzes] nicht betroffen sein.“ (Gesetzesbegründung, Allgemeiner Teil, S. 26). 
Unternehmen aus den Branchen „Baugewerbe“, „Landwirtschaft und Fischerei“, „Personal-, Reinigungs- und Sicherheitsdienstleistungen“ sowie „Transport- und Logistik“ haben ebenfalls eine geringe internationale Verflechtung, jedoch höhere menschenrechtliche Risiken. Für diese Gruppen an Unternehmen liegen die Risiken nach Ansicht des Gesetzgebers vorwiegend innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und weniger im Ausland.
Für Sie als Lieferant bedeutet das, dass Sie zunächst anhand der Branchenzugehörigkeit Ihres Kundenunternehmen gut beurteilen können, ob auch Sie von dem Gesetz betroffen sein werden. Danach wird man sagen können, je internationaler das Kunden-Unternehmen aufgestellt ist, wird man als Lieferant auch davon betroffen sein.  

Faktor 2: Betroffenheit als „unmittelbarer“ oder „mittelbarer“ Zulieferer

Das Gesetz unterscheidet zwischen „unmittelbaren“ und „mittelbaren“ Zulieferern (§ 2, Abs. 7 + 8). „Unmittelbare“ Zulieferer werden deutlich stärker betroffen sein, weil der Gesetzgeber von einer deutlich größeren Möglichkeit zur Einflussnahme durch den Kunden ausgeht.
„Unmittelbarer Zulieferer … ist ein Vertragspartner, dessen Zulieferungen für die Herstellung des Produkts des [Kunden] oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung [des Kunden] notwendig sind“ (§ 2, Abs. 7).
„Mittelbarer Zulieferer … ist jedes Unternehmen, das kein unmittelbarer Zulieferer ist und dessen Zulieferungen für die Herstellung des Produkts des Unternehmens oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung notwendig sind“ (§2, Abs. 8).

Betroffenheit als unmittelbarer Zulieferer

Die Betroffenheit als unmittelbarer Zulieferer ergibt sich aus den Anforderungen, die der Gesetzgeber an die direkt dem Gesetz unterliegenden Unternehmen im Umgang mit ihren unmittelbaren Zulieferern stellt. Der Gesetzgeber richtet entsprechende Anforderungen an die direkt vom Gesetz betroffenen Unternehmen in nahezu allen vom Gesetz geforderten Aktivitäten. Explizit benannt werden sie im Bezug auf die zu treffenden Präventionsmaßnahmen (§ 6, Abs. 4):
„Das Unternehmen muss angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber einem unmittelbaren Zulieferer verankern, insbesondere: 
  1. die Berücksichtigung der menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen bei der Auswahl eines unmittelbaren Zulieferers
  2. die vertragliche Zusicherung eines unmittelbaren Zulieferers, dass dieser die von der Geschäftsleitung des Unternehmens verlangten menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Vorgaben einhält und entlang der Lieferkette angemessen adressiert, 
  3. die Vereinbarung angemessener vertraglicher Kontrollmechanismen sowie die Durchführung von Schulungen und Weiterbildungen zur Durchsetzung der vertraglichen Zusicherungen des unmittelbaren Zulieferers nach Nummer 2, 
  4. die Durchführung risikobasierter Kontrollmaßnahmen auf Grundlage der vereinbarten Kontrollmechanismen nach Nummer 3, mit denen die Einhaltung der Menschenrechtsstrategie bei dem unmittelbaren Zulieferer überprüft wird.“

Lieferantenauswahl

Die erste Auswirkung auf unmittelbare Zulieferer ist also, dass ihre dem Gesetz unterliegenden Kunden, „bei der Auswahl eines möglichen Vertragspartners die menschenrechtsbezogenen Erwartungen des Unternehmens berücksichtigen“ … sollen. Dabei soll „das Unternehmen sie [= die menschenrechtsbezogenen Erwartungen] als festen Bestandteil einer Lieferantenbewertung etablieren, um die Aufnahme einer Vertragsbeziehung vorab zu evaluieren“ (Gesetzesbegründung, Besonderer Teil, S. 47).
Das kann auch eine Chance sein; sowohl im Neukundengeschäft als auch beim Akquirieren von Neuaufträgen bei Bestandskunden. Erste Zulieferer werben explizit für sich, dass sie die Anforderungen des Lieferkettengesetzes erfüllen und Kunden mit ihnen als Lieferanten damit auf der sicheren Seite seien.

Vertragliche Zusicherungen

Auch seine Erwartungen hinsichtlich der vertraglichen Zusicherungen definiert der Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung genauer:
Das belieferte Unternehmen sollte „auf Grundlage seines Lieferantenkodexes vertraglich festlegen, welche Vorgaben der Vertragspartner [=unmittelbare Zulieferer] bei der Auftragsübernahme beachten muss, um bestimmten – in der Risikoanalyse identifizierten – menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken vorzubeugen oder diese zu minimieren. Die Verpflichtung sollte so ausgestaltet sein, dass die Anforderungen auch nach Vertragsabschluss abhängig von den Ergebnissen der Risikoanalyse angepasst werden können.
Das Unternehmen sollte durch vertragliche Ausgestaltung sicherstellen, dass die menschenrechtsbezogenen Erwartungen auch in der weiteren Lieferkette – das heißt durch Vorlieferanten – erfüllt werden, etwa durch die Vereinbarung von Weitergabeklauseln. Durch diese wird der Vertragspartner [= unmittelbare Zulieferer] verpflichtet, den Lieferantenkodex auch gegenüber seinen eigenen Vertragspartnern durch geeignete vertragliche Regelungen durchzusetzen.
Das Unternehmen kann gegebenenfalls zusätzlich vertraglich festhalten, dass der Vertragspartner bestimmte Produkte nur von ausgewählten (zuvor geprüften) Lieferanten beziehen darf oder nachweisen muss, dass bestimmte Produkte aus zertifizierten Regionen oder Rohstoffe aus zertifizierten Schmelzen kommen (z.B. Chain of Custody Zertifizierung)“ (Gesetzesbegründung, Besonderer Teil, S. 47f.)

Kontrollmaßnahmen

Auch diese definiert der Gesetzgeber näher: „Die Überprüfung der Einhaltung der eigenen menschenrechtsbezogenen Standards bei unmittelbaren Zulieferern kann etwa durch eigene Kontrolle vor Ort, durch mit Audits beauftragte Dritte sowie durch die Inanspruchnahme anerkannter Zertifizierungs-Systeme oder Audit-Systeme erfolgen, soweit sie die Durchführung unabhängiger und angemessener Kontrollen gewährleisten. Die Beauftragung externer Dritter entbindet das Unternehmen nicht von seiner Verantwortung nach diesem Gesetz.“ (Gesetzesbegründung, Besonderer Teil, S. 48).

Betroffenheit als mittelbarer Zulieferer

Bei mittelbaren Zulieferern sind aus Sicht des Gesetzgebers vor allem „strategisch relevante Zwischenhändler und Zulieferer“ von Bedeutung. (Gesetzesbegründung, Besonderer Teil, S. 48).
Den Umgang mit mittelbaren Zulieferern definiert der Gesetzgeber in § 9. Dabei fordert der Gesetzgeber von dem Gesetz unterliegenden Unternehmen vor allem im Verhältnis zu mittelbaren Zulieferern tätig zu werden, wenn das Unternehmen „substantiierte Kenntnis über eine mögliche Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht bei mittelbaren Zulieferern“ erlangt. (§ 9, Abs. 3). Dann sei anlassbezogen unverzüglich eine Risikoanalyse durchzuführen, angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber dem Verursacher zu verankern, ein Konzept zur Minimierung und Vermeidung der Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder umweltbezogenen Pflicht zu erstellen und umzusetzen und gegebenenfalls seine Grundsatzerklärung zu aktualisieren (ebenda). Unmittelbare Zulieferer zwischen dem betreffenden mittelbaren Zulieferer und dem Kunden-Unternehmen werden dabei vermutlich einbezogen werden.
Ein bisschen mehr Klarheit, wann von einer „substantiierten Kenntnis“ auszugehen ist, erläutert der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung (S. 50). Sie sei gegeben, „wenn dem Unternehmen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die eine menschenrechtliche oder umweltbezogene Verletzung bei einem mittelbaren Zulieferer möglich erscheinen lassen – etwa über das Beschwerdeverfahren gemäß § 8, über eigene Erkenntnisse, über die zuständige Behörde oder aber durch andere Informationsquellen. … Tatsächliche Anhaltspunkte können zum Beispiel Berichte über die schlechte Menschenrechtslage in der Produktionsregion, die Zugehörigkeit eines mittelbaren Zulieferers zu einer Branche mit besonderen menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken sowie frühere Vorfälle beim mittelbaren Zulieferer sein.“

Sanktionen für Lieferanten

Anders als die vom Gesetz direkt unterliegenden Unternehmen können Zulieferer selbst weder mit Bußgeldern belegt, noch von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.“ (Antwort der Bundesregierung vom 19. April21, Drucksache 19/27707, S. 4).
Der Gesetzgeber legt den direkt dem Gesetz unterliegenden Unternehmen jedoch das Festlegen von Vertragsstrafen in den Beziehungen zu seinen unmittelbaren Zulieferern nahe: „Ist absehbar, dass der unmittelbare Zulieferer den im Konzept erarbeiteten Anforderungen nicht nachkommt, sollte das Unternehmen eine Vertragsstrafe durchsetzen, die Geschäftsbeziehungen nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen zeitweise aussetzen oder das Unternehmen von möglichen Vergabelisten streichen, bis der Vertragspartner die Verletzung beendet hat.“ (Gesetzesbegründung, Besonderer Teil, S. 49).

Daueraufgabe

„Die Sorgfaltspflichten gemäß § 3 sind kein einmaliger Prozess. Sie beinhalten einen sich wiederholenden Kreislauf der verschiedenen, in den §§ 4 bis 10 definierten Verfahrensschritte, die aufeinander aufbauen und sich aufeinander beziehen“, so der Gesetzgeber (Gesetzesbegründung, S. 41). Damit wird auch der Umgang direkt vom Gesetz betroffener Unternehmen und ihrer Zulieferer zu einer Daueraufgabe für beide Seiten. Denn auch das Gesetz ist unbefristet, da „der mit diesem Gesetz bezweckte Schutz der Menschenrechte eine Daueraufgabe ist“, so der Gesetzgeber (Gesetzesbegründung, allgemeiner Teil, S. 32).
Weitere Informationen zum Nationaler Aktionsplan und Menschenrecht haben wir Ihnen hier zusammengestellt.
Der Text wurde von der IHK Rhein-Neckar (Autoren: Matthias Kruse und Oliver Falk) übernommen.
International

eCommerce und Einfuhrumsatzsteuer: Wichtige Änderungen seit 1. Juli .2021

Am 1. Juli 2021 sind umfangreiche Änderungen in Kraft getreten: Die 2. Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets für den elektronischen Handel soll das grenzüberschreitende eCommerce-Geschäft vereinfachen und Mehrwertsteuerbetrug bekämpfen.
Abgesehen von neuen Regeln für innergemeinschaftliche Fernverkäufe sowie für die Erbringung von innergemeinschaftlichen Dienstleistungen regelt das MwSt-Digitalpaket insbesondere die steuerliche Erfassung und zolltechnische Abwicklung bei der Einfuhr von Waren mit geringem Wert (bis 150 Euro) aus Drittländern neu.
Hier finden Sie die wichtigsten Änderungen auf einen Blick:
  • Wegfall der Freigrenze von 22 EUR
  • Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Zollanmeldungen
  • Neue Zuständigkeit für die Abgabe von Zollanmeldungen: Art. 221 Abs. 4 UZK-IA
  • Import One Stop Shop - IOSS
  • Sonderregelung für die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer - Special Arrangement; § 21a UStG

Wegfall der Freigrenze von 22 EUR

Die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer für Waren in Kleinsendungen mit einem Wert bis zu 22 Euro entfällt bei Sendungen kommerzieller Art, das heißt, auch für Importe mit einem Wert bis zu 22 Euro entstehen Abgaben. Daher werden künftig für alle kommerziellen Einfuhren Abgaben fällig. Abgaben von weniger als einem EUR werden aber nicht erhoben. Mit der Streichung der Wertgrenze sollen faire Wettbewerbsbedingungen für EU-Unternehmer gesichert werden. Unternehmen von außerhalb der EU mussten bei Sendungen mit einem Wert bis zu 22 Euro bisher keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen.
Die Wertgrenze von 45 Euro für Geschenke von Privatpersonen an Privatpersonen bleibt bestehen. Ergänzend wird eine neue Kleinbetragsregelung eingeführt, das heißt, Abgaben von weniger als einem Euro werden nicht erhoben.

Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Zollanmeldungen

Anders als bisher müssen grundsätzlich alle Waren mit einer elektronischen Zollanmeldung angemeldet werden. Eine neue Form einer elektronischen Zollanmeldung für Sendungen bis zu einem Sachwert von 150 Euro ist im europäischen Zollrecht in Art. 143 a) UZK-DA geregelt. Diese enthält einen verringerten Datenkranz gegenüber der Standardzollanmeldung und wird vom Zoll mit der neuen Fachanwendung ATLAS-IMPOST (Echtbetriebsbeginn Januar 2022) umgesetzt.
Für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2021 und Januar 2022 sind Zollanmeldungen grundsätzlich in der Fachanwendung ATLAS-Zollbehandlung als Einzelzollanmeldung (Standardzollanmeldung mit vollem Datenkranz) abzugeben. In Ausnahmefällen auch eine Übergangslösung genutzt werden. Ein solcher Ausnahmefall kann bei großen Sendungsvolumen (ca. 3.000 oder mehr zusätzliche Einzelzollanmeldungen pro Tag) vorliegen. Die Nutzung dieser Übergangsregelung ist zwingend im Vorwege mit der zuständigen Zollstelle und der Generalzolldirektion, Direktion V Referat 2 abzustimmen.

Neue Zuständigkeitsregelung für die Abgabe von Zollanmeldungen

Künftig können gem. Art. 221 Abs. 4 UZK-IA Zollanmeldungen, für die eine außertarifliche  Zollbefreiung gem. Art. 23 und 25 ZollbefreiungsVO gilt, d.h. kommerzielle Sendungen bis 150 Euro und Geschenke bis 45 Euro, nur noch in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung endet, abgegeben werden. Eine Ausnahme gilt bei Anwendung des Import One Stop Shops.

Import One Stop Shop - IOSS

Mit dem IOSS wird eine neue Einfuhrregelung für Fernverkäufe (Online-Bestellungen) von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro an Endkunden (Privatpersonen) geschaffen, um die Erklärung und Entrichtung der beim Verkauf geschuldeten Einfuhrumsatzsteuer zu erleichtern. Für die Zollanmeldung gelten die allgemeinen zollrechtlichen Regelungen.
Weitergehende Informationen enthält die Homepage des Bundeszentralamtes für Steuern.

Sonderregelung für Entrichtung der Mehrwertsteuer -
Special Arrangement; § 21a UStG

Die Sonderregelung wird als alternatives, vereinfachtes Verfahren für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer in Fällen eingeführt, in denen weder die Einfuhrregelung (IOSS) noch das Standardverfahren in Anspruch genommen werden. Ähnlich wie bei der Einfuhrregelung (IOSS) ist die Inanspruchnahme der Sonderregelungen nicht zwingend vorgeschrieben. Für die Zollanmeldung gelten die allgemeinen zollrechtlichen Regelungen.

Weitere Informationen

Alle Punkte finden Sie auch zusammengefasst im Informationsschreiben der GZD. Ausführliche Informationen enthält die Homepage des Zolls.
Brexit-Abkommen ab 1. Januar 2021

Zollpräferenzen im EU-VK Freihandelsabkommen

Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich (Trade and Cooperation Agreement, TCA) wurde in seiner durch das Europäische Parlament verabschiedeten Fassung im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 149 vom 30. April 2021 veröffentlicht.
Es trat zum 1. Mai 2021 in Kraft, nachdem es bereits seit dem 1. Januar 2021 vorläufig angewendet wurde (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 1 vom 1. Januar 2021) und regelt u.a. den präferenziellen Warenverkehr mit Ursprungserzeugnissen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union.
Hier finden Sie den vollständigen Text des Abkommens.
Das Abkommen regelt folgende übergeordente Themenbereiche:
  1. Freihandelsabkommen über den Handel mit Waren
  2. Eine neue Partnerschaft für die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger in der EU
  3. Horizontale Vereinbarung über Governance und die zukünftige Zusammenarbeit
Hier finden Sie eine Infografik zu den konkreten Inhalten des Brexit-Abkommens.

Präferenzrecht

Das Brexit-Abkommen gilt u.a. für den präferenziellen Warenverkehr mit Ursprungserzeugnissen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU-27 seit dem 1. Januar 2021.
Zollfeiheit bei der Einfuhr gibt es ab dem 1. Januar 2021 ausschließlich für Ursprungserzeugnisse der EU oder des VK und nicht für alle aus- und eingeführten Waren geben. Der Ursprung der Waren muss den Zollbehörden auf beiden Seiten dann nachgewiesen werden.
Die Generalzolldierektion fasst die wesentlichen Aspekte bei der Inanaspruchnahme von Zollpräferenzen bei der Einfuhr von VK-Ursprungswaren in die EU in einem umfangreichen TCA-Merkblatt zusammen. Zu dem Merkblatt gelangen Sie hier (am Ende der Seite).

Ursprungserzeugnis

Hier haben wir Ihnen die wichtigsten Regelungen des Abkommens zum Thema Warenursprung und Präferenzen zusammengestellt: 
TEIL ZWEI/ TEILBEREICH EINS: HANDEL / Titel I: Warenverkehr/ Kapitel 2 - Ursprungsregeln
  ANHANG ORIG-1: Einleitende Bemerkungen zu den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln
  ANHANG ORIG-2: Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln
  ANHANG ORIG-4: Wortlaut der Erklärung zum Ursprung
Für die Beurteilung, ob ein Produkt die Anforderungen an ein Ursprungserzeugnis erfüllt ist ArtikelORIG.3 TEIL ZWEI/ TEILBEREICH EINS: HANDEL / Titel I: Warenverkehr/ Kapitel 2 - Ursprungsregeln von zentraler Bedeutung:
ArtikelORIG.3: Allgemeine Anforderungen
1.Für dieZweckeder Anwendung der Zollpräferenzbehandlung durch eine Vertragspartei auf die Ursprungsware der anderen Vertragspartei nach Maßgabe dieses Abkommens gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der anderen Vertragspartei, sofern die Erzeugnissealle übrigen geltenden Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllen:
(a)Erzeugnisse, die im Sinne des ArtikelsORIG.5 [Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse] in dieser Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt wurden,
(b)Erzeugnisse, die in dieser Vertragspartei ausschließlich aus Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft in dieser Vertragspartei hergestellt wurden und
(c)Erzeugnisse, die in dieser Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt wurden, sofern sie die Voraussetzungen des ANHANGSORIG-2 [Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln] erfüllen,
2. Hat ein Erzeugnis die Ursprungseigenschaft erworben, so gelten die bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, sofern das Erzeugnis als Vormaterial bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird.
3. Der Erwerb der Ursprungseigenschaft ist ohne Unterbrechung im Vereinigten Königreich oder in der Union zu erfüllen.

Nachweis “Erklärung zum Ursprung”

Wie in anderen Freihandelsabkommen ist ein in der Ausfuhrvertragspartei ausgefertigter Präferenznachweis vorgesehen, hier in Form einer "Erklärung zum Ursprung" (EzU) des Ausführers. Sie kann - nach den Bestimmungen der Ausfuhr-Vertragspartei - für eine einzelne Lieferung ausgefertigt werden oder aber für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse für einen in der EzU angegebenen Gültigkeitszeitraum von maximal 12 Monaten.
Bei der Einfuhr in die EU ist die jeweilige Grundlage mit einer eigenen Codierung in der Zollanmeldung anzugeben:
  • U116 EzU
  • U118 EzU für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse
  • U117 Gewissheit des Einführers
Bei der Ausfertigung einer EzU ist der Text nach ANHANG ORIG-4 zu verwenden, der auf Grundlage der nationalen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei die Angabe einer Referenznummer („Exporter Reference No.“) beinhaltet, durch die der Ausführer identifiziert werden kann.
Den zu verwendenden Text für den Präferenznachweis nach ANHANG ORIG-4 finden Sie unter dem Punkt “Download”.
Für Ausführer aus dem Vereinigten Königreich handelt es sich dabei um die EORI-Nummer, die unabhängig von Wertgrenzen angegeben sein muss.
Für Ausführer aus der Europäischen Union sind möglich:
  • die EzU eines jeden Ausführers, sofern der Wert der Ursprungserzeugnisse in einer Sendung 6.000 Euro nicht überschreitet
  • die EzU eines registrierten Ausführers (REX); die REX-Nummer ist in der EzU anzugeben
Die deutsche Zollverwaltung hat ihre Website aktualisiert und bietet Außenhändlern hier erste wichtige Information zur Form der erforderlichen Nachweise. Einen esten Überblick über die zu verwendenden Präferneznachweise bei der Einfuhr in einem der Vertragsparteien fnden Sie hier: www.zoll.de

Nachweis “Gewissheit des Einführers”

Daneben kann der Antrag unter den Voraussetzungen des Artikels ORIG.21 mit der "Gewissheit des Einführers", dass das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt, begründet werden.Nähere Informationen zur Handhabung dieses Kriteriums finden Sie in dem TCA-Merkblatt der Generalzolldirektion (am Ende der Seite).Der Zoll weist erneut auf die richtige Verwendung von Präferenznachweisen im Rahmen des EU-UK-Handels- und Kooperationsabkommens (TCA) sowie die diesbezüglichen Codierungen in Zollanmeldungen hin. Bei Falschcodierungen drohen erhebliche Nacherhebungen von Zöllen.
Über die Codierung der verschiedenen Präferenznachweise in Zollanmeldungen hatten wir bereits in der Meldung Nr. 1041760526 vom 4. Januar 2021 informiert. Gemäß Art. ORIG.18 Abs. 2 b des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (TCA) kann ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auf der „Gewissheit des Einführers" (Englisch „Importers Knowledge, IK“) beruhen. In der Einfuhrzollanmeldung ist in diesen Fällen die Unterlagencodierung „U 117" anzugeben. Beruht der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung dagegen auf einer durch den britischen Exporteur ausgestellten „Erklärung zum Ursprung“ (EzU), ist dies in der Einfuhrzollanmeldung mit der Unterlagencodierung „U 116“ (Einzelsendung) bzw. „U 118“ (Mehrfachsendungen) anzumelden.In seiner Fachmeldung vom 5. März 2021 weist der Zoll nun noch einmal explizit darauf hin, dass eine unzutreffende Anmeldung der Präferenz mittels der „Gewissheit des Einführers“ (Codierung „U 117“) i.d.R. nicht mehr nachträglich geheilt werden kann – auch nicht durch die Ausfertigung und Anmeldung einer Erklärung zum Ursprung (Codierung „U 116“ bzw. „U 118“). Oder anders formuliert: Ein nachträglicher Wechsel der Art des Präferenzursprungsnachweises von „Gewissheit des Einführers“ auf „Erklärung zum Ursprung“ ist nicht möglich. Bei Falschcodierung drohen erhebliche Nacherhebungen von Zöllen, auch wenn die Falschcodierung bei Abgabe der Zollanmeldung irrtümlich erfolgt ist.Daher rät der Zoll von einer leichtfertigen Verwendung und Codierung des Präferenznachweises „Gewissheit des Einführers“ („U 117“) ab. Die Codierung „Gewissheit des Einführers“ erfordert belastbare Informationen und kommt regelmäßig nur dann zum Tragen, wenn eine enge Beziehung zwischen Ausführer und Einführer besteht. Beispiele sind hier etwa verbundene Unternehmen, bei denen ein gemeinsamer (elektronischer) Zugriff auf erforderliche Daten möglich ist.Aus Art. ORIG.24 geht hervor, welche Daten die Zollbehörden vom Einführer zu Prüfungszwecken anfordern dürfen. Dazu zählen beispielsweise Kalkulationsunterlagen, Wareneingangsrechnungen für die bei der Herstellung eingesetzten Vormaterialien, Informationen über Wert, Gewicht, zolltarifliche Einreihung der eingesetzten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder Einzelheiten zum Herstellungsprozess.Es ist davon auszugehen, dass im Rahmen "normaler" Geschäftsbeziehungen zwischen Verkäufer/Hersteller und Käufer solche vertraulichen und sensiblen Daten zur Ursprungsermittlung nicht mitgeteilt werden und daher keine „Gewissheit des Einführers“ zum Tragen kommt. Weitere Details entnehmen Sie bitte der Fachmeldung des Zolls vom 5. März 2021.
Brexit

UK-Zolltarif ab 2021 und UK-Zolldienstleister

Das Vereinigte Königreich hat einen neuen Zolltarif veröffentlicht, der ab 1. Januar 2021 weltweit gilt, den sogenannten UK GLOBAL TARIFF. Dieser entspricht weitgehend dem EU-Zolltarif, sieht jedoch Zollreduzierungen in einigen Bereichen vor. Insbesondere in den Bereichen Automobilwirtschaft und Landwirtschaft jedoch werden auch neue Zölle eingeführt.
Hier finden Sie Onlinetool der britischen Zollbehörden, das Ihnen hilft den richtigen Zollsatz für Ihre Waren zu finden. Die britischen Behörden stellen zudem eine Datenbank mit Zolldienstleistern im VK zur Verfügung.
Transport und Logistik

BREXIT-Leitfaden für Transportunternehmer und Berufskraftfahrer

Vom Austritt des Vereinigten Königreiches aus der EU ist insbesondere auch das Transportgewerbe stark betroffen.
Zur Vorbereitung auf neue Prozesse und Regelungen hat das britische Verkehrsministerium Hinweise zu den für diesen Fall erforderlichen Dokumenten und Verfahrensschritten für Transportunternehmen und Fahrer veröffentlicht.
Den "Leitfaden für Transportunternehmer" sowie die Grafik "Was Kraftfahrer beim Transport von Waren über Roll-on-Roll-off-Terminals (RORO) beachten müssen" der britischen Behörden finden Sie folgend als Download.
Brexit

Ausfuhrkontrolle ab 1. Januar 2021

Brexit und Ausfuhrkontrolle

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat ein umfassendes Merkblatt zu den ausfuhrrechtlichen Auswirkungen des Brexit ab dem 1. Januar 2021 erstellt.
Das Merkblatt können Sie hier downloaden.
Zu der Rechtslage ab dem 1. Januar 2021 gibt das BAFA folgende Hinweise zur grundsätzlichen Behandlung von Ausfuhren und möglichen Genehmigungspfichten:

Rechtslage ab 2021

Ab 2021 gilt das Vereinigte Königreich als Drittland. Aus exportkontrollrechtlicher Sicht hat dies zur Folge, dass Lieferungen in das Vereinigte Königreich als Ausfuhren, und nicht mehr als Verbringungen, anzusehen sind. Hierdurch werden neue Genehmigungsplichten entstehen. Insbesondere im Zusammenhang mit:
  • Dual-Use-Gütern,
  • bestimmten Feuerwaffen nebst entsprechender Munition und Wiederladegeräte,
  • Gütern, welche von der Anti-Folter-Verordnung erfasst werden, als auch
  • Handels- und Vermittlungsgeschäften, sowie
  • der Technischen Unterstützung.
Am 1. Januar 2021 trat die durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hier veröffentlichte Allgemeine Genehmigung Nr. 15 in Kraft. In Ergänzung zu der Aufnahme des Vereinigten Königreichs in den begünstigten Länderkreis der Allgemeinen Genehmigung Nr. EU 001 begünstigt die Allgemeine Genehmigung Nr. 15 folgende Fallkonstellationen:
  • Nr. 5.2: Ausfuhren in Freizonen und Freilager, soweit sich diese im Vereinigten Königreich befinden und sofern der zugrundeliegende Ausfuhrvertrag vor dem 31.12.2020 geschlossen wurde,
  • Nr. 5.3: Ausfuhren in das Vereinigte Königreich, soweit dem Ausführer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb des Vereinigten Königreichs liegt, und sofern der zugrundeliegende Ausfuhrvertrag vor dem 31.12.2020 geschlossen wurde sowie
  • Nr. 5.4: Ausfuhren in alle Länder, sofern die Ausfuhr auf Veranlassung eines im Vereinigten Königreich niedergelassenen Unternehmens erfolgt und sofern für diese Ausfuhr eine britische Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde, deren Gültigkeitszeitraum im Zeitpunkt der Vornahme der Ausfuhr noch nicht abgelaufen ist.
Bitte beachten Sie die Sonderregeln, die aufgrund des Zusatzprotokolls zu Irland / Nordirland zum Austrittsabkommen des Vereinigten Königreichs aus der EU für Nordirland gelten und unter “Häufige Fragen zu Nordirland” dargestellt sind.
Überdies hat das Department for International Trade eine Guidance im Bezug zum Brexit veröffentlicht.
Exportkontrolle

Due Diligence Helpdesk on EU Sanctions

Der Due Diligence Helpdesk on EU Sanctions wurde eingerichtet, um europäischen Unternehmen die Abwicklung von Iran-Geschäft unter Einhaltung von EU-Recht und den Vorgaben des Joint Comprehensive Plan of Action (JCPoA) zu ermöglichen und damit die Verpflichtungen der EU aus dem JCPoA zu erfüllen.
Die kostenlosen Leistungen, die sich insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen richten, umfassen die Prüfung geplanter Geschäfte auf Einhaltung gültiger EU-Sanktionen gegen den Iran sowie die Beratung zu Finanzierungsmöglichkeiten inklusive der Nutzung des “Instrument in Support of Trade Exchanges” (INSTEX), über das seit 2019 nach EU-Recht legale Geschäfte mit dem Iran abgewickelt werden können.
Weitere Informationen finden Sie unter www.sanctions-helpdesk.eu
Brexit

Brexit-Kontaktstelle des HZA Hamburg und der GZD

Kontaktdaten

Das Hauptzollamt Hamburg hat eine zentrale Kontaktstelle Brexit für Wirtschaftsbeteiligte eingerichtet. Unternehmen können ihre Fragen schriftlich an die Kontaktstelle adressieren. Sie erreichen die Kontaktstelle unter folgender Adresse:

Brexit-Informationsangebot der Generalzolldirektion

Die Generalzolldirektion (GZD) informiert ebenfalls über mögliche zollrechtliche Auswirkungen des Brexit nach dem endgültigen Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU.
Auf der Informationsseite der GZD finden Sie unter anderem Auskünfte zu den Auswirkungen des Brexit folgende Themen:
Hilfe

Brexit-Hotline: Fragen der Hamburger Wirtschaft

Das Vereinigte Königreich ist mit Wirkung zum 1. Januar 2021 aus der Europäischen Union ausgetreten. Dennoch gibt es immer noch Fragen zu den zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen und sonstigen  Konsequenzen des Brexit. Wenden Sie sich bei Fragen an die zentralen Brexit--Ansprechpartner unserer Handelskammer.
So erreichen Sie Ihre Ansprechpartner:

Arne Olbrisch
040 36138-293

Tim Klingenberg
040 36138-296
Aufenthaltsrecht

Aufenthaltsregelungen für Briten in Hamburg nach Brexit

Anzeigepflicht des Aufenthaltes in Deutschland lebender Briten

Die Anzeige des Aufenthaltes von in Deutschland lebenden britischen Staatsangehörigen ist von diesen innerhalb von sechs Monaten nach Ablaufder Übergangszeit, mithin bis zum 30. Juni 2021, abzugeben. Grundlage für das Aufenthaltsrecht ab 1. Januar 2021 ist das Austrittsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union. Bitte wenden Sie sich hierzu an die für Ihren Wohnsitz zuständige Ausländerdienststelle.
Sofern die Möglichkeit der bis zum 31. Dezember 2020 eingerichteten Online-Registrierung für in Hamburg lebende britische Staatsangehörige genutzt wurde, ist keine weitere Anzeige abzugeben – die Registrierung wird als Aufenthaltsanzeige gewertet.

Information für erstmalig nach dem 1. Januar 2021 eingereiste britische Staatsangehörige

Britische Staatsangehörige, die erstmalig nach dem 1 Januar 2021 nach Deutschland einreisen und sich zuvor nie freizügigkeitsberechtigt in Deutschland aufgehalten haben, können keine Rechte aus dem Austrittsabkommen ableiten. Sie gelten als Drittstaatsangehörige im Sinne des Aufenthaltsgesetzes und müssen einen Aufenthaltstitel in der zuständigen Ausländerdienststelle ihres für den Wohnort zuständigen Bezirksamtes beantragen.
Wenn sich britische Staatsangehörige vor dem 1. Januar 2021 freizügigkeitsberechtigt in Deutschland aufgehalten haben und sich bis zum 30. Juni 2021 nicht länger als sechs Monate (in Ausnahmefällen auch länger) außerhalb Deutschlands aufhielten, kann auch ein Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen greifen. Bitte wenden Sie sich für diesen Ausnahmefall ebenfalls an die zuständige Ausländerdienststelle ihres Wohnort-Bezirksamtes.

Ausführliche Informationen der Bundesregierung zu den aufenthaltsrechtlichen Regelungen

Das fachlich zuständige Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) informiert auf seiner Internetseite über die grundsätzlichen aufenthaltsrechtlichen Regelungen sowie Sonderfälle. An Hand von Beispielfällen werden diese nachvollziehbar erklärt. Die Hinweise sind auch in einer Broschüre zusammengefasst und werden als PDF-Datei zum Download angeboten:
Ihr Ansprechpartner zu diesem Thema ist das Einwohner-Zentralamt:
Einwohner-Zentralamt
Hammer Straße 30 - 34
22041 Hamburg
www.hamburg.de/eza
Weitere Informationen stellt die Koordinationsstelle der Stadt Hamburg hier zur Verfügung.
Brexit

Konsequenzen des Brexit: Schreiben des BMF zur Umsatzsteuer

Am 31. Januar 2020 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden: “Vereinigtes Königreich”) aus der Europäischen Union ausgetreten.
Nach den Regelungen des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl EU Nr. L 29 vom 31. Januar 2020 S. 7; im Folgenden: “Austrittsabkommen”) schloss sich ein Übergangszeitraum an, in dem u. a. das Mehrwertsteuerrecht der Union für das Vereinigte Königreich weiterhin Anwendung findet. Dieser Übergangszeitraum wird mit Ablauf des 31. Dezember 2020, UTC+1 (24 Uhr Brüsseler Zeit) enden.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 hat sich das BMF zu den umsatzsteuerlichen Konsequenzen des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union geäußert. Notwendige Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses bleiben einem gesonderten Schreiben vorbehalten. Demnach gilt hinsichtlich der Konsequenzen des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union Folgendes:

Künftiger umsatzsteuerrechtlicher Status von Großbritannien und Nordirland

Grundsätzlich ist das Vereinigte Königreich, mithin Großbritannien und Nordirland, für umsatzsteuerrechtliche Zwecke nach dem 31. Dezember 2020 als Drittlandsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 3 UStG anzusehen.
Eine Ausnahme gilt für Nordirland, für das im „Protokoll zu Irland / Nordirland“ zum Austrittsabkommen ein besonderer Status vereinbart wurde. Nach Artikel 8 Abs. 1 i. V. m. Anhang 3 dieses Protokolls gelten für Nordirland folgende Bestimmungen fort, soweit sie die Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs betreffen:
Sammlung
Im Ergebnis ist bei der Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs mit dem Vereinigten Königreich zwischen Großbritannien und Nordirland zu unterscheiden. Während Großbritannien auch insoweit als Drittlandsgebiet zu behandeln ist, wird Nordirland für die Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs auch nach dem 31. Dezember 2020 als zum Gemeinschaftsgebiet gehörig behandelt. Innerhalb des Vereinigten Königreichs sind dessen Behörden für die Anwendung und Durchführung der für Nordirland weiter geltenden Vorschriften des Mehrwertsteuerrechts der Union zuständig. Für nordirische Umsatzsteuer-Identifikationsnummern findet das Präfix „XI“ Anwendung. Entsprechende Umsatzsteuer-Identifikationsnummern gelten als von einem anderen Mitgliedstaat erteilt.
Zusammengefasst unterliegen nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführte Umsätze vorbehaltlich etwaiger Übergangsregelungen
  • im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Großbritannien sowie im Dienstleistungsverkehr mit Nordirland den für das Drittlandsgebiet bzw.
  • im Warenverkehr mit Nordirland den für den innergemeinschaftlichen Handel
geltenden Vorschriften zur Umsatzsteuer.

Behandlung von Lieferungen

Nach dem 31. Dezember 2020 unterliegt der Warenverkehr mit Großbritannien zollrechtlichen Förmlichkeiten. Dies hat zur Folge, dass die Waren sowohl bei der Einfuhr, als auch bei der Ausfuhr zu gestellen und zum betreffenden Zollverfahren anzumelden sind sowie der Erhebung von Einfuhrabgaben (u. a. Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) unterliegen. Der Warenverkehr zwischen der Europäischen Union und Nordirland ist hiervon nicht betroffen.
Artikel 51 Abs. 1 des Austrittsabkommens enthält eine Übergangsregelung für Warenbewegungen zwischen einem Mitgliedstaat und Großbritannien, die vor dem 1. Januar 2021 beginnen und nach dem 31. Dezember 2020 enden. Auf entsprechende Umsätze sind die Regelungen für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs anzuwenden. Dementsprechend ist für Lieferungen, die vor dem 1. Januar 2021 beginnen, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmer (Länderpräfix „GB“) zu verwenden.
Die Lieferung eines Gegenstands, bei der die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer vor dem 1. Januar 2021 im Inland beginnt, ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zu behandeln. Dies schließt das Führen des Buch- und Belegnachweises nach § 6a Abs. 3 Satz 1 UStG i. V. m. § 17a ff. UStDV sowie die Angabe der Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung nach § 18a UStG ein. Weist der Unternehmer nach, dass der Gegenstand nach dem 31. Dezember 2020 das Gebiet der Europäischen Union verlassen hat, ist die Lieferung bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen als steuerfreie Ausfuhr zu behandeln, sofern der Unternehmer die entsprechenden Nachweise vorlegt (§ 6 Abs. 4 Satz 1 UStG i. V. m. § 8 ff. UStDV).
Endet eine vor dem 1. Januar 2021 in Großbritannien begonnene Beförderung oder Versendung eines Gegenstands nach dem 31. Dezember 2020 im Inland, handelt es sich bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen um einen innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1a UStG). Aus Vereinfachungsgründen wird auf eine Umsatzbesteuerung des Erwerbs verzichtet, wenn der Unternehmer nachweist, dass der Vorgang nach dem 31. Dezember 2020 der Einfuhrumsatzbesteuerung unterlegen hat.
Die Übergangsregelung ist bei der Bestimmung des Orts der Lieferung in besonderen Fällen (§ 3c UStG) entsprechend anzuwenden.

Behandlung von sonstigen Leistungen (Dauerleistungen)

Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union hat Auswirkungen auf sonstige Leistungen, deren Erbringung sich über den Austrittszeitpunkt hinweg erstreckt (Dauerleistungen). Hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen ist jedoch nicht zwischen Großbritannien und Nordirland zu unterscheiden.
Für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung ist der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung maßgeblich. Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen ist die Leistung mit Beendigung des entsprechenden Rechtsverhältnisses ausgeführt (Abschnitt 13.1 Abs. 3 UStAE). Beginnt die Erbringung einer sonstigen Leistung vor dem 1. Januar 2021 und endet nach dem 31. Dezember 2020, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beendigung für die Beurteilung der gesamten Leistung maßgeblich.
Dies gilt für Teilleistungen i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 und 3 UStG entsprechend.

Kleine einzige Anlaufstelle (Mini-One-Stop-Shop / VAT on e-Services) für bestimmte Dienstleistungen

Umsätze nach § 3a Abs. 5 UStG, die von einem im Inland ansässigen bzw. registrierten Unternehmer vor dem 1. Januar 2021 an private Kunden im Vereinigten Königreich erbracht werden, können in der Steuererklärung für das entsprechende Quartal im Rahmen der besonderen Besteuerungsverfahren nach § 16 Abs. 1a i. V. m. § 18 Abs. 4c sowie § 18h UStG gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erklärt werden. Die Steuererklärungen für Besteuerungszeiträume bis einschließlich 4. Quartal 2020 müssen jedoch bis zum Ablauf des 20. Januar 2021 beim BZSt eingehen, um eine Erklärung der Umsätze im Rahmen des Mini-One-Stop-Shop-Verfahrens zu bewirken. Für Erklärungen, die nicht rechtzeitig an das BZSt übermittelt wurden, sowie für nach dem 31. Dezember 2020 an private Kunden im Vereinigten Königreich erbrachte Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG kann das Mini-One-StopShop-Verfahren nicht mehr genutzt werden. Die betroffenen Umsätze müssen in Einklang mit den Steuergesetzen des Vereinigten Königreichs behandelt werden.
Umsätze nach § 3a Abs. 5 UStG, die von einem im Vereinigten Königreich ansässigen bzw. registrierten Unternehmer vor dem 1. Januar 2021 an private Kunden im Inland erbracht werden, können in der Steuererklärung für das entsprechende Quartal im Rahmen der besonderen Besteuerungsverfahren nach § 16 Abs. 1a i. V. m. § 18 Abs. 4c und 4d sowie § 16 Abs. 1b i. V. m. § 18 Abs. 4e UStG erklärt werden. Die Steuererklärungen für Besteuerungszeiträume bis einschließlich 4. Quartal 2020 müssen jedoch bis zum Ablauf des 20. Januar 2021 bei der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs eingegangen sein, um eine Erklärung der Umsätze im Rahmen des Mini-One-Stop-Shop-Verfahrens zu bewirken. Für Erklärungen, die nicht rechtzeitig an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs übermittelt wurden kann das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren nicht mehr genutzt werden. Die betroffenen Umsätze müssen unmittelbar im allgemeinen Besteuerungsverfahren (§ 18 Abs. 1 bis 4b und 6 bis 7 UStG sowie §§ 46 bis 48 UStDV) bei dem für im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmer zuständigen Finanzamt Hannover-Nord erklärt werden. Dies gilt auch für nach dem 31. Dezember 2020 an private Kunden im Inland erbrachte Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG, es sei denn, der Unternehmer nimmt das besondere Besteuerungsverfahren nach § 18 Abs. 4c UStG im Inland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat in Anspruch. Für Registrierungen im Inland für das besondere Besteuerungsverfahren nach § 18 Abs. 4c UStG ist das BZSt zuständig.
Berichtigungen von Steuerklärungen für Besteuerungszeiträume bis einschließlich 4. Quartal 2020 können bis spätestens 31. Dezember 2021 übermittelt werden, vorausgesetzt, dass sich die Berichtigung auf eine Steuererklärung bezieht, die ihrerseits bis spätestens 20. Januar 2021 übermittelt wurde.
Hinsichtlich der praktischen Behandlung von Steuererklärungen vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und Berichtigungen der Steuererklärungen nach dem Austritt wird auf die auf den Internet-Seiten des BZSt bereitgestellten Informationen hingewiesen.

Vorsteuer-Vergütungsverfahren

Vorsteuerbeträge, die vor dem 1. Januar 2021 entstehen

Nach den Vorschriften der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. EU 2008 Nr. L 44 S. 23) sind die Mitgliedstaaten unter den dort genannten Voraussetzungen verpflichtet, den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmern die Vorsteuern zu erstatten. Abweichend von Artikel 15 der Richtlinie 2008/9/EG sind Anträge auf Erstattung von Mehrwertsteuer, die vor dem 1. Januar 2021 von einem im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmer im Inland oder von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Vereinigten Königreich gezahlt wurde, bis zum 31. März 2021 zu stellen (Artikel 51 Abs. 3 des Austrittsabkommens).

Vorsteuerbeträge, die nach dem 31. Dezember 2020 entstehen

Die Entlastung von Vorsteuern erfolgt -vorbehaltlich der Feststellung der Gegenseitigkeit (§ 18 Abs. 9 Satz 5 UStG) im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch ein separates BMF-Schreiben -grundsätzlich nach den Vorschriften der Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige (ABl. EG 1986 Nr. L 326 S. 40). Dies gilt für Vorsteuerbeträge, die im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Großbritannien oder im Dienstleistungsverkehr mit Nordirland entstanden sind. Ein im Inland ansässiger Unternehmer, dem entsprechende Vorsteuerbeträge entstanden sind, hat deren Vergütung unmittelbar bei der Erstattungsbehörde des Vereinigten Königreichs nach den dort geltenden Regelungen für Unternehmer, die außerhalb des Vereinigten Königreichs ansässig sind, zu beantragen.
Dies gilt nicht hinsichtlich der Erstattung von Vorsteuern, die auf Warenbezüge durch inländische Unternehmer in Nordirland oder durch nordirische Unternehmer im Inland entfallen. Insoweit finden die Vorschriften der Richtlinie 2008/9/EG weiterhin Anwendung. Entsprechende Anträge im Inland ansässiger Unternehmer sind nach Maßgabe des § 18g UStG an das BZSt zu übermitteln.
Hinsichtlich der praktischen Behandlung von Anträgen auf Vorsteuervergütung vor und nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union wird auf die auf den Internet-Seiten des BZSt (https://www.bzst.de) unter der Rubrik Unternehmen -Umsatzsteuer -Vorsteuervergütung bereitgestellten Informationen hingewiesen.
Hinweis: Weitere Hinweise stellt das BzSt auf seiner Webseite zur Verfügung, sobald entsprechende Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich vorliegen.

Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG

Nach dem 31. Dezember 2020 wird eine Prüfung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern für im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmer (Länderpräfix „GB“) durch inländische Unternehmer im Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG nicht mehr möglich sein. Bestätigungsanfragen für die betreffenden Unternehmer sollten daher noch vor dem 1. Januar 2021 durchgeführt werden. Ab dem 1. Januar 2021 können Umsatzsteuer-Identifikationsnummern mit dem Länderpräfix „XI“ (vgl. Rz. 4) im Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG geprüft werden.

Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet (§§ 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG)

Unternehmer, die im Inland keine steuerbaren Umsätze ausführen und somit keiner steuerlichen Erfassung bedürfen, benötigen keine Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) i. S. d. § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG als Nachweis gegenüber dem Betreiber eines elektronischen Marktplatzes. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet ausschließlich Lieferungen ausführen, die unter § 3c UStG fallen, die aber auf Grund der Anwendung der Lieferschwelle in § 3c Abs. 3 UStG im Inland nicht steuerbar sind (vgl. Tz. 6 des BMF-Schreibens vom 28. Januar 2019 -III C 5 - S 7420/19/10002 :002, BStBl I S. 106). Nach dem 31. Dezember 2020 findet die Vorschrift des § 3c UStG für Unternehmer aus Großbritannien keine Anwendung mehr, so dass auch diese Unternehmer eine Bescheinigung über ihre steuerliche Erfassung in Deutschland i. S. d. § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG zur Vorlage beim Betreiber eines elektronischen Marktplatzes benötigen. Übergangweise wird es bis zum 31. Januar 2021 nicht beanstandet, wenn dem Betreiber eines elektronischen Marktplatzes von einem in Großbritannien ansässigen Unternehmer keine Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG vorliegt.
Bis zum 31. Dezember 2020 an im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmer erteilte Bescheinigungen über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) i. S. d. § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG sind auch nach dem 31. Dezember 2020 gültig.
Unternehmer mit Sitz in Großbritannien müssen gemäß § 22f Abs. 1 Satz 4 UStG spätestens mit Stellen des Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung über die umsatzsteuerliche Erfassung einen Empfangsbevollmächtigten im Inland benennen. Soweit eine Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG bis zum 31. Dezember 2020 vom zuständigen Finanzamt bereits erteilt wurde, sind die betroffenen Unternehmer verpflichtet, ab dem 1. Januar 2021 einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. Hierfür gilt eine Übergangsfrist von einem Monat.
Hinweis: Den Inhalt des BMF-Schreibens zur Berbeitung von Amtshilfeersuschen haben wir hier nicht wiedergegeben. Bei Bedarf entnehmen Sie den Text bitte direkt dem BMF-Schreiben vom 10. Dezember 2020.
Stand: Dezember 2020
Brexit

EORI-Nummer beantragen in der EU und dem Vereinigten Königreich

Um Wareneinfuhren (Importanmeldungen) weiterhin in das Vereinigte Königreich durchführen zu können, sollten sich betroffene Unternehmen rechtzeitig um den Antrag auf eine “GB EORI-Nummer” (Economic Operator Identification and Registration) kümmern.
“In a nutshell”...Wann benötigen Importeure/Exporteure eine GB EORI und wann eine DE EORI Nummer?
Bei Zollanmeldungen für Importe in das oder Ausfuhren aus dem Vereinigte(n) Königreich benötigen Unternehmen zukünftig eine "GB EORI Nummer", um diese über das IT-System der britischen Behörden abgeben zu können. Diese kann hier beantragt werden.
Bei Zollanmeldungen für Importe in die oder Exporte aus der EU muss den deutschen Zollbehörden gegenüber weiterhin eine "DE EORI Nummer" angegeben werden. Diese kann hier benatragt werden.

GB-EORI für Lieferungen in das Vereinigte Königreich

Ab sofort benötigen deutsche Unternehmen bei einer Einfuhr in das Vereinigte Königreich eine von den britischen Zollbehörden vergebene EORI-Number. Diese beginnt mit “GB”. Diese ist immer dann notwendig, wenn vom deutschen Unternehmen zum Beispiel eine Einfuhrerklärung gegenüber den britischen Zollbehörden abgegeben werden soll.
Das Brexit-Department der britischen Regierung fasst auf der folgenden Seite die Voraussetzungen zusammen, die für den Antrag erforderlich sind. Über diese Seite kann zudem umgehend das Antragsverfahren online gestartet werden und Kontakt zu den Behörden aufgenommen werden bei Fragen.

DE-EORI für Lieferungen in die EU

Unternehmen, die bislang keine Waren in Länder außerhalb der EU verkauft haben und nach dem Brexit Geschäfte mit Partnern im VK abwickeln möchten, müssen seit dem Austritt des Verinigten Königreiches aus der EU einige zollrechtliche Bestimmungen beachten.
Der Zoll weist diesbezüglich daraufhin, dass Wirtschaftsbeteiligte sich grundsätzlich bei den Zollbehörden registrieren und eine sogenannten EORI-Nummer beantragen sollten. Ohne DE EORI-Nummer sind Ausfuhranmeldungen und Einfuhranmeldungen über das IT-System der deutschen Zollbehörden nicht möglich.
Die EORI-Nummer (Economic Operators´ Registration and Identification number) ist eine in der Europäischen Union von den zuständigen Behörden vergebene einzige Nummer, die zur Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und gegebenenfalls anderen Personen gegenüber den Zollbehörden dient.
Die EORI-Nummer wird förmlich und kostenfrei bei der Generalzolldirektion – Dienstort Dresden – Stammdatenmanagement vergeben. Unter “Weitere Informationen” gelangen Sie zum Antrag.
Weitere wichtige Hinweise der Zollbehörden für Wirtschaftsbeteiligte, die bislang wenig bis gar keine Berührungspunkte mit Zollformalitäten hatten, stellt der Zoll auf seiner Internetseite zur Verfügung.
Datenbank Import/Export

EU-Datenbank "Access2Markets" und WTO Online-Plattform "Trade4MSMEs"

Die EU-Kommission hat eine zentrale Datenbank der für die Recherche von Informationen zu Import- und Exportformalitäten, Außenhandelsstatistiken, Zollsätzen, etc. vorgestellt.
Die "Access2Markets"-Datenbank vereinigt und ergänzt die bereits bestehenden EU-Datenbanken zu diesen Themen, zum Beispiel die “Market Access Database” und die “Trade-Helpdesk”-Datenbank.
Die neue Plattform ermöglicht einen zentralen Zugang zu Informationen, die für die Vorbereitung und Durchführung internationaler Geschäfte von großer Wichtigkeit sind:
  • Produktspezifische Zollsätze
  • Zollformalitäten in der EU und in Drittstaaten
  • EU-Einfuhrstatistiken
  • Freihandelsabkommen der EU und Ursprungsregeln
  • ...
Hier können Sie sich die Nutzung sowie die konkreten Inhalte der neuen Plattform in einem Erklärvideo demonstrieren lassen.

WTO Online-Plattform Trade4MSMEs
Am 02. Dezember startete die WTO Online-Plattform Trade4MSMEs.
Die Plattform wurde mit finanzieller Unterstützung des Vereinigten Königreichs und Kanadas erstellt. Zu den Partnern gehören der Global Trade Helpdesk, die Internationale Handelskammer, das International Trade Centre und Google.
Zur Plattform gelangen Sie hier: https://trade4msmes.org/

EU-Chemikalienrecht

REACH-Registrierungen nach "No-Deal Brexit"

REACH-CLP-Biozid Helpdesk

Der REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin informiert über die Auswirkungen des Brexit auf bestehende REACH-Registrierungen und gibt Handlungsempfehlungen.
Ab dem 1. Januar 2021 hat die REACH-Verordnung keine Gültigkeit mehr im Vereinigten Königreich (England, Schottland und Wales). Firmen mit Sitz in Nordirland sind von dieser Regelung nicht betroffen. Für den Handel zwischen Nordirland und der EU gilt weiterhin die REACH-Verordnung.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website des REACH-CLP-Biozid Helpdesk.
Ziel des REACH-CLP-Biozid Helpdesk:
Wir wollen als deutscher Helpdesk insbesondere diejenigen nachgeschalteten Anwender erreichen, die sich auf Lieferketten mit Ursprung in der UK verlassen. Die ECHA stellt eine Liste zur Verfügung, die alle ausschließlich von UK-Unternehmen registrierten Stoffen enthält. Von anfangs knapp über 1000 Stoffen umfasst die aktualisierte Liste immer noch 750 Stoffe! Für diese Stoffe sollten alle betroffenen nachgeschalteten Anwender in der Lieferkette nachprüfen, ob ein Transfer der Registrierung geplant ist. Um keine Versorgungsengpässe zu erleiden, müssen andernfalls diese Unternehmen die entsprechenden Stoffe als Importeur registrieren. Alternativ kann ein vom nicht-EU-Unternehmen bestellter Alleinvertreter die Registrierungspflicht übernehmen.

Europäische Chamikalien-Agentur (ECHA)

Die ECHA rät Unternehmen mit Sitz in Großbritannien weiter, Registrierungen vor dem Ende der Übergangsfrist an “EU-Unternehmen“ zu übertragen. Einen Fragen-Antwort-Katalog, aktuelle Verfahrenshinweise und ein Informationsvideo für Unternehmen finden Sie auf der Website der ECHA hier.

(Britische Regierung)

Die britische Regierung hat zum 1. September aktuelle Informationen für Unternehmen mit Sitz in Großbritannien zusammengestellt, wie diese die europäischen Regularien / REACH bei der Verwendung, der Herstellung, dem Verkauf oder Import von Chemikalien in die EU ab Januar 2021 einhalten können.
Diese Informationszusammenstellung finden Sie hier.
Zollunion

Türkei/EU Zollpraxis - Aktuelle Meldungen

Zwischen der EU und der Türkei besteht eine Zollunion, in der das sog. Freiverkehrsprinzip gilt. Die Freiverkehrsfähigkeit einer Ware wird mithilfe der Warenverkehrsbescheinigung A.TR gegenüber den Zollbehörden nachgewiesen. Für Agrarwaren sowie Kohle und Stahl wurde ein Freihandelsabkommen geschlossen, das auf dem bekannten Prinzip der Ursprungspräferenzen basiert.
Neben einem Drittlandszoll sind beide Vertragsparteien der Zollunion berechtigt, weitere Einfuhrabgaben, wie zum Beispiel Anti-Dumping Zölle, zu erheben. Die Türkei erhebt seit einigen Jahren zusätzlich Zusatzzölle sowie sog. Ausgleichszölle auf Waren aus bestimmten APS Staaten. Seit dem 1. Januar 2018 hat die Türkei ihre Importbestimmungen angepasst. Auch bei Warensendungen aus der EU, also innerhalb der  Zollunion EU/Türkei, werden seitdem erhöhte Anforderungen an die Dokumentationspflichten gestellt.
Neben der Vorlage der bekannten Freiverkehrsbescheinigung A.TR. ist es unter Umständen erforderlich, weitere Ursprungsnachweise beim türkischen Zoll vorzulegen. Dies erfordert eine sorgfältige Prüfung der produktspezifischen Bestimmungen und einer engen Abstimmung mit dem türkischen Geschäftspartner.

Aktuelle Zollmeldungen

17. April 2020 – Maßnahmen im Zoll- und Transportbereich in Folge der Corona-Pandemie

Elektronische Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen und Ursprungsdokumenten

Seit dem 8. April 2020 werden Ursprungszeugnisse und Form A-Dokumente von den in der Türkei zuständigen Behörden (z.B. Industrie- und Handelskammern) nur noch elektronisch über MEDOS bereitgestellt. Eine manuelle Ausstellung mit Unterschrift und „Nassstempel“ entfällt. Jedes elektronisch ausgestellte und bestätigte Dokument ist mit einem spezifischen und nicht reproduzierbaren Verifizierungscode versehen, so dass die Richtigkeit und Authentizität der Dokumente überprüft werden kann.

Maßnahmen für Frachttransport und Kraftfahrer zur Sicherstellung des freien Warenverkehrs

Das Innenministerium der Republik Türkei hat aufgrund der sich weltweit ausbreitenden Corona-Pandemie Maßnahmen im Hinblick auf die Sicherstellung des Außenhandels und des freien Verkehrs von Waren und Lastkraftfahrzeugen sowie Kraftwagenfahrern beschlossen. Die Durchreise oder die Ein- und Ausreise für Lastkraftfahrzeuge und Kraftwagenfahrer sind erlaubt, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Abweichende Regelungen gelten für die Grenzübergänge der Türkei zu Iran und Irak (ausländischen Lastkraftwagenfahrern wird über diese Grenzübergänge nur die Ausreise aus der Türkei erlaubt).
Weitere Informationen über Maßnahmen für Frachttransport und Kraftfahrer zur Sicherstellung des freien Warenverkehrs finden Sie in der dazugehörigen Verbalnote der türkischen Botschaft (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 257 KB).

Einfuhr pflanzlicher Lebens- und Futtermittel in die Türkei: Einreichen notwendiger Zertifikate per E-Mail möglich

Nach Information der Handelsabteilung der türkischen Botschaft in Berlin, können die für die Einfuhr pflanzlicher Lebens- und Futtermittel in die Türkei vorzulegenden Zertifikate aufgrund der Corona-Pandemie ab sofort per E-Mail übermittelt werden. Dies ist lediglich eine optionale und zeitlich befristete Möglichkeit. Die Vorlage eines Originals bleibt weiter zulässig. Allerdings muss das Gesundheitszeugnis dabei von der ausstellenden Behörde als Scan an die türkischen Behörden übersandt werden. Weitere Informationen zum Ablauf finden Sie in der Verbalnote der türkischen Botschaft (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 289 KB).
Für Rückfragen zu den vorgenannten Maßnahmen wenden Sie sich bitte direkt an die Handelsabteilung der türkischen Botschaft in Berlin: BOTSCHAFT DER REPUBLIK TÜRKEI – HANDELSABTEILUNG, Tiergartenstr. 19-21, 10785 Berlin, Tel: +49 (0) 30 27 89 80 30, Fax: +49 (0) 30 27 89 80 40, E-Mail: berlin@trade.gov.tr

30. August 2019 – Verwendung A.TR. Formulare

Wie zwischen den deutschen und türkischen Zollbehörden abgestimmt, müssen zukünftig verwendete Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. den Zusatz “Europäische Union”, statt wie bisher “Europäische Gemeinschaft”, in Feld 4 enthalten. Die Frist für die Verwendung alter Formulare läuft am 30. August 2019 ab.
Wie der Zoll mitteilt, sind nach Ablauf der Übergangsfrist seit 1. September 2019 für Ausfuhren aus Deutschland in die Türkei zum Nachweis der Freiverkehrseigenschaft nur noch solche Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. zu verwenden, die in Feld 4 die Bezeichnung "ASSOZIATION zwischen der EUROPÄISCHEN UNION und der TÜRKEI" enthalten.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der unten genannten Fachmeldung auf www.zoll.de. Die Meldung der Zollbehörden finden Sie hier.

31.05.2019 – Abschaffung der “Exporter´s Declaration”

Das türkische Staatssekretariat für Außenhandel hat am 24. Mai 2019 die sofortige Aufhebung der Verordnung 2017/4 (Verordnung Zusatzzoll) und die Aufhebung der Verordnung 2017/10926 (Verordnung Ausgleichssteuern) bekannt gegeben. Mit der Aufhebung der VO 2017/4 ist die „Exporteurs-Erklärung“ als Nachweis des Warenursprungs “EU” beziehungsweise “TR” zusätzlich zur A.TR nicht länger möglich.
Bei sog. “Risikowaren” behält sich die türkische Zollverwaltung vor, neben der A.TR., auch ein nichtpräferenzielles Ursprungszeugnis zu verlangen. In der Praxis ist aktuell die vermehrte Forderung nach einem nichtpräferenziellen Ursprungszeugnis bei der Einfuhr zu beobachten.
Quelle: DIHK

3. Aril 2019 – Produktsicherheitsverordnungen 2019

Bonn (GTAI) - Die Produktsicherheitsverordnungen für das Jahr 2019 wurden im türkischen Amtsblatt am 30. Dezember 2018 veröffentlicht. Es handelt sich um 22 Einzelverordnungen, die jeweils für bestimmte Produktgruppen gelten.
Betroffen sind unter anderem Waren, für die besondere technische Standards gelten, wie Calciumcarbide, Feuerschutzmittel, bestimmte Baumwollgarne, Eisen- und Stahlerzeugnisse, Maschinen und Apparate, Kfz-Teile und Zubehör sowie Einwegfeuerzeuge (Verordnung Nr. 1). Abfallstoffe (VO Nr. 3), Waren, die nur mit Erlaubnis des Gesundheitsministeriums eingeführt werden dürfen (VO Nr. 4), Lebens- und Futtermittel (VO Nr. 5), Chemikalien (VO Nr. 6), Feste Brennstoffe (VO Nr. 7), Funk- und Telekommunikationstechnik (VO Nr. 8), Waren, die der CE-Kennzeichnungspflicht unterliegen (VO Nr. 9), Spielwaren (VO Nr. 10), persönliche Schutzausrüstung (VO Nr. 11), Verbrauchs- und Konsumgüter, Hygieneartikel (VO Nr. 12), Baustoffe (VO Nr. 14), Batterien und Akkumulatoren (VO Nr. 15), Medizinprodukte (VO Nr. 16), Alkoholika und Tabakwaren (VO Nr. 19), Arzneimittel, Impfstoffe und Wasser (VO Nr. 20), Landwirtschaftliche Erzeugnisse (Ein- und Ausfuhr) (VO Nr. 21), Bestimmungen über die Risikoeinstufung von Unternehmen, die Waren ein- und ausführen, die diesen Bestimmungen unterliegen (VO N r. 22), Metalle und Schrott (VO Nr. 23), sowie Kfz-Teile (Verordnung Nr. 25).
Straf- und Bußgeldbestimmungen sind in Verordnung Nr. 13 geregelt. VO Nr. 22 regelt die risikobasierte Kontrolle türkischer Exporteure.
Details zu den einzelnen Verordnungen hat die GTAI in einer Tabelle zusammengestellt.

16. August 2018 - Rückwirkende Erhöhung von Zollsätzen auf US-Ware

Die Türkei erhebt rückwirkend zum 21. Juni 2018 Sonderzölle auf Waren mit Ursprung in den USA. Betroffen sind Nüsse (10 Prozent), Reis (25 Prozent), Sirupe zum Herstellen von Getränken (10 Prozent), Branntwein (70 Prozent), Rohtabak (30 Prozent), Steinkohle und Koks (5 Prozent), Petrolkoks (4 Prozent), Schminkmittel (30 Prozent), PVC in Rohformen (25 Prozent), Polyamid in Primärformen (5 Prozent), bestimmte Waren aus Kunststoffen (30 Prozent), Brennholz und Pellets (5 Prozent), Papier, Kraftpapier und Pappen (10 Prozent), bestrichene Papiere (25 Prozent), Kabel aus Zelluloseacetat (30 Prozent), bestimmte Stahlwaren (30 Prozent), Kreiselpumpen und bestimmte Maschinen (10 Prozent), Pkw (60 Prozent) und bestimmte Röntgengeräte (5 Prozent).MO.

15. August 2018 - Erhöhung Zollsätze auf Ursprungswaren USA

Die Türkei hat eine ganze Reihe von Waren mit Ursprung USA mit erhöhten Zollsätzen belegt. Unter den betroffenen Produkten befinden sich u.a. Pkw, Alkoholika, Tabakwaren, Kosmetika, Reis und Kohle.

17. Juli 2018 - Warenverkehr mit der Türkei - fehlende Unterschriften in Warenverkehrsbescheinigungen

Die Türkei verwendet seit mehreren Wochen ein neues elektronisches Verfahren zur Beantragung und Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen A.TR, EUR. 1 und EUR-MED, bei dem systembedingt die Bescheinigungen nicht mehr durch eine Person der ausstellenden türkischen Zollbehörde unterzeichnet werden. Die Europäische Kommission hat im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten der EU festgestellt, dass derartige Bescheinigungen für eine beantragte Präferenzbehandlung nicht anerkannt werden können. Unternehmen können für eine Wareneinfuhr aus der Türkei nur dann eine Präferenzbehandlung beantragen, wenn die in der Türkei ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung die erforderlichen Unterschriften der Zollbehörde und des Ausführers tragen.

26. Juni 2018 - Sonderzölle auf Waren mit Ursprung USA

Bonn (GTAI) – Die Türkei erhebt rückwirkend zum 21. Juni 2018 Sonderzölle auf Waren mit Ursprung in den USA. Betroffen sind Nüsse (10 Prozent), Reis (25 Prozent), Sirupe zum Herstellen von Getränken (10 Prozent), Branntwein (70 Prozent), Rohtabak (30 Prozent), Steinkohle und Koks (5 Prozent), Petrolkoks (4 Prozent), Schminkmittel (30 Prozent), PVC in Rohformen (25 Prozent), Polyamid in Primärformen (5 Prozent), bestimmte Waren aus Kunststoffen (30 Prozent), Brennholz und Pellets (5%), Papier, Kraftpapier und Pappen (10 Prozent), bestrichene Papiere (25 Prozent), Kabel aus Zelluloseacetat (30 Prozent), bestimmte Stahlwaren (30 Prozent), Kreiselpumpen und bestimmte Maschinen (10 Prozent), Pkw (60 Prozent) und bestimmte Röntgengeräte (5 Prozent).MO. Quelle und Details: Erlass Nr. 2018/11973 veröffentlicht im türkischen Amtsblatt vom 25. Juni 2018.
Quelle: Germany Trade & Invest

29. März 2018 - Schutzzölle auf bestimmte Waren

Bonn (GTAI) - Die Türkei hat Schutzzölle auf bestimmte Waren, darunter Paracetamol, Sperrhölzer, Schneidwaren, Schweißdraht, Armaturen und Ventile, Wechselstrommotoren, Einachsschlepper, Teile für Kfz-Lenkungen, medizinische Spritzen sowie Pinsel und Vakuumisolierbehälter erlassen. Details ergeben sich aus der Tabelle im Anhang zu Erlass Nr. 2018/11481 des türkischen Wirtschaftsministeriums. Die Zölle gelten nur für Länder, mit denen die Türkei weder eine Zollunion noch ein Freihandelsabkommen unterhält (Spalten 5 bis 8). Waren mit Ursprung in der EU, EFTA, der Euro-Med-Gruppe, Südkorea Malaysia und Singapur (Spalten 1 bis 4) sind also nicht betroffen. Damit diese Waren ohne Erhebung von Schutzzöllen eingeführt werden können, ist ein Ursprungszeugnis erforderlich.
Quelle: Germany Trade & Invest

14. Februar 2018 - Schutzzölle auf Zahnbürsten

Bonn (GTAI) - Die Türkei erhebt seit 3. Februar 2018 Schutzzölle auf Zahnbürsten. Betroffen sind auch Einfuhren mit Ursprung in der EU. Ausgenommen sind lediglich Einfuhren mit Ursprung in Entwicklungsländern. Die Schutzzölle gelten zunächst für drei Jahre und betragen im ersten Jahr 0,23 US$, danach 0,22 US$ und im dritten Jahr 0,21 US$.
Quelle: Germany Trade & Invest
Veranstaltung

Praxisforum "K und M"
am 11. September 2024

Das Export-Nachschlagewerk seit 1920! Mit dem Praxisforum “K und M” möchten wir den Wissensaustausch und das Networking unter Praktikern fördern und besonders auch den Austausch zwischen den Nutzern und den “Machern” der “K und M”.

Programm

Wir laden Sie herzlich ein, am 11. September 2024 mit dem Autorenteam der “K und M”-Konsulats- und Mustervorschriften, den Verantwortlichen des Mendel Verlags und weiteren Experten über außenwirtschaftliche Topthemen zu diskutieren:
  • Neues aus den Weltregionen und bei den “K und M“
  • Zertifizierung, Konformität und Pre-Shipment
  • Handelsdokumente, Beglaubigung und Legalisierung
  • Verträge, Incoterms ® 2020 und Zahlungssicherung
  • Zollpräferenzen, neue Abkommen und Nachweise
  • Dos and Dont´s im Außenhandel

Anmeldeinformationen

Nutzen Sie unseren Frühbucherrabatt und zahlen Sie nur 249 Euro bei einer Anmeldung bis zum 30. April 2024. Bei späteren Anmeldungen beträgt das reguläre Teilnahmeentgelt 299 Euro.
Die genannten Preise verstehen sich jeweils zuzüglich 19 Prozent Mehrwertsteuer. Mittagessen, Pausensnacks, Getränke und Tagungsunterlagen sind im Preis enthalten.
Anmeldeschluss ist der 31. Juli 2024.
Um vorherige Anmeldung wird gebeten.
Import

EU-Produktvorschriften leicht gefunden

Die Europäische Kommission bietet eine neue Datenbank zur Suche nach Produktvorschriften in der EU. Unternehmen können hier produktspezifisch nach europäischen und nationalen Vorschriften suchen.
Nahezu alle Hersteller und Importeure sowie teilweise auch Händler stehen regelmäßig vor der Herausforderung, die gesetzlichen Anforderungen für Produkte zu identifizieren. In der Regel erfolgt dies – stark vereinfacht zusammengefasst – mittels eines breiten Screenings in Frage kommender Vorschriften, inwieweit beispielsweise Begriffsbestimmungen oder Anwendungsbereiche einer Rechtsvorschrift für das jeweilige Produkt von Relevanz sind.
Bereits seit einiger Zeit waren im EU Trade Helpdesk produktspezifische Informationen vorhanden, welche Vorschriften potenziell für ein bestimmtes Produkt anwendbar sind. Dies wurde nun verbessert. Gemeinsam mit Unternehmen aus der Region hatte die IHK Bodensee-Oberschwaben ein Konzept entwickelt und an die Europäische Kommission herangetragen, welches die Identifikation der Vorschriften noch einfacher macht. Auf dieser Basis wurde nun eine Datenbank entwickelt, welche für zahlreiche Produktkategorien sowohl die mit hoher Wahrscheinlichkeit relevanten EU-Vorschriften als auch deren nationale Umsetzung in den einzelnen Staaten enthält. Dadurch können Unternehmen in vielen Fällen schneller die anwendbaren Vorschriften identifizieren, nationale Regelungen (z. B. die geforderte Sprache der Betriebsanleitung) recherchieren sowie Anlaufstellen wie z. B. Normungsorganisationen ermitteln.
Beispiel zur Verwendung der EU-Datenbank
Wählen Sie als EU Member State „Germany“ und geben Sie in das Feld „Product“ folgende Nummer ein: „9030200000“ (Product Code für Oszilloskope). Klicken Sie auf „View requirements“. Unter „Product requirements“ werden anschließend die RoHS- und WEEE-Richtlinie ebenso aufgelistet wie die EMV- und Niederspannungsrichtlinie. Nach Anklicken beispielsweise der Niederspannungsrichtlinie werden die wichtigsten Basis-Informationen ebenso angezeigt wie im unteren Bereich der Übersicht ein Link zu DIN sowie eine Auflistung von ProdSG und 1. ProdSV. Mittels analoger Recherchen für ein bestimmtes Zielland könnten beispielsweise die dortige nationale Umsetzung identifiziert und (gegebenenfalls mittels Übersetzungsfunktionen von Drittanbietern) die konkreten Vorgaben im Zielland ermitteln werden.
Kontakte knüpfen

Aktuelle Delegationsreisen, Veranstaltungen und Messen

Aktuelle Termine zu Außenwirtschaftsthemen

Auf der Webseite von IXPOS, einem Außenwirtschaftsportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie erhalten Sie eine Übersicht zu aktuellen Veranstaltungen und Messen.
Ein breites Angebot an Auslandsreisen und Informationsveranstaltungen zur Markterkundung bieten Ihnen außerdem die in Hamburg ansässigen Ländervereine. Hierzu gehören unter anderem der Afrika-Verein (AV), der Ostasien Verein (OAV) , der Ostausschuss-Osteuropaverein der deutschen Wirtschaft e.V. (OV) und der Lateinamerika Verein e.V. (LAV).
Merkblatt:

Merkblatt: Import von Waren aus Drittländern

Unter dem Begriff Import (auch: Einfuhr) versteht man das Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union. Beim grenzüberschreitenden Warenverkehr zwischen den EU-Mitgliedern, also Handelsgeschäften im EU-Binnenmarkt, spricht man hingegen von Verbringung, Bezug oder Erwerb von Waren.
Im Rahmen der Einfuhrabfertigung wird die Einhaltung der für die Einfuhr der jeweiligen Waren geltenden Rechtsvorschriften geprüft. Die Vorschriften für den Import in die Europäische Union und nach Deutschland sind vielfältig. Neben zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften sind auch Verbote und Beschränkungen zu beachten, die vornehmlich nichtwirtschaftlichen Interessen dienen wie zum Beispiel dem Schutz der menschlichen Gesundheit oder dem Umweltschutz.
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind der Zollkodex der EU, die Zollkodex-Durchführungsverordnung, das deutsche Außenwirtschaftsgesetz und die Außenwirtschaftsverordnung.
In Deutschland gilt gemäß Paragraph 1 Absatz 1 Außenwirtschaftsgesetz folgender Grundsatz: „Der Güter-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland sowie der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Inländern (Außenwirtschaftsverkehr) ist grundsätzlich frei. Er unterliegt den Einschränkungen, die dieses Gesetz enthält oder die durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes vorgeschrieben werden.“
In dem seit dem 1. September 2013 geltenden Außenwirtschaftsgesetz finden sich insbesondere die für die Einfuhr maßgeblichen Bestimmungen sowie in alphabetischer Reihenfolge Begriffsbestimmungen von "A" wie Ausführer bis "Z" wie Zollgebiet der Europäischen Union.

Unter welchen Voraussetzungen darf man ein Importgeschäft betreiben?

Für die dauerhafte Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Import ist eine Gewerbeanzeige bei der zuständigen Gewerbebehörde erforderlich. Grundsätzlich ist die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit ohne eine besondere Genehmigung zulässig. Jedoch gibt es einige Ausnahmen, wie zum Beispiel der Import von Arzneimitteln. Je nach Rechtsform und Art und Umfang der gewerblichen Tätigkeit ist zusätzlich eine Eintragung ins Handelsregister erforderlich. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unserem Merkblatt "Gewerbeanmeldung und Eintragung ins Handelsregister".
Angehörige von Nicht-EU-Staaten oder Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland keine besonderen Vereinbarungen getroffen hat, müssen, sofern sie sich noch in ihrem Heimatland aufhalten, einen Antrag auf Erteilung eines Visums zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit bei der jeweiligen deutschen Botschaft stellen. Schon in Deutschland ansässige Ausländer müssen bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit stellen. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie von der Ausländerbehörde oder in unseren Merkblättern zum Aufenthaltsrecht.

Welcher sollte der erste Schritt beim Import sein?

Voraussetzung für die Zollabwicklung in der EU ist die EORI-Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten. Diese ersetzt seit dem 1. Juli 2009 die deutsche Zollnummer und ist rechtzeitig förmlich beim Informations- und Wissensmanagement Zoll zu beantragen.
Die Importabwicklung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch auf andere Unternehmen (zum Beispiel Zolldeklaranten, Spediteure) übertragen werden.

Was ist beim Import zu beachten?

Alle Warenimporte unterliegen der zollrechtlichen Einfuhrabfertigung, auch wenn kein Zoll zu zahlen ist. Daher müssen zunächst folgende Fragen beantwortet werden:
  • Gibt es Einfuhrbeschränkungen oder -verbote, wenn ja, für welche Ursprungsländer?
  • Welche weiteren Einfuhrbestimmungen sind sonst noch zu beachten?
  • Wie hoch sind die Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, spezifische Verbrauchsteuern)?
  • Welche Papiere sind für die Einfuhrabfertigung vorzulegen und mit welchen Zollformalitäten ist zu rechnen?
  • Welche Bestimmungen sind hinsichtlich der Marktfähigkeit der eingeführten Waren in der Bundesrepublik sowie in anderen EU-Mitgliedstaaten zu beachten?

Braucht man spezielle Genehmigungen für die Einfuhr?

Einfuhrbeschränkungen ergeben sich aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaften und durch die deutsche Außenwirtschaftsverordung vom 2. August 2013. Grundsätzlich gibt es keine mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen mehr. Jedoch gibt es für bestimmte Waren mit Ursprung in bestimmten Ländern Einfuhrgenehmigungspflichten und zum Teil auch mengenmäßige Beschränkungen (z. B. im Textilsektor). Anhand der Zolltarifnummer kann im elektronischen Zolltarif geprüft werden, welche Waren betroffen sind. Genehmigungsbehörden sind das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (für Waren der gewerblichen Wirtschaft) sowie die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (für landwirtschaftliche Erzeugnisse).

Was könnte einem Import sonst noch im Wege stehen?

Bestimmte Erzeugnisse dürfen generell nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland vermarktet werden. Dies gilt gleichermaßen für heimische wie importierte Waren.
Hierbei kann es sich um Inhaltsstoffe handeln, die in Deutschland nicht verwendet werden dürfen (zum Beispiel in Lebensmitteln, Textilien, Arzneimitteln), oder um besondere Kennzeichnungspflichten am Produkt. Weiterhin gibt es international geschützte - weil vom Aussterben bedrohte - Tier- und Pflanzenarten, deren Produkte nicht oder nur bedingt importiert werden dürfen. Demzufolge können zum Beispiel bestimmte Lederwaren nicht oder nur bedingt importiert werden. Hinweise auf solche "Verbote und Beschränkungen" sind teilweise im elektronischen Zolltarif (www.ezt-online.de) zu finden. Zu beachten sind auch Normen- und Kennzeichnungsvorschriften. Diese finden sich unter anderem auf der Homepage des Deutschen Instituts für Normung (www.din.de)

Welche Einfuhrabgaben fallen an?

Grundlage für die Ermittlung der Höhe der Einfuhrabgaben sowie der Verbote und Beschränkungen bei der Einfuhr ist die 11-stellige Zolltarifnummer, die auch in der elektronischen Einfuhranmeldung anzugeben ist. Die ersten 8 Ziffern der 11-stelligen Zolltarifnummer können Sie auch im "Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik" recherchieren. Das Warenverzeichnis tritt jeweils zum 1. Januar in Kraft und ist bei den einschlägigen Fachverlagen für den Außenhandel erhältlich. Einzelne Kapitel hieraus können Sie von der Website des Statistischen Bundesamtes herunterladen: www.destatis.de
Die Höhe der Einfuhrabgaben kann im elektronischen Zolltarif (www.ezt-online.de) recherchiert werden. Hierzu müssen die vorab ermittelte Zolltarifnummer sowie das Ursprungsland der Waren eingegeben werden. Der elektronische Zolltarif (EZT) informiert darüber hinaus über mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie sogenannte Verbote und Beschränkungen bei der Einfuhr.

Zölle

Anstelle des grundsätzlich anzuwendenden Drittlandszollsatzes kommen bei Einfuhren aus verschiedenen Ländern und Ländergruppen (EFTA, Entwicklungsländer, ...) häufig Präferenzzölle oder Zollbefreiungen in Betracht, wenn die Waren nachweislich auch den Ursprung der betreffenden Lieferländer haben.

Einfuhrumsatzsteuer

Hierbei handelt es sich um eine besondere Erhebungsform der Mehrwertsteuer mit einem Regelsatz von derzeit 19 Prozent (ermäßigter Satz 7 Prozent). Für vorsteuerabzugsberechtigte Importunternehmen stellt diese Abgabe letztlich keinen Kostenfaktor dar, da gezahlte Einfuhrumsatzsteuern in voller Höhe als Vorsteuern abgesetzt werden können.

Verbrauchssteuern

für Tabak, Branntwein, Bier, Alkopop, Schaum-wein/Zwischenerzeugnisse, Kaffee, Energie

Abschöpfungen

Spezielle Zölle für bestimmte Agrarerzeugnisse

Zusatzzölle und Agrarteilbeträge

Antidumpingzölle und Ausgleichszölle

Unverbindliche Zolltarifauskünfte sowie weitere Auskünfte zu Zollfragen erteilt auch die Service-Stelle der deutschen Zollverwaltung:
Informations- und Wissensmanagement Zoll
Carusufer 3-5
01099 Dresden
Telefonische Auskünfte Montag bis Freitag von 8 bis 17 Uhr.
Auskünfte für Privatpersonen
Tel.: 0351 44834-510
Fax: 0351 44834-590
E-Mail: info.privat@zoll.de
(Dateigröße einschließlich Anlagen maximal bis fünf Megabyte möglich
Auskünfte für Unternehmen
Tel.: 0351 44834-520
Fax: 0351 44834-590
E-Mail: info.gewerblich@zoll.de
(Dateigröße einschließlich Anlagen max. bis 5 Megabyte möglich)
Auskünfte zur EORI-Nummer (früher: Zollnummer)
Tel.: 0351 44834-540
E-Mail: info.eori@zoll.de
Anfragen in English
Tel.: 0351 44834-530
Fax: 0351 44834-590
E-Mail: enquiries.english@zoll.de
(file capacities including annexes with a maximum of five megabyte possible)

Welche Papiere werden für die Einfuhrabwicklung benötigt?

Eine detaillierte Darstellung des Einfuhrverfahrens finden Sie auf der Homepage der deutschen Zollverwaltung (www.zoll.de).
Für die Zollabfertigung können folgende Dokumente erforderlich sein:
  • Handelsrechnungen des ausländischen Lieferanten
  • Transportrechnungen, die je nach Lieferbedingung den Zollwert beeinflussen
  • Packliste
  • Einfuhranmeldung
Zur Überführung von Waren in ein Zollverfahren bedarf es einer elektronischen Zollanmeldung im Zollverfahren ATLAS, die gleichzeitig als Zollantrag gilt. Diese kann auch als Internetzollanmeldung auf der Homepage des Zolls vorgenommen werden. Die Zollanmeldung ist in der Regel elektronisch abzugeben, nur beim Ausfall der EDV kommt eine schriftliche Zollanmeldung im Rahmen des Notfallkonzeptes in Betracht. Bei Warensendungen bis zu einem Wert von 1.000 Euro kann sich der Zoll mit der mündlichen Form zufrieden geben.
  • Zollwertanmeldung
Die Zollwertanmeldung wird von der Einfuhrzollstelle verlangt, bei der Drittlandswaren, die dem Wertzoll unterliegen, zum freien Verkehr abgefertigt werden sollen. Auf die Abgabe der Anmeldung kann die Zollbehörde verzichten, wenn der Zollwert der Waren 10.000 Euro je Sendung nicht übersteigt.
  • Ursprungszeugnisse, Ursprungserklärungen (soweit außenwirtschaftsrechtlich vorgeschrieben)
  • Einfuhrerklärungen, Einfuhrgenehmigungen oder Einfuhrlizenzen (bei Agrarwaren)
  • Internationale Einfuhrbescheinigungen/Wareneingangsbescheinigungen. Bei der Einfuhr von Waffen, Munition und Rüstungsmaterial, von Materialien, Anlagen und Ausrüstungen für kerntechnische Zwecke sowie sonstiger Waren und Technologien von strategischer Bedeutung (z. B. Computer oder Präzisions-Werkzeugmaschinen) kann das einführende Unternehmen von seinem ausländischen Vertragspartner aufgefordert werden, eine Internationale Einfuhrbescheinigung bzw. eine Wareneingangsbescheinigung zu übersenden.
  • Ursprungszeugnis Form A oder Ursprungserklärung (bei Einfuhren aus begünstigten Entwicklungsländern zur Inanspruchnahme von Zollpräferenzen)
  • Warenverkehrsbescheinigungen (EUR 1, EUR-MED, ATR), Präferenzursprungserklärungen (zur zollfreien oder -begünstigten Einfuhr aus Ländern oder Ländergruppen, mit denen die EU Freihandels- oder Assoziierungsabkommen geschlossen hat)

Literaturhinweise

  • Praktische Arbeitshilfe Export / Import, Herausgeber: Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen.
Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
Umsatzsteuer

Zusammenfassende Meldung (ZM)

Aufgrund der Änderung des § 6 Abs. 1 der Steuerdatenübermittlungsverordnung durch Artikel 6 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 (BGBl. I 2011, S. 2131, Nr. 55) ist seit dem 1.1.2013 bei der elektronischen Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet.
Zusammenfassende Meldungen können nur noch über die bereits bestehenden Zugänge des Online-Portals des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt), das Elster-Online-Portal und Elster-Formular übermittelt werden.

1. Was ist der Hintergrund der ZM-Regelung?

Die Zusammenfassende Meldung ist ein Kernstück des Umsatzsteuer-Kontrollverfahrens innerhalb der Europäischen Union, das eingeführt wurde, um nach dem Wegfall der Binnengrenzen der EU und der Abschaffung der Einfuhrumsatzsteuer innerhalb der EU das Steueraufkommen der einzelnen Mitgliedstaaten zu sichern. Das Kontrollverfahren beruht auf einem rechnergestützten EU-weiten Informationsaustausch bestimmter Daten, die in Deutschland gespeichert sind beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Grundlage der Datenerfassung und damit auch Voraussetzung für die Teilnahme am EU-Binnenmarkt ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), die in Deutschland vom BZSt an Unternehmer auf Antrag vergeben wird. Wer sie besitzt, kann steuerfrei in einen anderen EU-Mitgliedstaat liefern, sofern auch der Erwerber eine gültige USt-IdNr. besitzt und der Erwerb des Gegenstandes beim Abnehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt. Unternehmer können sich beim Bundeszentralamt für Steuern die USt-IdNrn. ausländischer Unternehmer bestätigen lassen. Umgekehrt können sich ausländische Unternehmer bei ihrer zentralen Behörde deutsche USt-IdNrn. bestätigen lassen
Tipp: Weiterführende Informationen finden sich im Dokument "Warenhandel in der EU".
Die in der Zusammenfassenden Meldung angegebenen Daten können über ein Automationsverfahren von jeder Finanzbehörde eines EU-Mitgliedstaates für Zwecke ihres Veranlagungsverfahrens bei der jeweils zuständigen Behörde abgefragt werden. Können bestehende Zweifel anhand dieser Daten nicht ausgeräumt werden, hat jede Finanzbehörde das Recht, über ein Einzelauskunftsersuchen bei der jeweils zuständigen Behörde (in der Bundesrepublik Deutschland das Bundeszentralamt für Steuern) weitere Auskünfte einzuholen.
Hinweis: Die ZM ist nicht mit der Meldung Intrastat zu verwechseln. Die Intrastat-Meldung wird beim Statistischen Bundesamt in Wiesbaden abgegeben.

2. Wer ist zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung verpflichtet?

Meldepflichtig ist jeder Unternehmer, der während eines Meldezeitraums (in der Regel der Kalendermonat)
  • steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen und/oder
  • Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften (nach § 25 b Abs. 2 UStG) ausgeführt hat und/oder
  • der grenzüberschreitende sonstige Leistungen an Unternehmer ausführt, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet (reverse charge, entspricht unserem § 13 b UStG). Nur diejenigen Leistungen, die aufgrund der Regel des § 3a Abs. 2 UStG beim Leistungsempfänger in der EU steuerbar sind, sind gesondert in der Zusammenfassenden Meldung und in der Zeile 41 der Umsatzsteuervoranmeldung zu melden. In der Umsatzsteuervoranmeldung ist in den Zeilen 48 bis 52 auch entsprechend die gesonderte Meldung des Leistungsbezugs für EU-Leistungen nach § 13b UStG vorzunehmen.
Ausgenommen von der Meldepflicht sind umsatzsteuerliche Kleinunternehmer i.S.d. § 19 Abs. 1 UStG (Umsatz i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG im vorangegangenen Geschäftsjahr maximal 22.000 Euro (bis 31.12.2019: 17.500 Euro) und im laufenden Geschäftsjahr voraussichtlich maximal  50.000 Euro).
Die Meldepflicht trifft auch ausländische Unternehmen, die umsatzsteuerlich relevante Umsätze im Inland ausführen. Hier besteht allerdings seit 1997 die Möglichkeit der Fiskalvertretung, wenn es sich ausschließlich um steuerfreie Umsätze handelt und Vorsteuerbeträge nicht abgezogen werden.
Tipp: Über die Einzelheiten informieren im Dokument "Fiskalvertretung für ausländische Unternehmen in Deutschland".
Nichtselbständige juristische Personen i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG (Organgesellschaften) haben neben ihrem Organträger, dem ihre Umsätze umsatzsteuerrechtlich zuzurechnen sind, eine eigene ZM abzugeben und benötigen dazu auch eine eigene USt-IdNr..
Die Pflicht zur Abgabe einer ZM erstreckt sich auch auf pauschalierende Land- und Forstwirte, soweit diese meldepflichtige Umsätze ausführen.

3. Was ist zu melden (meldepflichtige Umsätze)?

Nach § 18 a Umsatzsteuergesetz (UStG) ist jeder Unternehmer mit Ausnahme der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmer (§ 19 UStG) meldepflichtig, der
  • steuerfreie innergemeinschaftlichen Warenlieferungen im Sinne des § 6a Abs. 1 und § 6a Abs. 2 UStG und/oder
  • Lieferungen im Sinne des § 25 b Abs. 2 UStG im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften und/oder
  • im übrigen Gemeinschaftsgebiet sonstige Leistungen im Sinne des neuen § 3a Abs. 2 UStG ausgeführt hat, für die der in dem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet.
a) Innergemeinschaftliche Warenlieferungen (§ 18 a Abs. 2 UStG)
Unter den Begriff der innergemeinschaftlichen Warenlieferungen fallen vor allem die innergemeinschaftlichen Lieferungen i.S.d. § 6a Abs. 1 UStG mit Ausnahme der Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne USt-IdNr. Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt nach dieser Vorschrift vor, wenn
  • der Unternehmer oder der Abnehmer den Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet,
  • der Abnehmer entweder ein Unternehmer ist, der den Liefergegenstand für sein Unternehmen erworben hat, oder der Abnehmer eine juristische Person ist, selbst wenn diese nicht Unternehmer ist oder den Liefergegenstand nicht für ihr Unternehmen erworben hat, und
  • der Erwerb des Liefergegenstandes beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt.
Den innergemeinschaftlichen Lieferungen gem. § 6a Abs. 2 UStG gleichgestellt sind Verbringungen i.S.d. § 3 Abs. 1a UStG, also das Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung. Diese "internen Lieferungen" sind somit ebenfalls von der Meldepflicht erfasst.
Maßgebend für die Einordnung als meldepflichtige Lieferung ist allein die umsatzsteuerliche Beurteilung des Vorgangs.
Nicht zu melden sind Warenbezüge (Erwerbe) aus anderen Mitgliedstaaten.
Die ZM ist unabhängig von einer Wertgrenze abzugeben.
Sogenannte Nullmeldungen sind aber nicht abzugeben. Der ZM sind keine Begleitschreiben beizufügen.
Wichtig: Ab dem 1.1.2020 ist eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht steuerfrei, wenn das zur Meldung verpflichtete Unternehmen seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist oder es die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig in der ZM angegeben hat.
b) Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften
Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn
  • drei in verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten für Zwecke der Umsatzsteuer erfasste Unternehmer (Erstlieferer, Erstabnehmer und Letztabnehmer) über einen Gegenstand ein Umsatzgeschäft abschließen,
  • eine direkte Beförderung oder Versendung des Gegenstandes unmittelbar vom Ort der Lieferung des Erstlieferers an den Letztabnehmer erfolgt,
  • der Liefergegenstand von dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates gelangt, und
  • der Liefergegenstand durch den Erstlieferer oder den Erstabnehmer befördert oder versendet wird.
Bei einem derartigen innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft hat der Erstlieferer in der ZM – insoweit ohne jede Besonderheit – eine innergemeinschaftliche Warenlieferung an den Erstabnehmer zu melden. Der Erstabnehmer bewirkt indes nicht nur eine einfache innergemeinschaftliche Lieferung, sondern regelmäßig eine Dreieckslieferung i.S.d. § 25b Abs. 2 UStG. Er hat deshalb bereits in der Rechnung auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes und die Steuerschuld des letzten Abnehmers hinzuweisen und zudem neben seiner eigenen USt-IdNr. auch diejenige des Leistungsempfängers anzuführen (§ 18a Abs. 7 Nr. 4 lit. a) UStG). Darüber hinaus hat er in der ZM auf das Dreiecksgeschäft hinzuweisen, indem er bei Meldung seiner innergemeinschaftlichen Lieferung in Spalte 3 des ZM-Vordrucks eine "2" einsetzt.
c) Grenzüberschreitende sonstige Leistungen an Unternehmer oder juristische Personen des öffentlichen Rechts
Seit 1.1.2010 gilt, dass jeder Unternehmer, der grenzüberschreitende sonstige Leistungen an einen Unternehmer oder an eine nicht unternehmerisch tätige juristische Personen des öffentlichen Rechts, denen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, ausführt, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Umsatzsteuer dort schuldet (reverse charge, entspricht unserem § 13 b UStG), diese Leistungen in der ZM melden muss. Betroffen sind aber nur diejenigen Leistungen, die aufgrund der neuen Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG in der EU steuerbar sind. Sie sind gesondert in der Zusammenfassenden Meldung sowie auch in der turnusgemäßen Umsatzsteuervoranmeldung zu melden. Leistungsbezug  aus  EU-Leistungen sind hingegen jeweils in Zeile 48 der turnusgemäßen Umsatzsteuervoranmeldung gesondert auszuweisen.

4. Welche Fristen sind bei der Abgabe der ZM einzuhalten?

Meldezeitraum ist der Kalendermonat, das Kalendervierteljahr oder im Ausnahmefall (bei sog. Jahreszahlern nach § 18 Abs. 2 UStG) das Kalenderjahr (dazu weiter unten).
  • Innergemeinschaftliche Lieferungen und Lieferungen gemäß § 25 b Abs. 2 UStG:
    Innergemeinschaftliche Lieferungen und Lieferungen gemäß § 25 b Abs. 2 UStG sind in der Regel bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die entsprechenden Warenbewegungen „ausgeführt“ wurden, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anzuzeigen.

    Der Zeitpunkt für die Ausführung der Lieferung ist dabei grundsätzlich der Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung. Die ZM ist dann spätestens am 25. Tag des auf die Rechnungsstellung folgenden Kalendermonats abzugeben. Wird keine Rechnung erteilt oder wird diese erst später als in dem ersten Monat, der auf die Lieferung folgt, erteilt, ist die Lieferung in der Meldung für den Monat zu erfassen, der auf den Monat der Lieferung folgt.

    Beispiel: Der Zeitpunkt der Lieferung ist im Mai. Die Rechnung wird jedoch erst im August gestellt. Die Lieferung ist damit in der ZM für den Monat Juni (den auf den Liefermonat folgenden Monat) mitzuteilen. Diese ZM muss spätestens am 25. Juli abgegeben werden.

    Hinweis: Eine Dauerfristverlängerung um einen Monat für die ZM entsprechend der Dauerfristverlängerung, die das zuständige Finanzamt für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung gewährt hat, ist nicht mehr möglich.

    Seit 2012 gilt folgende neue Ausnahmeregelung: Soweit die Summe der innergemeinschaftlichen Lieferungen (auch solcher gemäß § 25b Abs. 2 UStG, sog. Dreiecksgeschäfte) weder für das laufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils nicht den Betrag von 50.000 Euro übersteigt, kann die Zusammenfassende Meldung wie bislang quartalsweise abgegeben werden und zwar bis zum 25. Tag nach Ablauf des Quartals. Die vorherige Bagatellgrenze von 100.000 Euro gilt damit nicht mehr.
  • Innergemeinschaftliche sonstige Leistungen:
    Für die meldepflichtigen sonstigen Leistungen gilt, dass diese unabhängig von ihrem Volumen stets nur quartalsweise bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres gemeldet werden müssen. Auch hier kann jedoch im Sinne eines Gleichklangs - freiwillig - eine monatliche Meldung erfolgen. Die Angaben sind dabei für denjenigen Meldezeitraum zu machen, in dem die Leistungen oder Lieferungen ausgeführt worden sind.
  • Ausnahme: Jahreszahler

    Hat das Finanzamt einen Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Entrichtung der Vorauszahlung befreit (sog. "Jahreszahler" nach § 18 Abs. 2 UStG), kann der Unternehmer – abweichend von den Abgabefristen für USt-Jahreserklärungen - die ZM gemäß § 18 a Abs. 9 UStG bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalenderjahres abgeben, wenn
    • die Summe aller seiner Lieferungen und sonstigen Leistungen im vorangegangenen Kalenderjahr 200.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird,
    • die Summe seiner innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und/ oder der sonstigen Leistungen im vorangegangenen Kalenderjahr 15.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird, und
    • es sich bei den Warenlieferungen nicht um Lieferungen neuer Fahrzeuge (§ 1b Abs. 2 und 3 UStG) an Abnehmer mit ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer handelt.
  • Auf Antrag kann das BZSt, Dienstsitz Saarlouis, Einzelfristverlängerung gewähren.

5. Was sind die Folgen einer verspäteten Abgabe oder einer Nichtabgabe?

Die Abgabe der ZM kann gem. § 18 a Abs. 11 S. 1 UStG Satz 1 i.V.m. §§ 328 ff. Abgabenordnung (AO) erzwungen werden. Dabei können Zwangsgelder bis zu einer Höhe von jeweils 25.000 € festgesetzt werden.
Bei verspäteter Abgabe der ZM kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden, der bis zu 1 Prozent der Summe aller in der ZM zu meldenden Bemessungsgrundlagen, höchstens jedoch 2.500,- € betragen kann (§ 18 a Abs. 11 Satz 2 UStG i.V.m. § 152 AO).
Wird eine ZM vorsätzlich oder leichtfertig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgegeben, so kann dies zusätzlich als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- € geahndet werden (§ 26 a UStG).
Wichtig: Ab dem 1.1.2020 ist eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht steuerfrei, wenn das zur Meldung verpflichtete Unternehmen seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist oder es die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig in der ZM angegeben hat.

6. In welcher Form muss die Zusammenfassende Meldung erfolgen und wie funktioniert die Abgabe?

Die Zusammenfassende Meldung muss auf elektronischem Wege übermittelt werden.
Aufgrund der Änderung des § 6 Abs. 1 der Steuerdatenübermittlungsverordnung durch Artikel 6 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 (BGBl. I 2011, S. 2131, Nr. 55) ist seit dem 1.1.2013 bei der elektronischen Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet.
Zusammenfassende Meldungen können nur noch über die bereits bestehenden Zugänge des Online-Portals des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt), des Elster-Online-Portals und auch über Elster-Formular übermittelt werden. Umfangreiche Datenmengen können unter Verwendung der Massendatenschnittstelle ELMA5 übermittelt werden; in diesem Fall ist die Verwensung des Online-Portals des BZSt zwingend. Für die Freischaltung zur Teilnahme am ELMA5-Verfahren ist ein Antrag zu stellen.
Es ist möglich, die zu meldenden Daten zunächst offline in csv-Dateien zu erfassen und anschließend in das online-Formular der ZM zu importieren.
Für die Übermittlung ist seit dem 1.1.2013 eine Authentifizierung erforderlich. 
Voraussetzung für die Teilnahme an dem Verfahren ist eine einmalige Registrierung. Sollte einem Unternehmen jedoch bereits für das bis Ende 2005 geltende vereinfachte Verfahren zur elektronischen Abgabe der Zusammenfassenden Meldung gemäß § 87a Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 6 Steuerdatenübermittlungsverordnung (StDÜV) eine Teilnehmernummer zugeteilt worden sein, behält diese Nummer auch für den Formularserver seine Gültigkeit.
Für die Form der Meldung hat das Bundeszentralamt für Steuern ein Vordruckmuster und eine Ausfüllanleitung veröffentlicht. Danach sieht die Eingabemaske ähnlich aus wie bisher. Die Identifizierung, ob eine innergemeinschaftliche Lieferung, Leistung oder ein Dreiecksgeschäft gemeldet wird, erfolgt anhand folgender Zahlenidentifizierungen:
Innergemeinschaftliche Lieferung
keine Kennzeichnung
Innergemeinschaftliche sonstige Leistung
Kennzeichnung 1
Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft:
Kennzeichnung 2
Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das Finanzamt auf Antrag eine Ausnahme von der elektronischen Übermittlung gestatten (§ 18a Abs. 5 Satz 1 UStG). Soweit das Finanzamt nach § 18 Abs. 1 Satz 2 UStG auf eine elektronische Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung verzichtet hat, gilt dies auch für die ZM. Grundsätzlich hat der Unternehmer gem. § 18 a Abs. 5 Satz 1 UStG bei der Abgabe der ZM den amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu verwenden. Zusammenfassende Meldungen in Papierform sind im Original an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln (nicht per Fax oder E-Mail).
Der Vordruck für die Abgabe der ZM steht auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern zum Download bereit.
Auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern finden sich auch umfangreiche Informationen rund um das Umsatzsteuer-Kontrollverfahren innerhalb der Europäischen Union. ZM-Vordrucke werden nicht mehr versandt.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich in Zweifelsfällen an das für Sie zuständige Finanzamt oder an das Bundeszentralamt für Steuern.
Weitere Informationen sind auf der Website des Bundeszentralamtes für Steuern verfügbar. Ansonsten wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK. Welche IHK für Ihr Unternehmen zuständig ist, können Sie einfach über den IHK-Finder ermitteln.
Stand: Dezember 2019
Tipps für die Geschäftsanbahnung

Geschäftskontakte im Ausland finden

Informationen zu Ländern und Märkten

Um dauerhaft im Auslandsgeschäft erfolgreich zu sein, ist es erst einmal notwendig, die steuerlichen, rechtlichen und institutionellen Gegebenheiten des Ziellandes zu kennen. Eine Vielzahl von Institutionen stellt Informationen zu Ländern und Märkten zusammen.
Publikationen zur Aufnahme von Export- oder Importgeschäften sowie Publikationen der Aulandshandelskammern (AHKn) weltweit finden Sie auf der Website des DIHK.
Die aktuellen Einfuhrbestimmungen aller Länder der Welt finden Sie im Exportnachschlagewerk "K und M" Konsulats und Mustervorschriften der Handelskammer Hamburg. Die 41. Auflage 2015/2016 ist über den Mendel Verlag zu beziehen.
Übergreifende Information finden Sie zudem in den länderspezifischen Wirtschaftsführern (normalerweise betitelt: "Doing Business in..."), die in der Regel über die Auslandshandelskammern im Zielland zu beziehen sind.
Weiterhin verfügen die meisten Länder über Organisationen, die der Handelsförderung dienen und Informationen zu Geschäftschancen geben können. Eine Liste finden Sie auf der Website des International Trade Centre.
Im Folgenden sind Datenbanken, Statistiken und sonstige Quellen aufgelistet, die zur Recherche nach länder- und marktspezifischen Informationen genutzt werden können.

Vermittlung von Geschäftspartnern im Ausland

Kontakte zu Importeuren Exporteuren, Kooperationspartnern, Lizenznehmern, Beteiligungen und Dienstleistungsanbieter werden für erfolgreiche Auslandsgeschäfte benötigt. Wenn Sie als Hamburger Unternehmen auf der Suche nach Ansprechpartnern sind, finden Sie kompetente Ansprechpartner in der Handelskammer Hamburg. Unsere Außenwirtschaftsberater sind per E-Mail erreichbar und haben gute Kontakte in viele Länder der Welt. Überdies unterstützen wir Sie bei der Kooperationspartnersuche weltweit.
Tipp: Aktuelle Auslandsangebote - und gesuche von potentiellen Geschäftspartnern finden Sie im Dokument "Geschäftsanzeigen - Importeure / Distributoren gesucht".
In der Commerzbibliothek der Handelskammer haben Sie die Möglichkeit, in der Datenbank "Kompass" weltweit anhand von verschiedenen Auswahlkritierien wie Land, Unternehmensart, Branche, Mitarbeiterzahl unter anderem nach Firmenkontakten zu suchen. Bitte sprechen Sie hierzu gern einen Kollegen oder Kollegin vor Ort an.
Tipp: Die Mitgliedschaft in der Commerzbibliothek ist für Mitgliedsunternehmen der Handelskammer Hamburg kostenfrei!

Geschäftspartnervermittlung der Auslandshandelskammern

Die Deutschen Auslandshandelskammern unterstützen Sie bei der gezielten Suche nach Geschäftspartnern. Die Geschäftspartnersuche wird im Rahmen von DEinternational in mehreren Modulen angeboten. Damit können Sie qualitativ bessere Kontakte in relativ kurzer Zeit finden.

Geschäftspartner finden im Ostseeraum

Bei einer Suche nach hilfreichen Kontakten in den Ostseeländern und dem Baltikum stehen Ihnen eine Reihe von deutschen und lokalen Dienstleistern zur Seite, die Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen werden.
Neben den unten stehenden Wirtschaftsförderungsbüros in Hamburg lohnt sich auch ein Kontakt zu den Berufs- bzw. Honorarkonsulaten der Ostseestaaten. Ebenso hilfreich sind die entsprechenden AHKs, welche sich im Baltic Sea States Chambers of Commerce Association BCCA zusammen geschlossen haben.

Wirtschaftsförderungsbüros in Hamburg

Enterprise Estonia
Riina Leminsky
Mönckebergstraße 5
20095 Hamburg
Telefon +49 40 3038 7899
Fax +49 40 3038 7981
E-Mail: hamburg@eas.ee
Enterprise Lithuania
Lina Gudelionyte – Gylienė
Poststraße 33
20254 Hamburg
Telefon +49 172 454 3603
E-Mail: 1.gyliene@enterpriselithuania.com
Handels-, Industrie- und Handwerkskammer Vilnius
Grazina Hahlbrock, M.A.
Großer Grasbrook 10
20457 Hamburg
Telefon +49 40 8224 1046
Fax  +49 40 8662 4592
E-mail: info@grazina-hahlbrock.de
Dimitri Utschitel
Glockengießerwall 26
20095 Hamburg
Telefon +49 40 3910 6186
Fax +49 40 3910 6196
E-Mail: info@spb-hamburg.de
Vertretungsbüro der Stadt Helsingborg
Treffpunkt Schweden
Ulf Ahnberg
Lehmweg 6
20251 Hamburg
Telfon +49 40 4210 4353
E-Mail: treffpunktschwed@aol.com
Schwedische Handelskammer für Deutschland
c/o Avocado Rechtsanwälte
Matthias Jagenberg
Valentinskamp 24
20354 Hamburg
Telefon +49  40 8222 6140
E-Mail: m.jagenberg@avocado-law.com

Auslandskontakte im Internet finden

Für die Entwicklung internationaler Geschäftsbeziehungen ist das Internet zur wichtigsten Informationsquelle geworden. Die früher so beliebten Nachschlagewerke und Directories haben ausgedient. Nutzen Sie die Fülle von meist kostenlosen Kontakt- und Informationsmöglichkeiten gezielt für Ihr Marketing und global sourcing. Sie sollten aber auch die im Außenhandel üblichen Maßnahmen der Risikovorsorge (z.B. Firmenauskunft, sichere Zahlungsmodalitäten, Warenmuster, Qualitätskontrollen, Kreditversicherung, usw.) nicht außer Acht lassen.
Wichtiger Hinweis:  Seit Jahren passiert es, dass aus bestimmten Ländern, früher vor allem aus Nigeria, mittlerweile aber auch aus vielen anderen Staaten, deutschen Firmen bzw. Personen dubiose Geschäftsangebote gemacht werden. Immer häufiger nutzen die Betrüger auch Unternehmensinformationen aus dem Internet. Die verschickten Schreiben gleichen sich: Geldbeträge in Millionenhöhe wurden angeblich auf die Seite gebracht. Aus bestimmten Gründen sei nun die Mithilfe des Adressaten erforderlich, um diese Summen außer Landes zu bringen.
Dafür soll der Empfänger des Schreibens fürstlich entlohnt werden. Allerdings muss er Vorleistungen erbringen: Er soll selbst ein paar tausend Dollar überweisen, Blankobriefe, Rechnungsformulare und Angaben über persönliche und Firmendaten zur Verfügung stellen etc.
Wer sich auf ein solches Angebot einlässt, muss damit rechnen, dass seine Angaben und Briefbögen missbraucht werden. Bei Geldüberweisungen werden ständig Nachforderungen gestellt, der große Geldsegen kommt nie.
Es wird dringend gewarnt, auf diese Angebote zu reagieren! Eine ausführliche Darstellung der Problematik dieser Betrugsfälle finden Sie auf der Website der Germany Trade and Invest GmbH ("Die Nigeria-Connection").
Auf unseren Internetseiten: “Fraud companies” und “Wirtschaftskriminalität“  finden Sie ebenfalls eine Fülle an Informationen.
Folgende Institutionen, Verbände, Portale und Geschäftsbörsen können Sie nutzen, um Kontakte ins Ausland zu knüpfen, die Liste erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit:

Gratisangebot der Ländervereine in Hamburg

Die in Hamburg ansässigen Ländervereine bieten kleinen und mittleren Unternehmen eine kostenfreie Probemitgliedschaft an.
Die Ländervereine sind ein zentraler und deutschlandweit hoch anerkannter Bestandteil  des außenwirtschaftlichen Know-hows. Als Mitgliedervereine bieten sie regionale und länderspezifische Insider-Informationen. Sie sind zugleich Unternehmernetzwerk und Informationsplattform. Kleinen und mittelständischen Unternehmen können sie die Erkundung und Erschließung ausländischer Märkte wesentlich erleichtern.
In unterschiedlichem Umfang stellen die Ländervereine Fachinformationen über einzelne Länder und Regionen zur Verfügung. Dazu gehören zum Beispiel Wirtschaftsdaten zu speziellen Märkten sowie Im- und Exportbestimmungen. Des Weiteren wird Hilfestellung bei der Vermittlung von Geschäftsbeziehungen und Kooperationswünschen geleistet. Ebenfalls zum Dienstleistungsangebot der Ländervereine zählen die Organisation von Seminaren und Symposien, das Herausgeben von Informationsschriften sowie die Betreuung von Besuchsreisen von Wirtschaftsdelegationen.

Kostenfreie Probemitgliedschaft "Quartal International"

Als kleines oder mittleres Unternehmen mit Sitz in Hamburg haben Sie die Möglichkeit eine Probemitgliedschaft über drei Monate in einem der Ländervereine zu erhalten. Diese beinhaltet folgende Leistungen:
  • die Einladung zu einem Gespräch mit einem passenden Regionalmanager
  • Zugang zum Mitgliederbereich der Website des Ländervereins
  • die Möglichkeit an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
Die Probemitgliedschaft endet nach drei Monaten automatisch und kann bei Interesse in eine reguläre Mitgliedschaft umgewandelt werden.
Bitte nehmen Sie zum Abschluss der kostenfreien Probemitgliedschaft direkt mit dem Länderverein Ihrer Wahl unter dem Stichwort “Quartal International” Kontakt auf:

Die Ländervereine

Neuer Jungfernstieg 21
20354 Hamburg
Telefon +49 40 4191 33 0
Fax +49 40 3547 04
E-Mail: post@afrikaverein.de
Deichstr. 19
20459 Hamburg
Telefon +49 40 609 455 4-30
Fax +49 40 609 455 4-39
E-Mail: kontakt@ema-germany.org
Raboisen 32
20095 Hamburg
Telefon +49 40 413 43 13
Fax: +49 40 45 79 60
E-Mail: info@lateinamerikaverein.de
Bleichenbrücke 9
20354 Hamburg
Telefon +49 40 - 357 559-0
Fax +49 40 - 357 559-25
E-Mail: oav@oav.de
Ferdinandstraße 36
20095 Hamburg
Telefon +49 40 3252 57 49
Fax +49 40 3235 78
E-Mail: info@osteuropaverein.org
Außenhandel

Hamburger Exporteure

Hamburg ist der größte Außenhandelsplatz Deutschlands. Die hier ansässigen Exporteure verfügen über profunde Fachkenntnisse und langjährige internationale Geschäftskontakte. Sie sind somit der ideale Partner der deutschen Industrie und der Importeure weltweit.
Wo finden Sie die Adressen?
In der Firmendatenbank Norddeutschland der IHKs Kiel und Lübeck können Sie in der "Ländersuche" gezielt Außenhandelsunternehmen nach deren Länderverbindungen recherchieren.
Auf der Internetseite des Vereins der Hamburger Exporteure e.V. (VHE) können Sie ebenfalls nach fachlich und regional kompetenten Hamburger Exporteuren suchen.
Darüber hinaus gibt es in Hamburg zahlreiche Fachverbände, wirtschaftliche Vereinigungen und sonstige Vereine, deren Mitglieder sich mit dem Export von Waren befassen. Die Anschriften finden Sie im Verbandsverzeichnis 2010/2011, das im Service-Center unserer Handelskammer gegen eine Schutzgebühr von 5 Euro erworben werden kann.
Individuelle Beratung
Bei der Suche nach geeigneten Exporteuren beraten wir Sie gerne auch persönlich. Bitte nehmen Sie Kontakt zu unserem Außenwirtschaftsberater auf.
Außenhandel

Hamburger Importeure

Hamburg ist der größte Außenhandelsplatz Deutschlands. Die hier ansässigen Importeure verfügen über profunde Fachkenntnisse und langjährige internationale Geschäftskontakte. Sie sind der ideale Partner der deutschen Industrie sowie der Exporteure weltweit.

Wo finden Sie die Adressen?

In der gemeinsamen Firmendatenbank Norddeutschland der IHKs Lüneburg-Wolfsburg, Kiel und Lübeck können Sie in der "Ländersuche" gezielt Importunternehmen nach deren Länderverbindungen recherchieren.
Auf der Internetseite des Verbands der Fertigwarenimporteure (vfi) gelangen Sie zur Mitglieder-Datenbank, in der Sie Hamburger Importeure nach Produkten und Ländern selektieren können.
Auf der Internetseite des Hamburger Großmarkts finden Sie die Kontaktdaten von rund 200 Importeuren von Frischobst und -gemüse, Blumen und Pflanzen.
Im Waren-Verein der Hamburger Börse e.V. sind die Importeure und Großhändler für Obst-, Gemüse-, Saft- und Fischkonserven, Tiefkühlprodukte, getrocknete Früchte und Schalenobst, Gewürze, Honig und Naturdärme zusammengeschlossen.
Darüber hinaus gibt es in Hamburg zahlreiche Fachverbände und Wirtschaftsvereinigungen, deren Mitglieder sich mit dem Import von Waren befassen. Die Anschriften finden Sie im Verbandsverzeichnis 2010/2011, das im Service-Center unserer Handelskammer gegen eine Schutzgebühr von 5,- Euro erworben werden kann.

Individuelle Beratung

Bei der Suche nach geeigneten Importeuren beraten wir Sie gerne auch persönlich. Bitte nehmen Sie Kontakt zu unserem Außenwirtschaftsberater auf.
Nützliche Links

Internetadressen zum Thema Zuwanderung


Bundesregierung
Die Themen Migration und Integration sind ein wichtiger Bestandteil der Regierungspolitik.
Auswärtiges Amt
Informationen über Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in mehreren Sprachen
Make-it-in-Germany
Willkommensportal der Fachkräfteoffensive des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie der Bundesagentur für Arbeit
Anerkennung in Deutschland
Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Informationen über gesetzliche Regelungen und Neuerungen auf nationaler und europäischer Ebene, die völkerrechtlichen Bezüge, das Asylverfahren und das neue Zuwanderungsgesetz.
Hierzu insbesondere:
  • Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet – Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
  • Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
  • Beschäftigungsverordnung (BeschV)
  • Integrationskursverordnung (IntV)
  • Sozialgesetzbuch III (SGB III) – Auszug – (§§ 284 bis 288a)
  • Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern – Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)
  • Asylgesetz (AsylG)
  • Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
  • Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
  • Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZRG)
  • Allgemeine Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (AAH – ARB 1/80)
Hamburg Welcome Portal
Die Serviceeinrichtung der Freien und Hansestadt Hamburg ist der erste Ansprechpartner für alle Neubürgerinnen und Neubürger aus dem In- und Ausland in der Hansestadt.
Die Bundeszentrale für politische Bildung
Umfassende Informationen zum Thema Migration und Integration in Deutschland, in der EU und weltweit.
 Stand: 27. Dezember 2023
Arbeitserlaubnis

Beschäftigung ausländischer Mitarbeitenden

Rechtsgrundlagen

Nach den Bestimmungen des § 4a Aufenthaltsgesetz dürfen Ausländer beschäftigt oder mit anderen entgeltlichen Dienst- oder Werksleistungen beauftragt werden, wenn sie über einen Aufenthaltstitel (nationales Visum, Aufenthaltserlaubnis) verfügen, die kein Verbot oder Beschränkung der Erwerbstätigkeit beinhaltet.
Aus dem Aufenthaltsgesetz ergeben sich für den Arbeitgeber bestimmte Pflichten. Er muss
  1. prüfen, ob der Ausländer einen Aufenthaltstitel hat und die Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit nicht verboten oder beschränkt sind,
  2. für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltstitels in elektronischer Form oder in Papierform aufbewahren und
  3. der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis mitteilen, dass die Beschäftigung, für die ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde.

Arbeitnehmerfreizügigkeit für EU-Bürger

Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, der EWR-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein) und der Schweiz benötigen grundsätzlich keine Aufenthaltserlaubnis und können beschäftigt werden.

Arbeitserlaubnis für Drittstaatsangehörige

Angehörige der sog. Drittstaaten brauchen für die Arbeitsaufnahme einen Aufenthaltstitel. Der Aufenthaltstitel muss vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Heimatland beantragt werden. Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland oder den USA können nach visumfreier Einreise und vor Aufnahme der Beschäftigung die Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerabteilung ihres Bezirksamtes beantragen. Wenn erforderlich, wird im internen Verfahren bei der Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung für eine Beschäftigung eingeholt.
Über das Zulassungsverfahren und die zahlreichen Befreiungen von der Zustimmungspflicht informiert die Bundesagentur für Arbeit
Für ausländische Bewerber bietet das Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland einen schnellen Überblick über die Beschäftigungsmöglichkeiten in Deutschland.
Drittstaatsangehörige, die in einem EU-Mitgliedsland oder EWR-Staat ordnungsgemäß beschäftig sind und nach Deutschland vorübergehend entsandt werden, erhalten einen Aufenthaltstitel "Vander Elst". Diese Aufenthaltstitel werden von den Auslandsvertretungen ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt.
Drittstaatsangehörige, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzen, sind vom Erfordernis der Beantragung eines Visums befreit, wenn die vorübergehende Dienstleistungserbringung in Deutschland drei Monate innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nicht überschreitet.

Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Mit Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FEG) am 1. März 2020 können Fachkräfte mit beruflicher, nicht-akademischer Ausbildung zu Arbeitszwecken leichter nach Deutschland einwandern und hier beschäftigt werden. Die bestehenden Regelungen für Fachkräfte mit Hochschulabschluss werden fortgeführt und teilweise weiter erleichtert.
Einer qualifizierten Fachkraft kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung erteilt werden, wenn ein Arbeitsvertrag bzw. ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt. Weitere Information zum FEG finden auf dem Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland, dem Hamburg Welcome Portal, der Projektseite Unternehmen Berufsanerkennung und auf unserer Internetseite.
Das FEG ermöglicht ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren, das der Arbeitgeber mit Vollmacht der Fachkraft bei der zuständigen Ausländerbehörde einleiten kann. In Hamburg ist das Hamburg Welcome Center for Professionals (HWCP) für das beschleunigte Verfahren zuständig.
Die Messe “Marktplatz der Begegnungen“ in der Handelskammer bringt arbeitssuchende Menschen mit ersten Deutschkenntnissen in den Austausch mit hiesigen Unternehmen. Auf diese Weise sollen Möglichkeiten zur Beschäftigung (Praktikum, Minijob, Ausbildungsplatz, Teilzeit, Vollzeit usw.) eruiert werden. 
Aktualisiert am 20. Februar 2024
Umsatzsteuer

Warenlieferungen in der Europäischen Union

Bei Warenlieferungen von einem Mitgliedstaat in der Europäischen Union (EU) in einen anderen Mitgliedstaat der EU ist für die umsatzsteuerliche Beurteilung zu unterscheiden, ob die Lieferung an einen steuerpflichtigen Unternehmer getätigt wird oder an eine Privatperson bzw. an einen dieser gleichgestellten umsatzsteuerlichen Letztverbraucher.


Lieferungen an Unternehmer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) - hierfür werden die eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und diejenige des Kunden im anderen EU-Mitgliedstaat benötigt - sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei im Herkunftsland und unterliegen im Bestimmungsland beim Empfänger der Lieferung der Erwerbsbesteuerung.
Lieferungen an Privatpersonen sind dagegen umsatzsteuerlich nach anderen Regelungen zu behandeln, da Privatpersonen von der Erwerbsbesteuerung regelmäßig ausgeschlossen sind. Insofern müssen Unternehmen in Deutschland Warenlieferungen an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten in der Regel mit deutscher Umsatzsteuer abrechnen. Allerdings muss sich der Unternehmer beim Überschreiten der länderweise unterschiedlichen Lieferschwelle im Bestimmungsland umsatzsteuerlich registrieren lassen und mit der Umsatzsteuer dieses Staates abrechnen (sogenannte Versandhandelsregelung).
Nach langen Diskussionen um die sogenannte Gelangensbestätigung hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 22. März 2013 die Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 31 KB) verabschiedet. Hierdurch werden die Nachweise für innergemeinschaftliche Lieferungen zwischen Unternehmern ab dem 1. Oktober 2013 neu geregelt.

1. Voraussetzungen für die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung

Die innergemeinschaftliche (Waren-)Lieferung ist nach § 4 Nr. 1b Umsatzsteuergesetz (UStG) von der Umsatzsteuer befreit und wird in § 6a UStG definiert. Danach liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor, wenn bei einer Lieferung der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet und der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat und der Erwerb des Gegenstandes beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Umsatzbesteuerung unterliegt.
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Sachsen vom 24.05.2011 (Az. 6 K 2176/09) liegt auch in den Fällen des sog. „gebrochenen Transports“, also dann wenn eine arbeitsteilige Lieferung vorliegt, eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor. Dies ergebe sich daraus, dass es keinen Unterschied machen könne, ob der Lieferer den vollständigen Transport übernehme, der Empfänger die Ware abhole oder die Parteien sich den Transport teilten und der Lieferer nur ein Teilstück des Transports innerhalb Deutschlands übernehme.
Tipp: Weitere Informationen entnehmen Sie bitte auch dem Dokument "Umsatzsteuer: Finanzämter für im Ausland ansässige Unternehmen“.
Ein Unternehmer in Deutschland, der Waren von der Bundesrepublik Deutschland aus an einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union liefert, ist damit regelmäßig von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Im Einzelnen müssen hierzu folgende Voraussetzungen vorliegen:
  • die gelieferte Ware gelangt in einen anderen EU-Mitgliedstaat und
  • der Abnehmer ist ein Unternehmer (diese Voraussetzung wird durch die Verwendung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) eines anderen Mitgliedstaates dokumentiert) und
  • der Abnehmer hat den Gegenstand für sein Unternehmen erworben und
  • der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung, d. h. der Abnehmer ist verpflichtet, in einem anderen EU-Staat die Erwerbsbesteuerung durchzuführen (diese Verpflichtung des Abnehmers wird durch Verwendung der USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaates dokumentiert).
Um die korrekte Anwendung dieser umsatzsteuerrechtlichen Regelung zu gewährleisten, sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, allen betroffenen Beteiligten eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) zu erteilen.
Demnach erhalten Unternehmer, die am innergemeinschaftlichen Handel teilnehmen, für umsatzsteuerliche Zwecke neben ihrer vom zuständigen Finanzamt erteilten Steuernummer zusätzlich eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.  
Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern für Unternehmer in Deutschland.
Führt ein ausländisches Unternehmen in Deutschland Umsätze aus, unterliegen diese Umsätze ebenso wie bei inländischen Unternehmen der Umsatzbesteuerung in Deutschland. Grundsätzlich muss ein ausländisches Unternehmen ohne Sitz im Inland für Umsätze, die in Deutschland steuerpflichtig sind, die Umsatzsteuer beim deutschen Finanzamt anmelden, die Steuer abführen und eine Steuererklärung abgeben. Hierfür muss sich das Unternehmen beim zuständigen Finanzamt umsatzsteuerlich registrieren, vgl. dazu das Dokument "Umsatzsteuer: Finanzämter für im Ausland ansässige Unternehmen".
Achtung: Warenlieferungen von Unternehmen in Deutschland an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten sind in der Regel mit deutscher Umsatzsteuer abzurechnen. Dabei sind allerdings die Lieferschwellen zu beachten.

2. Die Aufgaben der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)

Anders als die derzeit von den Finanzämtern verwandten Steuernummern ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) kein reines Ordnungsmerkmal. Sie hat vielmehr Bedeutung für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Handels. Das Bundeszentralamt für Steuern kann eine USt-IdNr. deshalb nur an Personen und Personenvereinigungen erteilen, die bei den zuständigen Landesfinanzbehörden umsatzsteuerpflichtig geführt werden.
Die USt-IdNr. dient vorrangig als Hinweis darauf, dass ihr Inhaber Bezüge aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) als innergemeinschaftlichen Erwerb in dem Mitgliedstaat versteuern muss, der ihm diese Nummer erteilt hat.
Unternehmen in Deutschland benötigen die USt-IdNr. ihres Leistungsempfängers, um u.a.
  • zu erkennen, ob sie umsatzsteuerfrei an den Leistungsempfänger liefern können.
  • Ferner müssen sie ihre USt-IdNr. und die des Leistungsempfängers in ihrer Rechnung für eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung angeben, um den Pflichten für eine ordnungsgemäße Rechnung nach § 14 und § 14a Umsatzsteuergesetz (UStG) nachzukommen.
  • Schließlich müssen sie die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an einen Leistungsempfänger unter dessen USt-IdNr. in ihren Zusammenfassenden Meldungen angeben.
  • Steuerliche Bedeutung hat die USt-IdNr. des Leistungsempfängers auch als Tatbestandsmerkmal der Regelung des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c und Nr. 4 UStG sowie des § 3b Abs. 3 bis 6 UStG über den Ort bestimmter sonstiger Leistungen.
  • Darüber hinaus kann der Unternehmer anstatt der finanzamtsbezogenen Steuernummer die USt-Idnr. in seinen Rechnungen angeben.
Tipp: Mehr Informationen zum Thema "Rechnungen" bieten wir Ihnen im Dokument "Pflichtangaben in Rechnungen".

2.1 Wie erhält ein Unternehmer eine USt-IdNr.?

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) kann bei der erstmaligen Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit (Neugründung) schriftlich beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Sofern Sie bereits eine Steuernummer haben, ist der Antrag direkt an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten. Bei einer Neugründung kann die Erteilung der USt-IdNr. beschleunigt werden, wenn dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Dienstsitz Saarlouis, eine schriftliche Bestätigung des Finanzamtes über die umsatzsteuerliche Erfassung des Antragstellers vorgelegt wird. In eiligen Fällen sollte man das BZSt vorab anrufen und dann schriftlich (Post, Fax, E-Mail) die USt-IdNr. beantragen.
Adresse:
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
Dienstsitz Saarlouis
Ahornweg 1-3
66740 Saarlouis
Referat Q 6
Tel.: +49 228 406-1222
Fax: +49 228 406-3801 und -3753

In dem formlosen Antrag sind Name und Anschrift des Antragstellers sowie die Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben und das für die Umsatzbesteuerung zuständige Finanzamt zu bezeichnen (§ 27a Abs. 1 Sätze 5 und 6 UStG).
Die Beantragungsdauer hängt davon ab, ob das antragstellende Unternehmen bereits umsatzsteuerrechtlich registriert ist. In diesen Fällen wird eine USt-IdNr. umgehend zugeteilt (max. drei Tage). Sofern eine Neuregistrierung über das Finanzamt erfolgt, kann die Beantragung ab Eingang des Fragebogens unter Beifügung sämtlicher Anhänge vier bis acht Wochen dauern. Um das Verfahren abzukürzen, sollte sich ein Existenzgründer in eiligen Fällen von seinem zuständigen Finanzamt Name, Anschrift, Firmierung sowie die aktuelle Steuernummer, die für die Umsatzsteuer gültig ist, auf einem Schreiben bestätigen lassen und mit diesem Schreiben die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer per Fax (0228/ 406-3801) beim Bundeszentralamt für Steuern, Dienstsitz Saarlouis, beantragen.
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer kann auch online beim BZSt beantragt werden. Hierbei wird über das Formular-Management-System (FMS) des Bundes ein entsprechendes Internet-Formular zur Verfügung gestellt, über das eine vollautomatisierte Beantragung ermöglicht wird. Dazu muss der Antragsteller - je nach Rechtsform des Unternehmens - unterschiedliche Identifikationsmerkmale in das Formular eingeben. Diese werden nach der Übermittlung sofort mit dem vorliegenden Datenbestand des BZSt verglichen und auf Übereinstimmung geprüft. Im Ergebnis erhält der berechtigte Antragsteller unmittelbar und ohne Medienbruch einen entsprechenden Online-Bescheid hinsichtlich der automatisierten Bearbeitung.
Die Bekanntgabe einer neu zugeteilten oder der bereits bestehenden, gültigen USt-IdNr. erfolgt auch bei elektronischer Beantragung jedoch ausschließlich auf dem Postweg an die Anschrift des jeweils betroffenen Unternehmers, die dem Bundeszentralamt für Steuern zur Verfügung steht. Dadurch soll Missbrauch mit der USt-IdNr. vermieden werden. Steuerliche Vertreter können die USt-IdNr. für ihre Mandanten beantragen. Die schriftliche Bekanntgabe der zugeteilten USt-IdNr. erfolgt jedoch auch in diesen Fällen unmittelbar an den Unternehmensinhaber bzw. das Unternehmen selbst. Achtung: Der Online-Dienst steht in der Zeit von 23:00 Uhr bis 05.00 Uhr nicht zur Verfügung. Für die Online-Beantragung sind folgende Daten anzugeben (bitte bereithalten):
  • Finanzamt, das für die Umsatzbesteuerung des Unternehmens zuständig ist.
  • Steuernummer, unter der das Unternehmen umsatzsteuerlich geführt wird (bei Organgesellschaften die Körperschaftsteuernummer)
  • bei Einzelunternehmen sind Name, Vorname und Geburtsdatum des steuerpflichtigen Unternehmensinhabers anzugeben.
  • bei allen anderen Rechtsformen sind Namen des Unternehmens (Firma, ohne Rechtsformbezeichnung), Postleitzahl und Ort (Unternehmenssitz) anzugeben.
Bitte beachten Sie, dass das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zur Verhinderung von missbräuchlicher Beantragung einer USt-IdNr. verpflichtet ist, die in das Formular eingegebenen Daten nach dem Absenden mit dem vorhandenen Adressdatenbestand auf Übereinstimmung zu vergleichen. Das BZSt erhält gemäß § 27a Absatz 2 des Umsatzsteuergesetzes von den zuständigen Landesfinanzbehörden (Finanzämter) die für die Erteilung der USt-IdNr. erforderlichen Daten über die bei ihnen umsatzsteuerlich geführten natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen. Um einen größtmöglichen Erfolg bei der Übereinstimmungsprüfung zu erzielen, sollten Sie daher Ihren letzten Steuerbescheid oder die Mitteilung der Steuernummer vom zuständigen Finanzamt hinzunehmen und die dortigen Adressdaten vergleichen.

2.2 Haftungsrisiko und Bestätigung der Gültigkeit von im Ausland erteilten USt-IdNr.

Bestellt ein Unternehmer mit einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat registrierten USt-IdNr. eine Ware von einem Unternehmen in Deutschland, so signalisiert er damit, dass er
  • in dem anderen EU-Mitgliedstaat der Erwerbsteuerpflicht unterliegt und somit Anspruch auf eine steuerfreie Lieferung hat und
  • als Unternehmer die Gegenstände im Rahmen seines Unternehmens erwerben will.
Folglich kann der liefernde Unternehmer in Deutschland durch die Dokumentation der USt-IdNr. des Erwerbers seinen Status (Steuerpflichtiger im Sinne der Erwerbssteuer) sowie die Verwendung des Gegenstandes im Rahmen des Unternehmens des Erwerbers belegen. Das liefernde Unternehmen ist gemäß § 6a Abs. 4 UStG verpflichtet, die Angaben des Abnehmers mit der "Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns" zu prüfen. Kommt der liefernde Unternehmer seiner Sorgfaltspflicht bezüglich der Überprüfung der Richtigkeit der USt-IdNr. nicht nach und stellt sich später heraus, dass die von dem liefernden Unternehmen angegebene USt-IdNr. des Empfängers der Lieferung nicht korrekt war, muss das liefernde Unternehmen mit empfindlichen Steuernachzahlungen rechnen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied per Urteil vom 14.11.2012 (Az. XI R 17/12), dass der Unternehmer bei auffälligen Unterschieden zwischen der Unterschrift des Abholers unter der Empfangsbestätigung auf der Rechnung und der Unterschrift auf dem vorgelegten Personalausweis besondere Sorgfalt walten lassen und die Identität seines angeblichen Vertragspartners und des Abholers hinterfragen muss. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn es sich bei der innergemeinschaftlichen Lieferung um den Barkauf eines hochwertigen Pkws handelt, der von einem Beauftragten abgeholt wird, da in diesem Bereich eine hohe umsatzsteuerrechtliche Missbrauchsgefahr bestehe. Der BFH legt durch dieses Urteil die Schwelle für die Vertrauensschutzregelung in § 6a Abs. 4 UStG sehr hoch. Damit muss bei begründeten Zweifeln stets eine (nachweisbare!) kritische Überprüfung des Abnehmers erfolgen, wenn eine Haftung für die Umsatzsteuerschuld vermieden werden soll.
Um dieses Risiko zu vermeiden und der "Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmann" nachzukommen, empfiehlt sich vor allem eine Überprüfung der USt-IdNr. des Empfängers der Lieferung. Dies ist möglich beim
Bundeszentralamt für Steuern
Dienstsitz Saarlouis
Ahornweg 1-3
66740 Saarlouis
Referat St I 3
Tel.: +49 228 4061222
Fax: +49 228 4063801
Telefonisches Vergabe und Bestätigungsverfahren: montags bis freitags 7 - 18 Uhr
Internet-Bestätigungsverfahren: täglich 5 bis 23 Uhr.
Hinweis: Unternehmen haben die Möglichkeit, sich in der Zeit von 5:00 Uhr bis 23:00 Uhr auch auf der Website des Bundeszentralamtes für Steuern die Gültigkeit einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer einfach und qualifiziert bestätigen zu lassen.
Die einfache Bestätigungsabfrage ist aber im Rahmen der nach § 6a Abs. 4 UStG obliegenden Sorgfaltspflichten nicht ausreichend.
Die qualifizierte Anfrage nach der Korrektheit der Adressdaten und ihrer Übereinstimmung mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer kann auch weiterhin schriftlich (Adresse siehe unter 1.2), telefonisch oder online an das Bundeszentralamt für Steuern gestellt werden. Dabei muss der Unternehmer gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern seine eigene USt-IdNr. (oder ggf. Steuernummer, unter der er umsatzsteuerlich geführt wird) und die zu überprüfende, von einem anderen Mitgliedstaat erteilte USt-IdNr. angeben (einfache Bestätigung). Das Bundeszentralamt für Steuern teilt ihm daraufhin mit, ob die angegeben USt-IdNr. zum Zeitpunkt der Anfrage in dem Mitgliedstaat, der sie erteilt hat, gültig ist oder nicht (einfaches Bestätigungsverfahren). Der anfragende Unternehmer kann zusätzlich zu der zu überprüfenden USt-IdNr. auch den Namen und die Anschrift des Inhabers der ausländischen USt-IdNr. überprüfen lassen (qualifiziertes Bestätigungsverfahren).
Einem Unternehmer steht bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 3d Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG nur dann zu, wenn ihm eine korrekte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer übermittelt wurde. Diese muss von dem EU-Mitgliedsstaat ausgestellt worden sein, in dem sich der erworbene Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Dieser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes haben sich der Bundesfinanzhof mit Urteilen vom 1. und 8. September 2010 sowie das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 7. Juli 2011 angeschlossen. Damit wird der Vorsteuerabzug aus fiktiv besteuerten innergemeinschaftlichen Erwerben in allen offenen Fällen versagt – mit weitreichenden Folgen für Altfälle. Die Rechtsprechung findet allerdings keine Anwendung auf die Vereinfachungsregelung für bestimmte innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte nach § 25b UStG, bei denen ein deutscher Unternehmer in der Mitte steht und die Besteuerung im Reverse-Charge-Verfahren an den letzten Abnehmer abgegeben wird.

2.3 Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in den EU-Mitgliedstaaten

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern bestehen aus dem Länderkennzeichen und den weiteren Stellen. Auf der Website des BZSt finden Sie eine Länderübersicht des Bundeszentralamtes für Steuern.
Mitgliedstaat + Länderkennzeichen
Bezeichnung der USt-IdNr. in
Landessprache
weitere Stellen
Belgien
(BE)
Le numéro d'identification à la taxe sur la valeur ajoutée BTW - Identificatienummer
Abk.: No.TVA BTW-Nr.
zehn Ziffern (alte neunstellige USt-IdNrn. werden durch Voranstellen der Ziffer 0 ergänzt)
Bulgarien
(BG)
Dank dobaweha stoinost
Abk.: DDS
neun oder zehn (nur Ziffern)
Dänemark
(DK)
Varemodtagers moms-nr - momsregistreringsnummer
Abk.: SE-Nr.
acht (nur Ziffern)
Deutschland
(DE)
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Abk.: USt-IdNr.
neun (nur Ziffern)
Estland
(EE)
Käibemaksukohustuslase registreerimisnumber
Abk.: KMKR number
neun (nur Ziffern)
Finnland
(FI)
Arvonlisäverorekisterointinumero
Abk.: ALV-NRO
acht (nur Ziffern)
Frankreich
(FR)
Le numéro d'identification à la taxe sur la valeur ajoutée
Abk.. keine
elf (nur Ziffern bzw. die erste und/oder die zweite Stelle kann ein Buchstabe sein)
Griechenland
(EL)
Arithmos Forologikou Mitroou FPA
Abk.: A.o.M.
neun (nur Ziffern)
Irland
(IE)
Value added tax identification number
Abk.: VAT No
acht (die zweite Stelle kann und die letzte Stelle muss ein
Buchstabe sein) oder neun Stellen
(ab 01.01.2013, 1. - 7. Stelle Ziffern, 8. Stelle Buchstaben von A bis W, 9. Stelle Buchstaben von A bis I
Italien
(IT)
il numero di registrazione IVA
Abk.: P.IVA
elf (nur Ziffern)
Kroatien
(HR)
elf (nur Ziffern)
Lettland
(LV)
pievienotasvertibas nodokla registracijas numurs
Abk.: PVN registracijas numurs
elf (nur Ziffern)
Litauen
(LT)
Pridetines vertes mo-kescio moketojo kodas
Abk.: PVM moketojo kodas
neun oder zwölf (nur Ziffern)
Luxemburg
(LU)
Le numéro d'identification à la taxe sur la valeur ajoutée
Abk.: keine
acht (nur Ziffern)
Malta
(MT)
value added tax identification number
Abk.: VAT No
acht (nur Ziffern)
Niederlande
(NL)
BTW-identifcatienummer
Abk.: OB-Nummer
zwölf (die drittletzte Stelle muss der Buchstabe "B" sein)
Österreich
(AT)
Umsatzsteueridentifikationsnummer
Abk.: UID-Nr.
neun (die erste Stelle muss der Buchstabe "U" sein)
Polen
(PL)
Numer identyfikacji podatkowej
Abk.: NIP
zehn (nur Ziffern)
Portugal
(PT)
o número de identificacao para efeitos do imposto sobre o valor acrescentado
Abk.: NIPC
neun (nur Ziffern)
Rumänien
(RO)
cod de înregistrare n scopuri de TVA
Abk.: TVA
maximal zehn, nur Ziffern Ziffernfolge nicht mit Ø beginnend
Schweden
(SE)
Registreringsnummer för mervärdesskatt (Momsnummer)
Abk.: Moms No.
zwölf (nur Ziffern, die beiden letzten Stellen bestehen immer aus der Ziffernkombination "Ø1")
Slowakei
(SK)
Identifikacné cislo pre dan z pridanej hodnoty
Abk.: IC DPH
zehn (nur Ziffern)
Slowenien
(SI)
davcna stevilka
Abk.: DDV
acht (nur Ziffern)
Spanien
(ES)
El número de identificación a efectos del Impuesto sobre el Valor Anadido
Abk.: N.IVA
neun (die erste und die letzte Stelle bzw. die erste oder die letzte Stelle kann ein Buchstabe sein)
Tschechien
(CZ)
Danove identifikacni
cislo
Abk.: DIC
acht, neun oder zehn
(nur Ziffern)
Ungarn
(HU)
Közösségi adószám
Abk.:
acht (nur Ziffern)
Zypern (nur griechischer Teil; inkl. Akrotiri und Dhekalia)
(CY)
Arithmos Egrafis
Abk.: FPA
neun (letzte Stelle ein Buchstabe)
(Stand: 01.07.2013)
Die USt-IdNr. wird in das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS), eine EU-Datenbank für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen der EU, eingefügt und kann von jeder Person aus der EU eingesehen und überprüft werden. MIAS ist ein System zur elektronischen Übermittlung von Informationen über die MwSt-Registrierung (= Gültigkeit von MwSt-Nummern) von in der EU registrierten Unternehmen. Über das MIAS tauschen außerdem die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten Informationen über (befreite) innergemeinschaftliche Lieferungen aus.
Hinweis: In der Bundesrepublik Deutschland wird Unternehmen die USt-IdNr in einem besonderen Verfahren als zusätzliche besondere Nummer erteilt. In mehreren anderen EU-Mitgliedstaaten setzt sich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aus der Steuernummer, unter der ein Unternehmer für umsatzsteuerliche Zwecke von den Finanzbehörden registriert wird, und dem entsprechenden Ländercode, der vorangesetzt wird, zusammen. In diesen EU-Mitgliedstaaten kann es erforderlich sein, dass das Unternehmen, das eine solche USt-IdNr. benötigt, dort einen Antrag an die - dem BZSt entsprechende – staatliche Institution stellen muss, damit seine Daten und seine USt-IdNr. in die Datenbank für die Umsatzsteueridentifikationsnummern seines Landes aufgenommen werden. Nur dann kann das Bundeszentralamt für Steuern dem deutschen Unternehmer auf Anfrage in dem Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG Bestätigungen über den in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer erteilen.

3. Rechnungserteilung

Der liefernde Unternehmer hat gemäß § 14a UStG eine Rechnung auszustellen, die neben den allgemeinen Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG folgende zusätzliche Angaben enthalten muss:
  • Die USt-IdNr. des leistenden Unternehmers (Rechnungsausstellers) und die USt-IdNr. des Leistungsempfängers (Rechnungsempfängers) sowie
  • einen Hinweis auf die Steuerfreiheit der Lieferung, z.B. "steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung" oder "steuerfrei nach § 4 Nr.1b in Verbindung mit § 6a UStG". Nach Abschnitt 14.5 Abs. 20 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) - (früher Umsatzsteuerrichtlinie 185 Abs. 20 UStR) - ist es bei dem notwendigen Hinweis auf die Steuerbefreiung (vgl. § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG) nicht erforderlich, die genauen Paragraphen zu nennen. Es reicht aus, umgangssprachlich auf den Grund der Steuerbefreiung hinzuweisen, wie zum Beispiel "innergemeinschaftliche Lieferung", "Ausfuhr", "steuerfreie Vermietung", "Krankentransport". Da sich die Hinweispflicht nach deutschem Recht richtet, ist es nicht erforderlich, dass sich der entsprechende Vermerk auf der Rechnung auch in der Landessprache des Empfängers befindet. Sollten Sie Interesse daran haben, einen entsprechenden Hinweis in der Landessprache des Rechnungsempfängers aufzunehmen, weisen wir auf das Dokument „Hinweis auf ’steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung’ in EU-Sprachen“ hin.
Hinweis: Von allen Rechnungen ist ein Doppel 10 Jahre aufzubewahren (§ 14 Abs. 1 UStG). Nähere Informationen dazu halten die Dokumente "Pflichtangaben in Rechnungen“ und "Aufbewahrungsfristen von Geschäftsunterlagen" bereit.

3.1 Musterrechnung

Firma Eden GmbH & Co. KG
Gärtnerstraße 90
20253 Hamburg
USt-IdNr.: DE 123456789
Green Garden Ltd.
Park avenue 1
Bristol
VAT REg.No.: GB 123456789
Hamburg 3. April 2013
Für die Lieferung von 100 Rasenmähern im März 2013 berechnen wir Ihnen 30.000 Euro (steuerfrei nach § 4 Nr. 1 b Umsatzsteuergesetz (UStG); innergemeinschaftliche Lieferung/Intra-Community Delivery).
Nach deutschem Recht ist es nicht erforderlich, den Rechnungshinweis "steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung" auch in die Landessprache des Leistungsempfängers zu übersetzten. Allerdings sind Unternehmen oft an einem solchen Zusatz in den entsprechenden EU-Sprachen interessiert.
Besonderheit: Einfuhrumsatzsteuerbefreiung bei unmittelbar an Einfuhr aus Drittstaat anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist die Einfuhr derjenigen Gegenstände von der Umsatzsteuer befreit, die von einem Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b, § 6a) verwendet werden. Der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer hat zum Zeitpunkt der Einfuhr nachzuweisen
  • a) seine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seines Fiskalvertreters und
  • b) die im anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers sowie
  • c) dass die Gegenstände zur Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestimmt sind.
Einfuhrumsatzsteuerfrei sind Gegenstände, die im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen verwendet werden.
Beispiel: Der deutsche Unternehmer D kauft Tennisschläger des Unternehmens C aus China, um diese umgehend an das Unternehmen F in Frankreich zu liefern. Eigentlich müsste D auf den Import der Tennisschläger aus einem Drittstaat Einfuhrumsatzsteuer bezahlen. Sofern er jedoch zum Zeitpunkt der Einfuhr seine deutsche und die USt-IdNr. des F mitteilt und nachweist, dass die Tennisschläger unmittelbar nach Frankreich geliefert werden sollen, ist er von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Noch offen und äußerst problematisch ist, ob er hierbei die neue Gelangensbestätigung vorlegen muss. Siehe auch "4. Nachweispflichten für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen"
Anmelder und Lieferer der Gegenstände müssen personengleich sein.
Die Freistellung der Gegenstände muss mit der Zollanmeldung auf Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr besonders beantragt werden.
Die Einfuhrumsatzsteuer-Freiheit hängt davon ab, dass der Anmelder das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 bis 3 für eine innergemeinschaftliche Lieferung nachweist. Diese Voraussetzungen müssen demnach bereits im Zeitpunkt der Abfertigung der Gegenstände zum zollrechtlich freien Verkehr erfüllt sein. Dazu gehört insbesondere, dass die Gegenstände in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet werden und der Abnehmer eine in § 6a Abs. 1 Nr. 2 genannte Person ist oder dass ein Fall der gleichgestellten Verbringung gemäß § 6a Abs. 2 vorliegt sowie dass der Erwerb in einem anderen Mitgliedstaat der EU der Umsatzsteuer unterliegt.
Wird Einfuhrumsatzsteuer-Freiheit beantragt, so muss der Anmelder in der Zollanmeldung zusätzlich
  • seine USt-Identifikationsnummer (§ 27a) und
  • sein zuständiges Finanzamt sowie
  • Name, Anschrift und USt-Identifikationsnummer des Erwerbers in dem anderen Mitgliedstaat der EG angeben.
Kann er das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 bis 2 nicht nachweisen oder macht er nicht die zusätzlichen Angaben der USt-Identifikationsnummern und des Erwerbers in dem anderen Mitgliedstaat, wird die Einfuhrumsatzsteuer erhoben.

4. Nachweispflichten für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen

 Der Gesetzgeber hat in § 6a UStG festgelegt, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung (siehe Übersicht unten) vom Unternehmer nachgewiesen werden müssen. Einzelheiten dazu werden in §§ 17a-17c Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) geregelt.
Der neu gefasste § 17a UStDV sieht ab dem 1. Oktober 2013 als Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferungen eine obligatorische Gelangensbestätigung“ vor.
Für alle genannten Transportvarianten, also Beförderung wie Versendung, ist der Nachweis der Steuerfreiheit neben dem Vorhandensein eines Doppels der Rechnung durch eine Gelangensbestätigung zu führen. Hierbei handelt es sich um ein Dokument mit folgenden Angaben:
  • Name und Anschrift des Abnehmers;
  • Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer, wenn der Liefergegenstand ein Fahrzeug ist;
  • Angabe von Ort und Monat (nicht Tag) des Endes der Beförderung oder Versendung, d.h. des Erhalts des Gegenstands im Gemeinschaftsgebiet. Dies gilt auch, soweit der Abnehmer die Ware selbst abholt und befördert. D.h., in dem Fall muss er im Nachhinein nicht nur - wie jetzt - bei Abholung die Bestätigung abgeben;
  • Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie
  • Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten.
Wichtig: Die elektronische Übermittlung ist zulässig, in dem Fall kann auf die handschriftliche Unterzeichnung verzichtet werden, soweit erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen wurde, z.B. über den verwendeten E-Mail-Account des Abnehmers. Vgl. zu den Einzelheiten das Dokument "Gelangensbestätigung“.
Neben den belegmäßigen Nachweisen ist der Unternehmer auch noch zu buchmäßigen Nachweise nach § 17c UStDV verpflichtet. Aus seiner Buchführung müssen die Voraussetzungen für umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen eindeutig und leicht nachprüfbar sein.
Hinweis: Bei den umsatzsteuerrechtlich bzw. zollrechtlich besonders zu behandelnden Gebieten in einigen EU-Mitgliedstaaten gelten teilweise besondere Nachweispflichten, so zum Beispiel das Präferenz-Versandbegleitpapier T2LF bzw. T2F für die Kanarischen Inseln. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie im Artikel "Territoriale Besonderheiten bei umsatzsteuer- und zollrechtlicher Behandlung" sowie auf der Website des Zolls.

4.1 Übersicht: Nachweispflichten ab 1. Oktober 2013

Voraussetzungen Nachweispflichten
§ 6a Abs. 1 UStG
§§ 17a bis 17c UStDV
Innergemeinschaftliche Lieferung
Ware gelangt körperlich von einem in einen anderen EU-Mitgliedstaat
Beförderung/Abholung
  •  Doppel der Rechnung sowie
  • Gelangensbestätigung gem. § 17a UStDV. Elektronische Übermittlung ist zulässig.
  • Bei Abhollieferungen gilt die bisherige Verbringensversicherung infolge der Änderung von § 17a UStDV ab dem 1. Oktober 2013 nicht mehr. Auch hier ist künftig eine Gelangensbestätigung
    erforderlich. 

Versendungsfall




  • Doppel der Rechnung sowie
  • Gelangensbestätigung oder:
    • Bei Versendung durch Kurierdienst/Post: Schriftliche oder elektronische Auftragserteilung sowie ein vom Kurierdienst erstelltes „Tracking and Tracing“-Protokoll, das den Transport lückenlos bis zur Ablieferung beim Empfänger nachweist bzw. der Einlieferungsschein für Postdienstleistungen.
    • Bei Versendung durch Spediteur: Spediteursbescheinigung/Konossement/handelsrechtlicher Frachtbrief: Sie müssen allerdings nunmehr eine Bestätigung der erfolgten, nicht nur der beabsichtigten Verbringung enthalten. Neu ist, dass auch die Spediteursbescheinigung elektronisch übermittelt werden und vom Spediteur archiviert werden kann. Es reicht eine Sammelbescheinigung für das jeweilige Kalenderquartal, aus der sich die Lieferungen einem Monat zuordnen lassen. Wenn der Spediteur vom Abnehmer beauftragt wird, reicht Bescheinigung über beabsichtigte Versicherung, wenn parallel der Nachweis der Bezahlung des Liefergegenstandes überein Bankkonto erfolgt.
Erwerber (Vertragspartner, in der Regel auch Rechnungsempfänger)
= steuerpflichtiger Unternehmer
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers

4.2 Übersicht: Nachweispflichten bis 1. Oktober 2013

Voraussetzungen Nachweispflichten
§ 6a Abs. 1 UStG
§§ 17a bis 17c UStDV
Innergemeinschaftliche
Lieferung
Ware gelangt körperlich von einem in einen anderen EU-Mitgliedstaat
Beförderung/Abholung

  • Doppel der Rechnung
  • Handelsüblicher Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, z. B. Lieferschein
  • Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten
  • Bei Abhollieferungen durch den Abnehmer/Kunden: Nach Urteil des Bundesfinanzhofes vom 18. Juli 2002 muss bereits bei Abholung der Ware eine schriftliche Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten vorliegen, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu verbringen. Der Lieferer kann ein entsprechendes Schreiben vorbereiten, das er sich durch Unterschrift vom Abnehmer bzw. von seinem Beauftragten (z.B. LKW-Fahrer) bestätigen lässt, in dem zum Beispiel folgender Satz enthalten ist: "Die übernommenen Liefergegenstände werden in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbracht und unterliegen dort der Erwerbsbesteuerung." Diese schriftliche Versicherung muss nach dem BMF-Schreiben vom 6. Januar 2009 in deutscher Sprache abgefasst sein und eine - mit Datum versehene - Unterschrift des Abnehmers bzw. dessen Vertretungsberechtigten enthalten oder mit der Unterschrift eines unselbständigen Beauftragten versehen sein. Die Unterschrift muss ggf. einen Vergleich mit der Unterschrift auf der Passkopie des Abnehmers (bzw. dessen Vertretungsberechtigten oder des unselbständigen Beauftragten) ermöglichen. In den Fällen, in denen ein vom Abnehmer Beauftragter den Liefergegenstand abholt, muss sich aus der Versicherung nach § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV oder der Empfangsbestätigung nach § 17a Abs. 2 Nr. 3 UStDV ergeben, dass dieser tatsächlich Beauftragter des Abnehmers ist und es muss ein Bezug zu der Lieferung bzw. zu dem Liefergegenstand, für den die Abholvollmacht erteilt wird, erkennbar sein. Die Identität des Beauftragten muss belegt werden, z. B. durch eine Passkopie.
  • Bei Abholung eines neuen PKWs sollte darüber hinaus in der schriftlichen Versicherung vermerkt sein "Der Abnehmer wird den PKW, Fahrgestellnummer xyz, im EU-Bestimmungsland ABC zum Verkehr zulassen." Neue Fahrzeuge nach § 1b UStG sind motorbetriebene Landfahrzeuge, die nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt haben oder deren erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht länger als sechs Monate zurückliegt; unabhängig vom Status des Erwerbers (natürliche Person, nichtsteuerpflichtige juristische Person oder steuerpflichtiges Unternehmen mit Umsatzsteueridentifikationsnummer) Rechnung ohne Umsatzsteuer und Besteuerung im Bestimmungsland,
    wo das Fahrzeug zugelassen wird. Wenn beide oben genannten Kriterien nicht erfüllt sind, gelten die PKWs als alte Fahrzeuge bzw. Gebrauchtfahrzeuge. Die Rechnung für diese sind in der Regel bei Lieferungen an Privatpersonen mit der Umsatzsteuer des Ursprungslandes (Achtung: Liefer- und Erwerbsschwellen beachten) bzw. bei Lieferungen an steuerpflichtige Unternehmen ohne Umsatzsteuer zu stellen, da dann anschließend die Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland vorgenommen wird.
Versendungsfall
  • Doppel der Rechnung
  • Versendungsbeleg, insbesondere Luftfrachtbrief, Eisenbahnfrachtbrief, Konossement, Posteinlieferungsbescheinigung, Auftragserteilung an einen Kurierdienst, Ladeschein oder deren Doppelstücke oder einen sonstigen handelsüblichen Beleg, der folgende Angaben enthält
    • Name und Anschrift des Ausstellers sowie Tag der Ausstellung,
    • Name und Anschrift des Unternehmers sowie des Auftraggebers, wenn dieser nicht der Unternehmer ist,
    • handelsübliche Bezeichnung und Menge des verbrachten Gegenstandes,
    • Ort und Tag der Grenzüberschreitung oder Ort und Tag der Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet
    • Empfänger und Bestimmungsort
    • Versicherung des Ausstellers, dass die Angaben in dem Beleg aufgrund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind
    • Unterschrift des Ausstellers.

      In der Praxis wird dieser Nachweis häufig durch eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs geführt („weiße Speditionsbescheinigung”). In den Fällen, in denen es dem Unternehmer nicht zumutbar ist einen Versendungsbeleg zu erbringen kann der Nachweis auch wie in den Beförderungsfällen geführt werden.
Erwerber
(Vertragspartner, in
der Regel auch Rechnungsempfänger)
= steuerpflichtiger Unternehmer
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers

5. Sonstige Erklärungs- und Meldepflichten

Der Lieferant muss die Bemessungsgrundlagen seiner steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung jeweils in der Umsatzsteuervoranmeldung und in der Umsatzsteuererklärung gesondert anführen. Bei innergemeinschaftliche Lieferungen ist außerdem eine Zusammenfassende Meldung (siehe § 18a Umsatzsteuergesetz) zu erstellen, die zur Kontrolle der Umsatzbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Wirtschaftsverkehr dient.

5.1 Zusammenfassende Meldung (ZM)

Die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM) hat nach § 18a Abs. 1 UStG auf elektronischem Weg zu erfolgen. Die Übermittlung auf elektronischem Weg hat nach Maßgabe der Steuerdatenübermittlungsverordnung (StDÜV) in der Fassung vom 20.12.2006 zu erfolgen.
Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Ausnahme von der elektronischen Übermittlung gestatten. Soweit das Finanzamt nach § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG auf eine elektronische Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung verzichtet hat, gilt dies auch für die Zusammenfassende Meldung (ZM).
Hinweis: Die Zusammenfassende Meldung in Papierform ist im Original (nicht per Fax oder E-Mail) an das Bundeszentralamt (BZSt), Dienstsitz Saarlouis, 66738 Saarlouis, zu senden. Sollten Sie Fragen zu dem Verfahren haben, können Sie sich unter der Tel.-Nr. 0 228-4061222 oder Telefax 0 228/ 4063801an das BZSt, Dienstsitz Saarlouis, wenden.
In der ZM gibt der Lieferer vierteljährlich beim Bundeszentralamt für Steuern - Dienststelle Saarlouis - für jeden Kunden separat alle innergemeinschaftlichen Lieferungen unter Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers und des Warenwertes in Euro auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck an. Das Bundeszentralamt für Steuern sammelt die von den Unternehmen abzugebenden Meldungen und speichert sie in einer Datenbank, von der sie durch die zuständigen zentralen Behörden der Mitgliedstaaten jederzeit abgerufen werden können. Damit kann im Bestimmungsland geprüft werden, ob der Erwerber seiner Steuerpflicht nachgekommen ist.

5.2 Intrastat-Meldung

Der Unternehmer muss seine innergemeinschaftlichen Lieferungen monatlich im Rahmen der Intrastat-Meldungen dem Statistischen Bundesamt in Wiesbaden mitteilen, sofern der Wert der Lieferungen oder der Wert der Erwerbe jeweils 500.000 Euro (seit 1.1.2012, davor: 400.000 Euro) im Vorjahr überschritten hat. Wird diese Wertgrenze im laufenden Kalenderjahr überschritten, sind statistische Meldungen in dem Monat anzugeben, der auf den Monat der erstmaligen Überschreitung folgt. Zweck der Intrastat-Meldung ist die statistische Erfassung der Warenströme zwischen den EU-Mitgliedstaaten.
Tipp: Einzelheiten zu den statistischen Meldepflichten bei innergemeinschaftlichen Warenbewegungen finden Sie im Dokument "Intrastat-Meldungen".
Die Intrastat-Meldungen müssen beim Statistischen Bundesamt abgegeben werden. Dies kann erfolgen als
Die Meldungen sind spätestens am 10. Arbeitstag nach Ablauf des Bezugsmonats unmittelbar an das Statistische Bundesamt abzugeben. Eine Fristverlängerung über den 10. Arbeitstag hinaus ist nicht möglich, auch dann nicht, wenn beispielsweise für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung eine Dauerfristverlängerung vom Finanzamt gewährt wurde.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige IHK.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: August 2013
Auskunftsdatenbank

Warenursprung und Präferenzen (WuP) online

Mit "WuP online" bietet die deutsche Zollverwaltung eine webbasierte Auskunftsdatenbank zum Warenursprungs- und Präferenzrecht der Europäischen Union an.
Unter anderem bietet die Auskunftsdatenbank:
  • eine stichtagsbezogene Abfrage der präferenzrechtlichen Regelungen der EU.
  • durch die Funktion "Gegenüberstellung der Verarbeitungslisten" ist es möglich, die Regelungen verschiedener Verarbeitungslisten für eine bestimmte HS-Position zu vergleichen.
  • länderbezogene Hinweise, ob die Ursprungseigenschaft, oder lediglich die Freiverkehrseigenschaft der Ware nachzuweisen ist.
  • Auskunft darüber, ob eine förmliche Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 erforderlich ist, oder ob bis zu einem bestimmten Warenwert eine Ursprungserklärung nach vorgeschriebenem Wortlaut ausreicht.
  • Fundstellen zu den rechtsverbindlichen präferenzrechtlichen Rechtsakten der EU (Abkommen, Protokolle, Beschlüsse und Verordnungen).

"K und M" - Guide to Consular and Import Documentation Requirements

38th edition
We publish and regularly update the German-language ”K und M– Guide to Consular and Import Documentation Requirements, a reference work that gives you fast, up-to-date access to all the import rules and regulations for every country in the world. Those who are new to the export business will find the ”K und M– guide easy to follow, and filled with details of each country's requirements regarding the type and layout of accompanying documents for exported goods. For example, the guide provides in-depth information on: commercial invoices, customs invoices, EC movement certificates, certificates of origin (with information on exactly how to complete each form, the correct designations of origin, the correct wording to be used in the various declarations, and the number of copies required and whether they need to be certified by the Chamber of Commerce and/or the relevant embassy).
The guide also provides exporters with a wealth of vital information on:
Consular fees, import licences, rules regarding product labels and markings (for example, ”Made in Germany–), regulations about packaging marks, the customs status of rejected goods, regulations relating to packaging materials, hay and straw, inspection certificates and radioactivity certificates.
In the Important General Information section, exporters will find:
Details on certification by Germany's Federal Administrative Office (BVA), based in Cologne, the delivery of spare parts to ships docked in ports outside Germany, the Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora (CITES), INCOTERMS, the German government's Anti-Boycott Regulations, EC export control law, shipments of goods from Germany to other EC Member States, items sent by post, Country Nomenclature for the External Trade Statistics of the Community and Statistics of Trade between Member States (GEONOM), etc.
”K und M– also contains information on the various EC movement certificates, declarations for goods of preferential origin, the EC, EEA and EFTA Member States, pan-European cumulation, states that are signatories to preferential trade agreements or cooperation agreements, the Arab League, CARICOM, CIS, OECD, the Schengen Agreement, plus a discussion of the Single Administrative Document (SAD) concept and the Harmonised System (HS).
Other valuable information includes notes on the world's key ports, cities and customs airports, plus details of Germany's diplomatic representations abroad and of foreign diplomatic representations in Germany.
The 38th edition of this key export reference work is also available on CD-ROM (licences for single workstations and networks). The application allows full-text searches and is supported by Windows. System requirements: Acrobat Reader 6.0 or later, CD-ROM drive, Windows ME/2000/XP, minimum of 64 MB RAM.
The hardcopy and CD-ROM editions are available from:
Verlag Carl H. Dieckmann
Fachverlag für den Außenhandel
Burchardstraße 21
20095 Hamburg
Federal Republic of Germany
tel.: 040-3698 74 (0) –31. E-mail: kum@dieckmann-verlag.de
fax: 040-3639 67.
New editions are published every two years, and the work is serviced by regular updates in between editions. The hardcopy version, including update service, costs – 66.00 plus 7% VAT, plus postage and packaging for the book. The CD-ROM version costs – 90.00 plus 19% VAT. The postage and packaging costs for the CD-ROM and the updates for the 38th edition are billed separately. Each additional licence costs – 60.00 plus 19% VAT. Please contact publishers Verlag Carl H. Dieckmann directly if you require network licences: 040-36 98 74 31.
International

Auslandstätigkeit

Angesichts der wachsenden internationalen Mobilität und der zunehmenden Globalisierung der Weltwirtschaft steigt der Informations- und Beratungsbedarf über die Länder der Welt. Wir zeigen Ihnen, wo sie die wichtigsten Informationen finden.

Das europäische Portal zur beruflichen Mobilität

Der Informations- und Beratungsbedarf über die Länder der Welt wird sich in Zukunft eher vergrößern, da die internationale Mobilität stark zugenommen hat und noch zunehmen wird. Immer häufiger geschieht es, dass Familien und auch Einzelpersonen für eine längere - zunächst begrenzte - Zeit aus unterschiedlichen Gründen in einem anderen Land leben wollen. Schon heute spielen sich die Hauptwanderungsbewegungen innerhalb Europas ab. Die Tendenz ist steigend. Die Möglichkeiten, die der gemeinsame EU-Binnenmarkt mit EURES geschaffen hat, werden diese noch verstärken.

Informationsstelle für Auswanderer und Auslandstätige

Die meisten Menschen machen sich häufig falsche Vorstellungen von dem, was sie in dem fremden Land erwartet. Häufig gehen sie von falschen Voraussetzungen aus; sie sind weder über die Einreise-, Aufenthalts- und Zollbestimmungen noch darüber informiert, welche arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen gelten. Sie unterschätzen häufig auch die Schwierigkeiten im ganz persönlichen Lebensbereich, ob es um Klima, Sprache, Bildungsmöglichkeiten, Kultur oder Möglichkeiten der Geselligkeit geht.
Die Informationsstelle für Auswanderer und Auslandstätige des Bundesverwaltungsamts stellt den Beratungsstellen objektives Informationsmaterial bereit, welches die realistische Beurteilung der Verhältnisse und Möglichkeiten des Ziellandes erleichtert. Auf der Internetseite des Informationsdienstes finden Sie die Adressen der deutschlandweit vertretenen Auskunfts- und Beratungsstellen für Auswanderer und Auslandstätige.

EU-Bescheinigung

Eine Bescheinigung über rechtmäßige Niederlassung bzw. über ausgeübte Tätigkeiten im Herkunftsland wird unter Umständen verlangt, wenn Sie sich als Unternehmer in einem EU-Land selbständig machen oder eine Dienstleistung erbringen möchten.
Jeder rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassene Angehörige der Europäischen Union darf unter der Berufsbezeichnung seines Herkunftsmitgliedstaats zeitweilig und gelegentlich in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen erbringen, ohne die Anerkennung seiner Qualifikationen beantragen zu müssen. In der Regel muss der Dienstleister eine Bescheinigung über rechtmäßige Niederlassung im Mitgliedstaat vorlegen. Ist der ausgeübte Beruf im Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert oder wird eine Niederlassung im Mitgliedstaat gegründet, kann auch eine Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten gefordert werden.

Bescheinigung über rechtmäßige Niederlassung

Nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b) der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG können die Mitgliedstaaten eine Bescheinigung fordern, dass der Dienstleister in einem Mitgliedstaat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.
Für Mitglieder der Handelskammer Hamburg erstellen wir die Bescheinigung über rechtmäßige Niederlassung und brauchen von Ihnen folgende Unterlagen:
  • Gewerbeanmeldung
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister, nicht älter als drei Monate. Sie erhalten den Auszug beim Gewerbeamt Ihres Bezirks
Die Gebühr für die Ausstellung einer EU-Bescheinigung beträgt 34,00 Euro.

Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten

Die EU-Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten dient als Befähigungsnachweis für die unternehmerische bzw. berufliche Tätigkeit, die Sie im Bundesgebiet ausüben bzw. ausgeübt haben. Der Nachweis kann nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d) der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG für Dienstleistungserbringung oder Unternehmensgründung verlangt werden, wenn der Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist. Das trifft für Deutschland auf die überwiegende Zahl von Berufen in den Bereichen Gewerbe, Handel und Industrie zu.
Falls von Ihnen ein solcher Befähigungsnachweis verlangt wird, können Sie mit Hilfe der EU-Bescheinigung darlegen, dass und wie lange sie bereits selbständig waren oder in einer vergleichbaren Position als Angestellter gearbeitet haben. Sie dient als Nachweis der in Deutschland ausgeübten Tätigkeiten gegenüber den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Falls ein Nachweis von einer juristischen Person (Unternehmen) verlangt wird, muss der Unternehmensleiter oder die mit der Verwaltung oder Führung des Unternehmens beauftragte Person den erforderlichen Befähigungsnachweis mittels einer EU-Bescheinigung erbringen.
Welchen Inhalt hat die Bescheinigung?
Die EU-Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten (s. Downloads) ist in Abschnitte unterteilt. Da sie nur für eine bestimmte Person ausgestellt wird, sind zunächst die persönlichen Angaben des Antragstellers erforderlich.
In den Abschnitten I.1. – I.5. geht es um die konkrete Tätigkeit und die Dauer dieser Tätigkeit, die bescheinigt werden soll. Hier müssen Sie ausfüllen, ob Sie z. B. als selbständiger Unternehmer, als Leiter oder Vertreter eines Unternehmens oder einer Zweigniederlassung, als leitender Angestellter oder als unselbständiger Arbeitnehmer im Bundesgebiet tätig sind. Darüber hinaus ist auch die Dauer der zu bescheinigenden Tätigkeiten anzugeben.
Was wird ausgefüllt?
Welche der Unterabschnitte I.1.-I.5. ausgefüllt werden, entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Aufstellung:
  • I.1. als Selbständiger: Kleingewerbetreibende, eingetragene Kaufleute, Gesellschafter von GbR und OHG, Komplementäre von KG
  • I.2. als Leiter/in eines Unternehmens / einer Zweigniederlassung: Hauptgeschäftsführer, Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder
  • I.3. als Stellvertreter des Leiters / der Leiterin: Stellvertretender Hauptgeschäftsführer, stellvertretender Geschäftsführer oder Vorstand
  • I.4. in leitender Stellung: Prokurist, leitender Angestellter
  • I.5. als Unselbständiger / Arbeitnehmer: Arbeitnehmer ohne leitende Funktion
Im Abschnitt II. können Sie sich zusätzlich einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf bescheinigen lassen, wenn dies für die Tätigkeit, die Sie im Gastland ausüben möchten, erforderlich ist. Darüber hinaus sind die Angaben unter diesem Abschnitt fakultativ.
Im letzten Abschnitt können Sie schließlich weitere Angaben zu den von Ihnen ausgeübten Tätigkeiten machen. Dieser Abschnitt ist nur auszufüllen, wenn in dem Gastland, in dem Sie Ihr Unternehmen gründen oder Ihre Dienstleistung erbringen wollen, Berufsbeschreibungen bestehen.
Welche Dokumente sind vorzulegen?
Unsere Handelskammer kann nur Tätigkeiten und Zeiträume bestätigen, die aus Ihren Unterlagen ersichtlich sind. Damit wir die EU-Bescheinigung ausstellen können, benötigen wir von Ihnen folgende Unterlagen:
  • Für eine Tätigkeit als selbständiger Unternehmer (I.1.), als Vertreter (I.3.) oder Leiter eines Unternehmens oder einer Zweigniederlassung (I.2.) eine Kopie der Gewerbeanmeldung, ggf. Gewerbeabmeldung sowie eine Kopie der aktuellen chronologischen Handelsregistereintragung, der Ihre Position (z. B. Geschäftsführer) zu entnehmen ist. Freiberufler (I.1.) reichen Einkommensteuererklärungen für die Jahre ein, für die die freiberufliche Tätigkeit bescheinigt werden soll.
  • Für eine Tätigkeit als leitender Angestellter (I.4.) oder als unselbständiger Arbeitnehmer (I.5.) ein Zeugnis Ihres Arbeitgebers, dem Ihre konkrete Tätigkeitsbeschreibung und deren Zeiträume zu entnehmen ist.
  • Für eine Bestätigung einer staatlich anerkannten Ausbildung (II.) die entsprechenden Zeugnisse und Diplome.
Unsere Handelskammer behält sich das Recht vor, weitere Nachweise und Unterlagen von Ihnen anzufordern.
Die Gebühr für die Ausstellung einer EU-Bescheinigung beträgt 34,00 Euro.
Stand: 15. Juli 2022